Geldanlage Darlehen für Betreuerin

  • Betreuter hat 34.000,00 EUR geschütztes Sparvermögen aus Schmerzensgeldzahlung. Er lebt aufgrund seines Gesundheitszustandes (schwerstpflegebedürftig) dauerhaft im Heim.

    Die Betreuerin (Mutter) möchte dieses Geld für den Kauf einer behindertengerechten Wohnung verwenden, die sie bereits gekauft hat (Neubau, behindertengerecht, 100 qm).
    Kaufpreis 250.000,00 EUR.
    Finanzierung: Grundschuld III/1: 187.000,00 EURO Bank A/Grundschuld III/2: 50.000,00 EUR KfW/Grundschuld III/3: 34.000,00 EUR Bank C.
    Die Betreuerin möchte das Darlehen der Bank C mit dem Sparvermögen des Betreuten tilgen.

    Der Betreute wird ca. 14tägig von der Mutter geholt und verbringt Wochenenden und Ferien bei ihr.
    Aufgrund der Entfernung der neuen Wohnung zum Heim des Betreuten soll der Besuchskontakt demnächst alle 4 Wochen stattfinden.

    Das Sparvermögen der Betreuten soll der Betreuerin als Darlehen zur Verfügung gestellt werden (Absicherung nach III/1: 187.000,00 EUR und nach Abt. III/2: 50.000,00 EUR). Die Tilgung des Darlehens soll dergestalt erfolgen, dass die Betreuerin für die Wochenendbesuche des Betreuten eine Entschädigung für Pflege und Versorgung erhält - der Betreute ist schwerstpflegebedürftig -.

    Genehmigungsfähig????

  • Die Mutter kann den Vertrag ja schon mal nicht abschließen. Wer also hat so etwas ausgehandelt und abgeschlossen? Wie wurde dabei begründet, daß das zum Vorteil des Betroffenen wäre?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Verstehe ich das richtig, dass die Betreuerin für sich (als Eigentümerin) die Wohnung erworben hat?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

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    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ja, die Betreuerin hat die Wohnung auf ihren Namen gekauft.
    Die Vorgehensweise war mit dem Betreuungsgericht nicht abgestimmt. :mad:

    Seitens des Heimkostenträgers hatte man ihr mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen, wenn das Geld für den Wohnungskauf verwendet wird.

  • Also nochmal zur Klärung: Die Betreuerin hat die Wohnung selbst gekauft (auf ihren Namen und ist als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen) und dafür das Geld des Betroffenen verwendet? (!)

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Ja sie ist Eigentümerin der Wohnung.

    Das Geld des Betreuten liegt noch auf einem Sparbuch - lautend auf den Namen des Betreuten -. Es soll zur Ablösung des Darlehens III/3 (34.000,00 EUR) verwendet werden.

  • Ja, die Betreuerin hat die Wohnung auf ihren Namen gekauft.
    Die Vorgehensweise war mit dem Betreuungsgericht nicht abgestimmt. :mad:Warum auch, es sind ihre Wohnung und ihr Geld, das uns nichts angeht.

    Seitens des Heimkostenträgers hatte man ihr mitgeteilt, dass keine Bedenken bestehen, wenn das Geld für den Wohnungskauf verwendet wird. Der Heimkostenträger kommt an das Geld nicht ran, weshalb es ihm egal ist, was damit passiert. Seine Meinung ist allerdings auch völlig irrelevant.

    s. o.
    Ich hatte den SV also schon richtig verstanden. Daher komme ich wieder auf meine Fragen in #2 zurück...

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  • Es wurde ein Ergänzungsbetreuer bestellt. Dieser meint, die Vorgehensweise sei sinnvoll, da so der Kontakt zur Mutter gewährleistet ist.
    Hinsichtlich der Sicherheit der Anlageform kommt nur eine Absicherung an letzter Rangstelle in Betracht, da die Bank einer Vorrangeinräumung nicht zustimmt.

    Wert Objekt 249.000,00 EUR
    vorgehende Belastungen 236.000,00 EUR

    ????

  • Eine Frage für mich wäre: Wie ist die Prognose hinsichtlich der Rückzahlung von Mutters Krediten, also wie wahrscheinlich ist die Versteigerung?
    Da fällt mir noch eine ein: Wie lange kann der Sohn sich für das Geld den Aufenthalt bei seiner Mutter erkaufen?

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  • Ein Darlehen, wie geplant, halte ich nicht für genehmigungsfähig. Der Betroffene ist nicht ausreichend abgesichert, z.B. für den Fall, dass die "Gegenleistung" nicht erbracht wird, denn das Darlehen zurückzahlen, wenn die Besuche daheim nicht mehr erfolgen, könnte die Mutter bei der hohen Belastung sicher nicht und in schlechteren Zeiten bekommt man bei Zwangsversteigerung meistens erheblich weniger.
    Da der Betroffene jedoch vermögend ist, könnte die Mutter tatsächlich für jeden Besuch des Betreuten daheim ein Entgelt erhalten. Das ist zwar sicher nicht das, was sie sich vorstellt, aber immerhin mehr als gar nichts. Dass hierzu auch ein Ergänzungsbetreuer erforderlich wäre, versteht sich.

  • Ich habe hier ziemliche Bedenken... Neben dem offensichtlichen Vertretungsausschluss halte ich die Gegenleistung für nicht angebracht. Wenn so ein Vertrag schon unbedingt sein muss, würde ich es eher so machen, dass die Betreuerin das Darlehen in monatlichen Raten zu x€ abzahlt. Auf die monatlichen Raten können dann meinetwegen auch die Pflegeleistungen (nach entsprechender Vereinbarung bezüglich Stundensatz o.ä. => Ergänzungsbetreuer) und Auslagen angerechnet werden. Außerdem müsste das Darlehen vernünftig gesichert werden, Rangstelle III/3 mit ordentlichen Rechten vorher halte ich für nicht möglich. Es stellt sich auch die Frage, ob sich die Betreuerin nicht wirtschaftlich übernommen hat und daher versucht an das Geld des Betroffenen zu kommen (hierfür spricht eventuell, dass Sie keine Raten anbietet, sondern die Schulden "abarbeiten" will). Dann wäre die Rückzahlung des Darlehens höchst fragwürdig. Hast du schon angehört/ einen Verfahrenspfleger bestellt?

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