Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung beim Register

  • Hallo zusammen,

    ich wollte mal wissen, welcher Meinung ihr euch so anschließt in folgendem Fall:

    GF unterzeichnet beim Notar für seine Niederlegung oder Abberufung zu Tag X (nicht Tag der Eintragung) und die Anmeldung geht erst nach Tag X beim Register ein. Kommt anscheinend echt öfter vor.

    HRP Rdnr. 79 stellt auf den Eingang bei Gericht ab, ergo könnte der GF nicht mehr anmelden.

    NZG 2015, 319 (OLG Zweibrücken) stellt auf 130 Abs. 2 BGB ab. Hiernach wäre eine Anmeldung möglich.

    Habe auch gehört, manche akzeptieren die Anmeldung, wenn Eingang in engem zeitlichem Zusammenhang mit Tax X steht.

    Wie handhabt ihr das?

  • Das OLG Zweibrücken hat wohl darauf abgestellt, zu welchem Zeitpunkt die Anmeldung an das Registergericht abgesandt wurde. So habe ich jedenfalls den HRP, Registerrecht 10. Aufl. Rn. 79 verstanden.
    Laut Lutter/Hummelhoff GmbH-Gesetz, 19. Auf. § 39 Rn.3 kann man die Anmeldung dann noch anerkennen, wenn sie im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Amtsniederlegung steht. Daran halte ich mich. Aber über eine Woche darüber hinaus ist ein enger zeitlicher Zusammenhang dann nicht mehr gegeben.

    Außerdem ist natürlich noch zu berücksichtigen, ob der niederlegende Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter war (dann wäre die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich und folglich zurückzuweisen) und ob dir die Amtsniederlegung gegenüber dem Bestellungsorgan zweifelsfrei nachgewiesen ist.

    Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten! (Oscar Wilde)

  • Ich habe mal gelernt, dass die Anmeldung eine Verfahrenshandlung ist und keine Willenserklärung.

    Ich handhabe einen solchen Sachverhalt deshalb strenger:
    Die Anmeldebefugnis muss (eigentlich bis zur Eintragung, mindestens aber) bis zum Eingang der Anmeldung bei Gericht (= Wirksamwerden der Verfahrenshandlung) bestehen.
    Dh. der Eingangsstempel (= Eingang auf Server) ist ausschlaggebend, ob ich noch vollziehen kann oder nicht.

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