Vergütungsanträge des Asylpflegers/-Vormunds

  • Hallo miteinander, :)

    in der letzten Zeit häufen sich bei mir die Akten, in welcher der für das Asylverfahren als Vormund/Pfleger bestellte RA Vergütungsanträge einreicht, welche durch den Bezirksrevisor vor allem hinsichtlich folgender Punkte beanstandet werden:

    -Die reine Aktenanlage wird mit 20 Minuten abgerechnet. Hinzu kommt noch der Zeitaufwand für das Studieren des Bestellungsbeschlusses von ca. 20 Minuten. Der BezRev ist der Meinung, dass hierfür insgesamt max. 20 Minuten angesetzt werden können.

    -Der Vormund/Pfleger macht die Tätigkeit für das Abholen der Akte auf der Geschäftsstelle des AG und Vorlage beim RPfl zum Zwecke der Verpflichtung geltend. Der BezRev meint, das sei nicht vergütungsfähig. Der Vormund/Pfleger macht geltend, dass die (abrechnungsfähige) Wartezeit im Gericht, bis der Rpfl die Akte holt bzw. die Geschäftsstelle sie bringt, mindestens genauso lange wenn nicht noch länger sei.

    -Der BezRev meint, dass die Eintragung von Wiedervorlagefristen im RA-Büro (sei es zur Überprüfung des Sachstands, auch wenn daraufhin nichts durch den Vormund/Pfleger veranlasst wird, oder sei es, weil zu bearbeitende Schriftsätze eingegangen sind) grds. nichterstattungsfähig sind, weil es sich hierbei um reine Büroorganisation und keine rechtl. Tätigkeit handelt.

    -Für das Erstellen eines kurzen Sachstandsberichts werden bis zu 50 Minuten abgerechnet. Der BezRev meint, dies sei überhöht.

    Was meint ihr dazu bzw. wie handhabt ihr es, wenn solche Tätigkeiten im Vergütungsantrag aufgeführt werden? Ich habe festgestellt, dass die Rechtsprechung/Kommentierung hierzu nicht viel hergibt…:gruebel:
    Und welche Tätigkeiten, die vor der Verpflichtung ausgeübt werden, sind eurer Meinung nach erstattungsfähig? :confused:

  • Das Amt des Vormunds beginnt erst mit seiner Verpflichtung, daher gibt es vor der Verpflichtung gar nix!

    Und im Übrigen würde ich empfehlen, entweder alles (ab Verpflichtung) antragsgemäß festzusetzen oder alles, wie vom Bezi moniert, abzusetzen, damit die Chancen steigen, dass Rechtsmittel eingelegt wird. Nur so erfährst du, wie dein Obergericht es sieht.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Der Vormund/Pfleger macht die Tätigkeit für das Abholen der Akte auf der Geschäftsstelle des AG und Vorlage beim RPfl zum Zwecke der Verpflichtung geltend. Der BezRev meint, das sei nicht vergütungsfähig. Der Vormund/Pfleger macht geltend, dass die (abrechnungsfähige) Wartezeit im Gericht, bis der Rpfl die Akte holt bzw. die Geschäftsstelle sie bringt, mindestens genauso lange wenn nicht noch länger sei.

    Das mag nicht vergütungsfähig sein, weil vor Verpflichtung, aber wieso muss der Vormund/Pfleger warten, weil erst jemand (und wieso der Rpfl.?) die Akte holen oder die Akte jemand bringen muss?

  • Ich würde hier strikt entscheiden: Alles was vor der Verpflichtung war, ist nicht zu vergüten. Dass man sich zu dem Verpflichtungstermin bzw. -ort begibt und dort ggf. auch mal etwas warten muss, ist doch so selbstverständlich, wie ich jeden früh erst zum Gericht fahren muss, um meine Arbeit zu beginnen, und diese Anfahrt nicht bezahlt bekomme, es ist einfach Voraussetzung, um die Funktion überhaupt übernehmen zu können. Im Übrigen befindet sich neben meinem Zimmer ein Verhandlungssaal, und da kommt keiner der Anwälte auch nur auf den Gedanken, eine "Wartezeit" extra vergütet bekommen zu wollen, nur weil der Termin mal etwas später beginnt. Was ist das nur für ein eigenartiger Vormund, sollte man sich überlegen, wie oft man ihn bestellt.

  • Und im Übrigen würde ich empfehlen, entweder alles (ab Verpflichtung) antragsgemäß festzusetzen oder alles, wie vom Bezi moniert, abzusetzen, damit die Chancen steigen, dass Rechtsmittel eingelegt wird. Nur so erfährst du, wie dein Obergericht es sieht.

    Da bin ich anderer Meinung. Ich würde entscheiden, wie ich es als richtig empfinde (wobei ich vorliegend am ehesten den Monierungen des Bezis folgen würde).

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Würde ich auch grds. empfehlen, aber deswegen


    [...] in der letzten Zeit häufen sich bei mir die Akten, in welcher der für das Asylverfahren als Vormund/Pfleger bestellte RA Vergütungsanträge einreicht, [...]

    Ich habe festgestellt, dass die Rechtsprechung/Kommentierung hierzu nicht viel hergibt:gruebel:
    [...]

    sah meine Empfehlung in diesem Fall anders aus.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Der Zeitaufwand für die Fahrt zum Verpflichtungsgespräch wird allerdings überwiegend als vergütungsfähig angesehen (vgl. etwa Schulz, Handbuch der Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., § 7 Rn. 36: "Fahrt zum Amtsgericht, Bestellung zum Nachlasspfleger, Fallbesprechung").

  • Der Zeitaufwand für die Fahrt zum Verpflichtungsgespräch wird allerdings überwiegend als vergütungsfähig angesehen (vgl. etwa Schulz, Handbuch der Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., § 7 Rn. 36: "Fahrt zum Amtsgericht, Bestellung zum Nachlasspfleger, Fallbesprechung").


    Ob das für einen Vormund bzw. Pfleger entsprechend anzuwenden ist? :gruebel:

    Sonst wird hinsichtlich Vergütungsansprüchen des Vormundes doch immer auf den Zeitpunkt des § 1789 BGB abgestellt, wobei Vergütungsansprüche erst danach entstehen können.

  • Der Zeitaufwand für die Fahrt zum Verpflichtungsgespräch wird allerdings überwiegend als vergütungsfähig angesehen (vgl. etwa Schulz, Handbuch der Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., § 7 Rn. 36: "Fahrt zum Amtsgericht, Bestellung zum Nachlasspfleger, Fallbesprechung").


    Ob das für einen Vormund bzw. Pfleger entsprechend anzuwenden ist? :gruebel:

    Sonst wird hinsichtlich Vergütungsansprüchen des Vormundes doch immer auf den Zeitpunkt des § 1789 BGB abgestellt, wobei Vergütungsansprüche erst danach entstehen können.

    Wenn das über die Verweisung in § 1915 BGB auch für den Nachlasspfleger gilt, dann gilt es natürlich auch für sonstige Pfleger und im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1789 BGB erst recht für den Vormund.

  • Gut, unsere Bezirksrevisoren sehen das wie bislang ich: Vergütungsfähig ist eine Tätigkeit erst ab dem genauen Zeitpunkt der Verpflichtung. Alles andere ist nur Voraussetzung, dass Amt überhaupt übernehmen zu können, so wie ich etwa auf meine Kosten zur Dienststelle fahre oder jemand zu einem Vorstellungsgespräch oder einer Unterschrift unter einen Arbeitsvertrag fährt. Dabei werde ich trotz der angeführten Literaturstelle (ist ja auch nur eine Meinung eines Einzelnen) erst einmal bei meiner Ansicht bleiben. Leider wäre auf Grund der Höhe der in Frage stehenden Teilvergütung oder Auslagen ja ohnehin über ein Rechtsmittel nur beim Amtsgericht zu entscheiden.

  • Gut, unsere Bezirksrevisoren sehen das wie bislang ich: Vergütungsfähig ist eine Tätigkeit erst ab dem genauen Zeitpunkt der Verpflichtung. Alles andere ist nur Voraussetzung, dass Amt überhaupt übernehmen zu können, so wie ich etwa auf meine Kosten zur Dienststelle fahre oder jemand zu einem Vorstellungsgespräch oder einer Unterschrift unter einen Arbeitsvertrag fährt. Dabei werde ich trotz der angeführten Literaturstelle (ist ja auch nur eine Meinung eines Einzelnen) erst einmal bei meiner Ansicht bleiben.

    :daumenrau Darauf wollte ich mit meinem Vorbeitrag hinaus. Die von Cromwell genannten Verweisungsvorschriften sind mir bekannt.

  • Der Zeitaufwand für die Fahrt zum Verpflichtungsgespräch wird allerdings überwiegend als vergütungsfähig angesehen (vgl. etwa Schulz, Handbuch der Nachlasspflegschaft, 2. Aufl., § 7 Rn. 36: "Fahrt zum Amtsgericht, Bestellung zum Nachlasspfleger, Fallbesprechung").

    Schön wäre es, wenn diese Ansicht nicht nur in einer Beispieltabelle für eine Zeitdokumentation zum Vergütungsantrag geäußert würde. Eine Begründung finde ich da leider nicht. Die bräuchte ich aber, wollte ich gegen die Rechtsprechung meines Oberlandesgerichts entscheiden...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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