Liechtensteiner Stiftung

  • Ich habe folgenden Sachverhalt:

    In zwei Grundbüchern ist eine Stiftung X nach dem Recht des Fürstentums Liechtenstein als Eigentümer eingetragen. Die Stiftung wurde Ende 2003 gelöscht (angeblich nach Liquidation). Bei Kaufvertragsverhandlungen ist aufgefallen, dass als Eigentümer noch die Stiftung X eingetragen ist. In einer Kaufvertragsurkunde vom Juni 2003 wurde "vergessen" diese Grundstücke mit aufzuführen und aufzulassen usw.

    Die Grundstücke sollen nun in Abteilung I berichtigt werden, als Eigentümer sollen die Begünstigten der Stiftung eingetragen werden (das sind wohl auch die Käufer aus der Kaufvertragsurkunde Juni 2003).

    Als Unrichtigkeitsnachweis liegt mir vor:

    - Erklärung der Begünstigten, dass sie der Übertragung zustimmen und dass sie die Begünstigten sind
    - Erklärung des Stiftungsrates (zum Zeitpunkt der Liquidation wird zumindest behauptet ohne Nachweis), dass die "Käufer" die einzigen Begünstigten bei Auflösung der Stiftung waren
    - die Satzung der Stiftung in italienischer Sprache in Form eines Faxes

    Die ganzen Unterlagen liegen formlos vor, weder Unterschriften sind beglaubigt, noch die Satzung.

    Die Unterschriftsbeglaubigungen der Begünstigten und des Stiftungsrates können ja nachgeholt werden.

    Die Satzung gibt es wohl formgültig nicht mehr, da die 10-jährige Aufbewahrungsfrist längst verstrichen ist und auch sonstige Unterlagen gibt es nicht mehr.

    Es gibt einen beglaubigten Handelsregisterauszug aus dem Jahre 2003 in den Grundakten.

    Hat jemand eine Idee, wie ich mein Grundbuch nun berichtigen soll?

    Ich würde mir auf jeden Fall erst einmal die Satzung übersetzen lassen und den letzten aktuellen Registerauszug anfordern (sofern möglich).

  • Ich habe keine genaue Kenntnis des liechtensteinischen Stiftungsrechtes, aber ich möchte doch darauf hinweisen, dass das dortige Recht offensichtlich eine Nachtragsliquidation für "nachträglich hervorkommendes Vermögen" kennt (Art. 559 § 40 PGR und Art. 139 PGR).

    Siehe die Stiftungs-Broschüre der RAe Marxer & Partner
    (dort Seiten 38/39)

  • :( Kai war schneller

    Als Grundbuchamt musst du schon mal am Grundbuch gar nichts berichtigen.

    Ich würde auf den Weg der Nachtragsliquidation verweisen.

    Auszug einer schnellen Suche über eine große Suchmaschine (mit: Stiftung Nachtragsliquidator):
    Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
    Jahrgang 1926 Nr. 4 ausgegeben am 19. Februar 1926
    Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)

    Art. 139

    5. Nachtragsliquidation

    1) Stellt sich nach der Löschung und ihrer Eintragung im Öffentlichkeitsregister noch weiteres der Verteilung unterliegendes Vermögen heraus, so hat auf Antrag von Beteiligten, wie Mitgliedern, Gläubigern oder von Amts wegen das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt im Rechtsfürsorgeverfahren die Verteilung des Vermögens durch amtlich bestellte Liquidatoren nach der konkursrechtlichen Rangordnung vornehmen zu lassen. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Art. 130 Abs. 4 und 5 sinngemäss Anwendung.


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