Gebühren RA im Vollstreckungsbescheid

  • Huhu,

    folgender Sachverhalt:

    1. Mahnbescheid
    2. Widerspruch gegen Mahnbescheid
    3. Abgabe an Prozessgericht, Klage wird beantragt und begründet
    4. Gegner stellt Antrag auf Klageabweisung
    5. Rücknahme des Widerspruchs durch Gegner
    6. Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids

    Nun ist meine Frage, welche Rechtsanwaltsgebühren im Vollstreckungsbescheid aufgenommen werden dürfen.

    Der Rechtsanwalt für die 1,0 VG Nr.3305 für den Mahnbescheid auf, diese wurde auch bereits im Mahnbescheid geltend gemacht.

    Daneben macht er nun aber die 0,5 VG Nr. 3308 geltend zzgl.
    1,3 VG Nr. 3100 für das streitige Verfahren unter Anrechnung der 1,0 Gebühr gemäß der Anmerkung zu Nr. 3305

    An meinem Gericht wird die Meinung vertreten, dass im VB maximal insgesamt die 1,3 Gebühr aufgeführt werden darf und für den Rest eine Kostengrundentscheidung ergehen müsste und dann KFA gestellt werden muss.
    So ganz nachvollziehen kann ich das jedoch nicht.

    Wie macht ihr das?

    Liebe Grüße

  • Ich habe schon bei unterschiedlichen Gerichten alle Gebühren des Mahn- und Streitverfahrens inklusive Termins- und Einigungsgebühr in den VB aufgenommen bekommen. Diese Rechtsauffassung ist mir neu.

  • Ich meine, ich hatte so einen Fall einmal. Schau mal, ob dir OLG München, Beschluss vom 6.11.1996, 11 W 2925/96; BGH, Beschluss vom 25.2.09, Xa ARZ 197/08 vielleicht weiterhelfen. Mehr als diese beiden Aktenzeichen finde ich gerade in meinen Unterlagen nicht wieder.

    Komplizierte Probleme heißen komplizierte Probleme, weil es keine einfachen Lösungen für sie gibt, sonst hießen sie einfache Probleme.

    - Frank Nägele, KStA v. 25.3.17 -

  • Ich folge ebenfalls der Auffassung, dass vor Rücknahme des Widerspruchs angefallene Kosten in den VB aufzunehmen sind.

    Ergänzend zu den schon genannten Fundstellen kann ich noch folgende Entscheidungen "bieten":): OLG Schleswig, Beschlüsse vom 14.09.1984 (9 W 199/84) und 06.06.2008 (2 W 76/08) sowie Kammergericht, Beschluss vom 19.07.2005 (1 W 288/05).

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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