• IK-Schuldner (S) hat ein P-Konto mit einem Freibetrag für vier Unterhaltspflichten. Aus seinem Angestelltenjob fallen daher nur sehr selten pfändbare Anteile an, die nicht pfändbaren Anteile landen regelmäßig auf dem P-Konto.

    Nun hat S aber noch ein Online-Aktiendepot. Dieses löst er gerade über seinen Online-Zugang auf, die Geldbeträge landen auf dem P-Konto. Da sie sich der Höhe unterhalb seines Freibetrages befinden, kommt der IV nicht an sie heran.

    Frage: Kann der IV einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen, wonach auf dem P-Konto nur die Beträge pfändungsfrei sind, die vom Arbeitgeber des S dort eingehen? Diese 'Blankettbeschlüsse' werden ja öfter von Schuldnern erwirkt, es müsste doch auch für den IV möglich sein?

  • IK-Schuldner (S) hat ein P-Konto mit einem Freibetrag für vier Unterhaltspflichten. Aus seinem Angestelltenjob fallen daher nur sehr selten pfändbare Anteile an, die nicht pfändbaren Anteile landen regelmäßig auf dem P-Konto.

    Nun hat S aber noch ein Online-Aktiendepot. Dieses löst er gerade über seinen Online-Zugang auf, die Geldbeträge landen auf dem P-Konto. Da sie sich der Höhe unterhalb seines Freibetrages befinden, kommt der IV nicht an sie heran.

    Frage: Kann der IV einen Antrag beim Insolvenzgericht stellen, wonach auf dem P-Konto nur die Beträge pfändungsfrei sind, die vom Arbeitgeber des S dort eingehen? Diese 'Blankettbeschlüsse' werden ja öfter von Schuldnern erwirkt, es müsste doch auch für den IV möglich sein?

    Wurde das Depot vor InsO-Eröffnung aufgelöst? Nach Eröffnung wird der Schuldner das nicht mehr machen können

  • Das Onlinedepot ist Masse, dort verhaften. Der Schuldner ist doch nicht mehr verfügungsbefugt.

    Das ist richtig, leider handelt es sich um ein ziemlich dubioses Depot im Nicht-EU-Ausland, das unsere Anschreiben konsequent ignoriert. S hat dort einen Online-Zugang und ist selber auch nicht kooperationsbereit. Daher mein Wunsch, das Geld auch auf dem P-Konto abgreifen zu können.

  • Das Onlinedepot ist Masse, dort verhaften. Der Schuldner ist doch nicht mehr verfügungsbefugt.

    Das ist richtig, leider handelt es sich um ein ziemlich dubioses Depot im Nicht-EU-Ausland, das unsere Anschreiben konsequent ignoriert. S hat dort einen Online-Zugang und ist selber auch nicht kooperationsbereit. Daher mein Wunsch, das Geld auch auf dem P-Konto abgreifen zu können.

    Ich meine, dass dein Wunsch, den Betrag auch auf dem P-Konto abgreifen zu können, nicht erfüllbar ist. Die Herabsetzung des Sockelbetrages unter den Grundfreibetrag ist nicht möglich (mit ganz wenigen Ausnahmen wie Unterhalt oder so).

  • Woher habt Ihr denn die Kenntnis von diesem Depot? Hat das der Schuldner Euch mitgeteilt? Ich würde hier mal auch die strafrechtliche Komponente prüfen; eventuell liegt hier ja § 283 StGB vor. Vielleicht kooperiert der Schuldner ja mehr, wenn Ihr ihm diesen Aspekt verdeutlicht.

  • Kein Verfahrensbabschluss vor der Kompensationszahlung. Hab in einem vergleichbaren Fall dem Schuldner geschrieben, dass ich weder eine Anhörung zur RSB noch einen Verfahrensabschluss erwäge, bis kompensiert ist, und die Akte fünf Jahre auf Frist gelegt, weil ich bessers zum tun hab :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das Onlinedepot ist Masse, dort verhaften. Der Schuldner ist doch nicht mehr verfügungsbefugt.

    Ja genau, das würde ich auch sagen. Einen Beschluss zum P-Konto, dass die Beträge pfändbar sind, ist m.E. nicht denkbar. Daher sofort an der Quelle einziehen.


    Wenn, wie hier offenbar, der Schuldner den berechtigten Zugriff des Insolvenzverwalters an der Quelle blockiert nd die Quelke im Rechtshikfeweg nicht rechtzeitig erreichbar ist, um noch etwas zu retten, dann würde ich einen entsprechenden Beschluss erstinstanzlich durchaus mal wagen. Böswilliges Verhalten hilft über manche formal bestehende "Unmöglichkeit" durchaus hinweg. Ist natürlich entsprechend intensiv darzustellen. Soll doch dann ein höheres Gericht diesen Beschluss aufheben, dann besteht Rechtsklarheit.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Kein Verfahrensbabschluss vor der Kompensationszahlung. Hab in einem vergleichbaren Fall dem Schuldner geschrieben, dass ich weder eine Anhörung zur RSB noch einen Verfahrensabschluss erwäge, bis kompensiert ist, und die Akte fünf Jahre auf Frist gelegt, weil ich bessers zum tun hab :D

    Würdest Du die Frage nach einer rechtlichen Grundlage als verwegen empfinden? :D

    Wenn, wie hier offenbar, der Schuldner den berechtigten Zugriff des Insolvenzverwalters an der Quelle blockiert nd die Quelke im Rechtshikfeweg nicht rechtzeitig erreichbar ist, um noch etwas zu retten, dann würde ich einen entsprechenden Beschluss erstinstanzlich durchaus mal wagen. Böswilliges Verhalten hilft über manche formal bestehende "Unmöglichkeit" durchaus hinweg. Ist natürlich entsprechend intensiv darzustellen. Soll doch dann ein höheres Gericht diesen Beschluss aufheben, dann besteht Rechtsklarheit.

    Dann mag ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellen. Warum sollte ich bewusst einen rechtswidrigen Beschluss erlassen (was weder durch intensive Darstellung noch die Aufhebungsmöglichkeit besser wird)? Es ist schlicht keine Aufgabe des Rpfl., für die Zuführung von Vermögenswerten des Schuldners zur Insolvenzmasse zu sorgen.

  • Steuert der Schuldner die Auflösungsbeträge aus dem Depot so, dass monatlich eher 100 Euro von einem 100.000 Euro Depot eingehen oder fallen tatsächlich nur geringe Zahlungen aus einem Depot von insgesamt 500 Euro an, mit denen der Freibetrag in den meisten Monaten nicht überschritten wird?

    Hat das Bankinstitut bei Insolvenzeröffnung eine Freigabe angefordert und erhalten? Ggf. Freigabe-Umfang verändern - mE ist die Änderung der Freigabe unwirksam und das Verlangen nach Freigabe eines P-Kontos unsinnig, aber wenn die Bank eine Freigabe haben wollte...dann bekommt sie damit jetzt ein Handlungsproblem?

  • Kein Verfahrensbabschluss vor der Kompensationszahlung. Hab in einem vergleichbaren Fall dem Schuldner geschrieben, dass ich weder eine Anhörung zur RSB noch einen Verfahrensabschluss erwäge, bis kompensiert ist, und die Akte fünf Jahre auf Frist gelegt, weil ich bessers zum tun hab :D

    Würdest Du die Frage nach einer rechtlichen Grundlage als verwegen empfinden? :D

    Wenn, wie hier offenbar, der Schuldner den berechtigten Zugriff des Insolvenzverwalters an der Quelle blockiert nd die Quelke im Rechtshikfeweg nicht rechtzeitig erreichbar ist, um noch etwas zu retten, dann würde ich einen entsprechenden Beschluss erstinstanzlich durchaus mal wagen. Böswilliges Verhalten hilft über manche formal bestehende "Unmöglichkeit" durchaus hinweg. Ist natürlich entsprechend intensiv darzustellen. Soll doch dann ein höheres Gericht diesen Beschluss aufheben, dann besteht Rechtsklarheit.

    Dann mag ein Gläubiger einen Versagungsantrag stellen. Warum sollte ich bewusst einen rechtswidrigen Beschluss erlassen (was weder durch intensive Darstellung noch die Aufhebungsmöglichkeit besser wird)? Es ist schlicht keine Aufgabe des Rpfl., für die Zuführung von Vermögenswerten des Schuldners zur Insolvenzmasse zu sorgen.

    Äh, ja Rechtsgrundlage.....
    da mir solche Verfahren die Abarbeitung von Unternehmensinsolvenzen, bei denen die Gläubiger mit Quotenzahlungen rechnen können, zunehmend verstopfen, bin ich bei aller Schuldnerfreundlichkeit in solchen Fällen ein "god dammed motherfucking ashole". Und bevor ich da was entscheide (da gibt es ja Rechtsbehelfe) werfe ich sowas 5 Jahre auf Frist und gut ist. :D

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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    :daumenrau

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