Hallo zusammen,
ich wollte mal wissen, welcher Meinung ihr euch so anschließt in folgendem Fall:
GF unterzeichnet beim Notar für seine Niederlegung oder Abberufung zu Tag X (nicht Tag der Eintragung) und die Anmeldung geht erst nach Tag X beim Register ein. Kommt anscheinend echt öfter vor.
HRP Rdnr. 79 stellt auf den Eingang bei Gericht ab, ergo könnte der GF nicht mehr anmelden.
NZG 2015, 319 (OLG Zweibrücken) stellt auf 130 Abs. 2 BGB ab. Hiernach wäre eine Anmeldung möglich.
Habe auch gehört, manche akzeptieren die Anmeldung, wenn Eingang in engem zeitlichem Zusammenhang mit Tax X steht.
Wie handhabt ihr das?