Nachträglich Testament in der Schweiz aufgetaucht

  • Erblasserin war deutsche Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in Deutschland. Verstorben 2014. Das Verfahren war hier schon abgeschlossen mit einem Erbschein, der Vor- und Nacherbfolge ausweist.

    Nun melden sich die Vorerbin und teilt mit, dass sich herausgestellt hat, dass ein schweizer Notar ein Testament beurkundet hat. Das Testament enthält lediglich ein Vermächtnis zu Gunsten der Vorerbin. Ändert also glücklicherweise nichts an der Erbfolge.

    Aber wie ist nun die Vorgehensweise? Wer eröffnet das Testament? Das schweizerische oder das deutsche Nachlassgericht? Und wie gelangt das eröffnete Testament dann zu meiner Nachlassakte?

    Kann mir jemand allgemein sagen, wie das Verfahren in der Schweiz abläuft?

    Fragen über Fragen... :gruebel:

  • Das Testament wird wohl in der Schweiz eröffnet werden. Dann kommt eine Abschrift in deine Akten. Das dingliche Vorausvermächtnis für den Vorerben muss in den Erbschein. Deshalb wird dieser einzuziehen sein.

  • Erst mal abwarten, welche Verfügungen das schweizerische Testament enthält. Wenn sich allerdings ergibt, dass dort ein Vorausvermächtnis zugunsten der alleinigen Vorerbin angeordnet wurde, wird nichts übrig bleiben, als den Erbschein wegen § 2110 Abs. 2 BGB einzuziehen.

    Hier ist dann natürlich die begl. Abschrift des Testaments zu eröffnen.

  • Erst mal abwarten, welche Verfügungen das schweizerische Testament enthält. Wenn sich allerdings ergibt, dass dort ein Vorausvermächtnis zugunsten der alleinigen Vorerbin angeordnet wurde, wird nichts übrig bleiben, als den Erbschein wegen § 2110 Abs. 2 BGB einzuziehen.

    Hier ist dann natürlich die begl. Abschrift des Testaments zu eröffnen.

    Ja, erst mal abwarten bis die begl. Abschrift vorliegt. Könnte ja auch sein, dass sich das Vermächtnis nur auf einen Schweizer Nachlassgegenstand bezieht und der deutsche Erbschein auf das Vermögen im Inland beschränkt erteilt wurde. Dann wäre wieder alles in Ordnung.

  • Erst mal abwarten, welche Verfügungen das schweizerische Testament enthält. Wenn sich allerdings ergibt, dass dort ein Vorausvermächtnis zugunsten der alleinigen Vorerbin angeordnet wurde, wird nichts übrig bleiben, als den Erbschein wegen § 2110 Abs. 2 BGB einzuziehen.

    Hier ist dann natürlich die begl. Abschrift des Testaments zu eröffnen.

    Wenn in der Schweiz eröffnet wurde muss hier doch nicht nochmals eröffnet werden. Es ist nur noch zu verkünden.

  • Es gibt keine Norm, die ausspricht, dass eine Eröffnung entbehrlich wäre, wenn das Testament bereits im Ausland nach dortigem Recht "eröffnet" wurde - falls dieses Recht eine dem deutschen Recht entsprechende Eröffnung überhaupt kennt.

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