• Ich hätte mit der Grabplatte weit weniger Probleme als mit diesem opulenten Leichenschmaus.... Also moralisch.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Also wenn Geld da ist, dann hätte ich damit kein Problem. Im Prinzip kann der Erblasser doch nichts dafür, wenn die Erben ausschlagen, dann muss man ihn auch nicht in einem anonymen Grab lassen, außer man weiß, dass dies ohnehin sein Wunsch war. Platte erfordert außerdem keine Bepflanzung und Pflege, (oder vielleicht ganz minimal, gottseidank kenne ich mich da noch nicht so gut aus). Ich persönlich finde es traurig, wenn jemand mit ausreichenden Mitteln nicht ordentlich bestattet wird.

    Am Ende ist aber wohl wirklich eine moralische Frage, die der Nachlasspfleger zu entscheiden hat, und etwas, was ich in der Schlussrechnung niemals monieren würde.

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Also wenn Geld da ist, dann hätte ich damit kein Problem. .

    Ist der Nachlass denn insgesamt werthaltig oder überschuldet? Wenn noch andere Gläubiger vorhanden sind, könnte es schon einen Unterschied machen, ob diese noch anteilig befriedigt werden können oder eben nicht, weil u.U. auch nicht notwendige/angemessene Bestattungskosten aus dem Nachlass beglichen wurden. Dass ein tatsächlich werthaltiger Nachlass von allen ermittelten Erben ausgeschlagen wird, kommt ja doch eher selten vor.

  • Ich hätte mit der Grabplatte weit weniger Probleme als mit diesem opulenten Leichenschmaus.... Also moralisch.

    Eine Steinplatte auf einem Urnengrab ist nun wirklich die schlichteste und günstigste Form einer Grabgestaltung. Damit hätte ich hier auch keine Probleme. Was es für eine Rolle spielen soll, welcher Erbordnung die Verwandten angehören, ist mir schleierhaft.

    Ebenso schleierhaft sind mit die Bedenken gegen den Leichenschmaus. Dieser hat einige hundert Euro gekostet; das ist nicht opulent, das ist normal. I.ü. ist in #7 alles dazu gesagt.

  • Ich muss hier nochmal aufgreifen....

    Nun fragt der Nachlasspfleger an, ob er dem Angehörigen dafür "grünes Licht" geben kann?

    Heißt bei Dir "grünes Licht" nachlassgerichtliche Genehmigung bzw. nachlassgerichtlicher Segen?

    Die (die Genehmigung und schon gar nicht den Segen) wirst Du in der Regel nicht erteilen können, da sie (die Genehmigung) in der Regel nicht gebraucht wird (§ 1813 BGB) und auch der Segen nicht in Deine Zuständigkeit fällt. Allenfalls kannst Du § 1837 Absatz 1 BGB bemühen und die Anfrage unter das Stichwort "Beratung" fassen. Rechtsberatung?

    Und schon hast Du ein "Problem", wenn Du dem Nachlasspfleger "grünes Licht" gibst, ihm zum Kostenersatz rätst und nachher u.U. der Fiskus als "Erbe" an den Kosten der Grabplatte rummäkelt (nicht erforderlich/übermäßig).

    Unser Fiskus gehört zu denen die rummäkeln. Mit dem ist lt. unseren Nachlasspflegern nicht gut Kirschen essen. Da ist nicht einmal der Stundensatz des Nachlasspflegers sicher (Stichwort: einfacher oder mittelschwerer oder gar schwerer Fall).

    Und dann hab ich als Nachlassgericht "grünes Licht" gegeben, obwohl ich gar keine Genehmigung erteilen muss und kann.

    M.E. muss hier der Nachlasspfleger schon selbst entscheiden und ggf. seinen Kopf selber hinhalten. Ich als Nachlassgericht kann ihm hier nicht helfen und auch nicht -was er eigentlich will- in seiner Entscheidung entlasten.

  • Es geht doch um die Frage, ob das Erbe des Fiskus um die Grabplatte geschmälert werden darf.
    Natürlich gehört es zum Anstand das "grüne Wiesen Urnengrab" -noch dazu auf einem Dorf- mit einer Grabplatte zu belegen, aber ist dies auch nötig? Anstand und Notwendigkeit sind ja 2 verschiedene Schuhe. Und die Notwendigkeit würde ich bei Angehörigen der III. Erbordnung verneinen (I. und II. Erbordnung sind verstorben), zumindest wenn die Kosten aus dem Nachlass entnommen werden sollen.

    § 1968 BGB "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers." macht keinen Unterschied nach Erbordnung, ob Tierschutzverein oder Fiskus.

    Der NP muss natürlich das Geld der von ihm vertretenen Erben beisammenhalten und die Bezahlung unangemessener Kosten verweigern. Und er sollte darauf achten, dass genug für seine Vergütung überbleibt. Aber er muss sich doch nicht verhalten wie ein krankhaft geiziger Erbe.

  • Und dann hab ich als Nachlassgericht "grünes Licht" gegeben, obwohl ich gar keine Genehmigung erteilen muss und kann.

    M.E. muss hier der Nachlasspfleger schon selbst entscheiden und ggf. seinen Kopf selber hinhalten. Ich als Nachlassgericht kann ihm hier nicht helfen und auch nicht -was er eigentlich will- in seiner Entscheidung entlasten.

    § 1837 Abs. 2 BGB? Würde schon gern als Nachlassgericht vorher in Szene gesetzt werden, wenn der Nachlasspfleger eine für ihn nicht alltägliche Tätigkeit vornimmt. Erspart mir ja im Nachhinein die Fragerei. Ob ich dann etwas als Nachlassgericht veranlasse, ist wiederum eine andere Frage, sodass ich mit dem Gesagten von Dir wieder übereinstimme.


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    Unser Fiskus gehört zu denen die rummäkeln. Mit dem ist lt. unseren Nachlasspflegern nicht gut Kirschen essen. Da ist nicht einmal der Stundensatz des Nachlasspflegers sicher (Stichwort: einfacher oder mittelschwerer oder gar schwerer Fall).

    Wo ist das Problem, abgesehen vom Mehraufwand? Antrag - Anhörung - Festsetzung.

  • Und er sollte darauf achten, dass genug für seine Vergütung überbleibt.

    Das ist seine wichtigste Aufgabe, wenn liquide Mittel vorhanden sind. Der Nachlass kann sogar noch 1 Million € Darlehensschulden haben. Der unbestrittene Grundsatz ist: erst die Kosten des Vefahrens, dann die Kosten der Bestattung, dann die restlichen Gläubiger im Ermessen des Nachlasspfleger gequotelt oder einem alles.

    Und was für Kosten die ausschlagenden Erben, welche ja immer noch die Bestattungskostentragungspflicht haben, verursachen, dass ist doch die ihr Problem. Da ist nichts zu genehmigen, damit würde ich den Nachlassrechtspfleger nicht mal belasten, das sage ich als verfechter einer guten Kommunikation auf kurzem Wege mit all meinen Nachlassrechtspflegern!

    Ach so, der Leichenschmaus gehört wie oben aufgeführt mit rein (wenn die Mittel da sind).

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    “Das tolle am Internet ist, dass endlich jeder der ganzen Welt seine Meinung mitteilen kann. Das Furchtbare ist, dass es auch jeder tut.” Marc-Uwe Kling, Die Känguru Chroniken
    Wie oft kommt das vor? "Öfter als niemals, seltener als immer." Jack Reacher - Der Bluthund
    "Aufs Beste hoffen, fürs Schlimmste planen" Jack Reacher

  • Ich hätte mit der Grabplatte weit weniger Probleme als mit diesem opulenten Leichenschmaus.... Also moralisch.

    Eine Steinplatte auf einem Urnengrab ist nun wirklich die schlichteste und günstigste Form einer Grabgestaltung. Damit hätte ich hier auch keine Probleme. Was es für eine Rolle spielen soll, welcher Erbordnung die Verwandten angehören, ist mir schleierhaft.

    Ebenso schleierhaft sind mit die Bedenken gegen den Leichenschmaus. Dieser hat einige hundert Euro gekostet; das ist nicht opulent, das ist normal. I.ü. ist in #7 alles dazu gesagt.


    Darf ich dazu bitte meine eigene Meinung haben? Ich redete außerdem von moralisch, nicht rechtlich. Der Threadstarter schrieb von "schickem Restaurant". Ob das "angemessen" ist, ist dann wohl eher Geschmacksache. Rechtlich ist es wohl ok. Moralisch habe ich dazu eine andere Auffassung, wenn diese Personen die Erbschaft ausgeschlagen haben. Aber das ist eben auch nur meine ganz subjektive Meinung, die rechtlich keinerlei Relevanz hat.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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