Vertretungsausschluss bei Kontoverfügung des Betreuers

  • Hallo,

    habe die Betreuungsakten erst kürzlich von einer Kollegin übernommen und stehe vor einem Problem:

    Der Betroffene wird betreut durch seine Tochter. Die Betreuung umfasst alle Aufgabenbereiche, auch die Vermögenssorge.
    Zu Beginn der Betreuung verfügte der Betroffene gemeinsam mit seiner Ehefrau über zwei Konten (ein Girokonto mit lediglich dreistelligen Beträgen, ein Sparkonto mit ca. 1200 Euro) und einen Bausparvertrag mit ca. 32.000 Euro.
    Beim Jahresbericht ist jetzt aufgefallen, dass die Verträge von der Betreuerin geändert wurden, sodass alles jetzt nur noch auf den Namen der Ehefrau des Betroffenen läuft.

    Die Tochter ist zwar befreite Betreuerin, hätte dies aber m.E. nach aufgrund des § 1795 BGB nicht machen können, das heißt die Vertragsänderungen wären unwirksam.

    Um das zu überprüfen (und auch, ob die Betreuerin im Bereich Vermögenssorge noch geeignet ist) wurde ein Verfahrenspfleger bestellt.

    Dieser argumentiert, § 1795 BGB würde nicht greifen aus folgenden Gründen:

    1. Erfüllung einer Verbindlichkeit (der Betroffene ist ein Pflegefall und wird zu Hause rund um die Uhr von Frau und Tochter versorgt, wodurch er - so die Argumentation des Verfahrenspflegers - fortwährend Kosten produziert, die mit dem Geld gedeckt werden)
    2. lediglich rechtlicher Vorteil (das Geld werde nur für den Betroffenen und seine Pflege verwendet)
    3. ein Missbrauchsgefahr und somit Gefährdung des Wohls des Betroffenen bestehe nicht, da die Übertragung ja auf die Ehefrau erfolgt. Und die würde ihrem Mann ja nicht schaden.

    Keines dieser Argumente vermag mich zu überzeugen. Es handelt sich wenn, dann um künftige Verbindlichkeiten, die nicht unter die Ausnahme zum § 1795 BGB fallen.
    Das Argument es handle sich um eine sehr aufopferungsvolle Familie und die würden das Geld nur für den Betroffenen einsetzen ist auch nicht grade hilfreich. Das kann schließlich jeder behaupten. Und es gibt genug Fälle in denen grade Familienmitglieder Konten leerräumen oder ähnliches.
    Etwas derartiges will ich zwar hier garnicht unterstellen (und gehe auch nicht davon aus) aber trotzdem kann man das Gesetz nicht ignorieren.

    Ich tendiere daher dazu mich entgegen der Stellungnahme des Verfahrenspflegers auf den Standpunkt zu stellen, dass die Änderung der Verträge unwirksam ist.

    Meinungen dazu?

    Bin für begründete Argumente (seien sie dafür oder dagegen, Hauptsache besser als die meines Verfahrenpflegers) dankbar!

  • Für die Bestellung eines Verfahrenspflegers war von vorneherein kein Raum, weil überhaupt kein Verfahren anhängig ist, in welchem der Verfahrenspfeger den Betroffenen repräsentieren könnte. Derlei Dinge muss das Gericht schon selbst prüfen.

    Ich gehe zudem davon aus, dass der Verfahrenspfleger kein Jurist ist. Denn als Letzterer hätte er nicht die besagten abwegigen 3-Punkte-Thesen aufstellen können.

    Die Betreuerin wäre nur bei der Vereinbarung zwischen dem Betroffenen und seiner Ehefrau, wonach die Konten auf die Ehefrau übertragen werden, von der Vertretung ausgeschlossen gewesen (§ 1908i Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Vertragsänderung der Kontoverträge und des Bausparvertrags erfolgt jedoch mit der Bank bzw. der Bausparkasse als Vertragspartner, so dass hier nach meiner Ansicht allenfalls § 1796 BGB einschlägig wäre - was aber an der Wirksamkeit der Verfügungen nichts ändert.

    Das die Verfügungen rückgängig zu machen sind, weil es dafür keinen Rechtsgrund gibt, steht auf einem anderen Blatt.


  • Dass die Verfügungen rückgängig zu machen sind, weil es dafür keinen Rechtsgrund gibt, steht auf einem anderen Blatt.

    Darauf kommt es an. Ich würde Ehefrau und Tochter (Betreuerin) einladen und die Angelegenheit mit ihnen besprechen, insbesondere wie der alte Zustand wieder hergestellt werden kann. Sollte die Tochter "unwillig" sein, dann stellt sich erst die Frage, ob sie noch geeignet ist. Und auch da hat Cromwell recht, einen Verfahrenspfleger brauchte man hier nicht.


  • Dass die Verfügungen rückgängig zu machen sind, weil es dafür keinen Rechtsgrund gibt, steht auf einem anderen Blatt.

    Darauf kommt es an. Ich würde Ehefrau und Tochter (Betreuerin) einladen und die Angelegenheit mit ihnen besprechen, insbesondere wie der alte Zustand wieder hergestellt werden kann. Sollte die Tochter "unwillig" sein, dann stellt sich erst die Frage, ob sie noch geeignet ist. Und auch da hat Cromwell recht, einen Verfahrenspfleger brauchte man hier nicht.


    Nein, dieser hätte hier nie bestellt werden dürfen!

    Ggf. wäre die Einsetzung eines Verhinderungsbetreuers anzuregen (wie Cromwell schon schrieb wg. § 1796 BGB).

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