Hallo miteinander,
in der letzten Zeit häufen sich bei mir die Akten, in welcher der für das Asylverfahren als Vormund/Pfleger bestellte RA Vergütungsanträge einreicht, welche durch den Bezirksrevisor vor allem hinsichtlich folgender Punkte beanstandet werden:
-Die reine Aktenanlage wird mit 20 Minuten abgerechnet. Hinzu kommt noch der Zeitaufwand für das Studieren des Bestellungsbeschlusses von ca. 20 Minuten. Der BezRev ist der Meinung, dass hierfür insgesamt max. 20 Minuten angesetzt werden können.
-Der Vormund/Pfleger macht die Tätigkeit für das Abholen der Akte auf der Geschäftsstelle des AG und Vorlage beim RPfl zum Zwecke der Verpflichtung geltend. Der BezRev meint, das sei nicht vergütungsfähig. Der Vormund/Pfleger macht geltend, dass die (abrechnungsfähige) Wartezeit im Gericht, bis der Rpfl die Akte holt bzw. die Geschäftsstelle sie bringt, mindestens genauso lange wenn nicht noch länger sei.
-Der BezRev meint, dass die Eintragung von Wiedervorlagefristen im RA-Büro (sei es zur Überprüfung des Sachstands, auch wenn daraufhin nichts durch den Vormund/Pfleger veranlasst wird, oder sei es, weil zu bearbeitende Schriftsätze eingegangen sind) grds. nichterstattungsfähig sind, weil es sich hierbei um reine Büroorganisation und keine rechtl. Tätigkeit handelt.
-Für das Erstellen eines kurzen Sachstandsberichts werden bis zu 50 Minuten abgerechnet. Der BezRev meint, dies sei überhöht.
Was meint ihr dazu bzw. wie handhabt ihr es, wenn solche Tätigkeiten im Vergütungsantrag aufgeführt werden? Ich habe festgestellt, dass die Rechtsprechung/Kommentierung hierzu nicht viel hergibt…
Und welche Tätigkeiten, die vor der Verpflichtung ausgeübt werden, sind eurer Meinung nach erstattungsfähig?