Belehrung Art 8 - Fristversäumung

  • Hallo,

    der Zustellungsempfänger schickt mir die Unterlagen zurück, da er die Sprache nicht versteht (eingehendes Ersuchen - es waren keine Übersetzungen dabei), allerdings nach Ablauf der Frist. Was mache ich nun? :gruebel:
    Die Zustellung wurde bereits bestätigt. Bin etwas ratlos. Den Fall hatte ich noch nicht!

    Viele Grüße
    Mini One

  • Bist du der Entscheider oder der der die Rechtshilfe macht. Ich gebe das dann an die Entscheider mit einem entsprechenden Hinweis weiter. Wäre ich jetzt selbst den das betreffen würde, würde ich die Zustellung nochmal veranlassen. Woran erkennst du, dass er die Sachen nicht innerhalb einer Woche zurück geschickt hat?

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Es handelt sich lt. Sachverhalt um ein eingehendes Ersuchen. Entscheider ist also der Sachbearbeiter im Ausland. Und genau dem würde ich auch die Entscheidung überlassen. Ich würde jetzt eine (Nicht-)Zustellungsbescheinigung fertigen, in dem ich die (verspätete) Rücksendung der zuzustellenden Schriftstücke bescheinigen würde. Diese würde ich dann dem ersuchenden Gericht übersenden. Ob und was das dann für Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Zustellung hat, muss dann das ausländische Gericht beurteilen!

  • Das ausgefüllte Formblatt des Zustellungsempfängers über die Annahmeverweigerung ist dem ersuchenden Gericht im EU-Ausland nachzusenden.
    Hierbei ist auf die Zustellungsbescheinigung zweckmäßigerweise Bezug zu nehmen unter Angabe des Eingangs der Annahmeverweigerung.
    Ob der Zustellungsempfänger zur Annahmeverweigerung aufgrund der verwendeten Sprache berechtigt war und ob diese fristgerecht erfolgte, entscheidet letztlich das ersuchende Gericht im EU-Ausland.

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