Eintragungsbewilligung als Anlage einer Genehmigung?

  • Hallo,
    ich habe folgendes Problem. Der Notar beantragt die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. Statt eine beglaubigten Abschrift seiner Urkunde reicht er nur die Ausfertigung einer (rechtskräftigen) betreuungsrechtlichen Genehmigung ein. Die Eintragungsbewilligung befindet sich nur in der Anlage zu dieser Genehmigung (durch das Betreuungsgericht eingebundene Ausfertigung der Notarurkunde). Reicht das wirklich aus? Mir schwirrt da noch so was wie Wirksamkeit der Bewilligung im Kopf rum, bin mir aber nicht sicher. Kann mir da jemand weiterhelfen?

  • Die beglaubigte Abschrift -durch wen auch immer hergestellt- einer Urkunde, in welcher die Bewilligung enthalten ist, reicht auf Grund des formellen Konsens-Prinzips nach § 19 GBO als Nachweis aus.

    Niemand ist unersetzbar. Die Friedhöfe liegen voll von Leuten, die sich für unersetzbar hielten (H.-J. Watzke). :cool:

  • Die beglaubigte Abschrift -durch wen auch immer hergestellt- einer Urkunde, in welcher die Bewilligung enthalten ist, reicht auf Grund des formellen Konsens-Prinzips nach § 19 GBO als Nachweis aus.


    Eine gewagte Behauptung, Herr Kollege:alarm! Vgl. Schöner/Stöber, 15. Aufl., Rdnr. 107:lesen:
    Im hier vorliegenden Fall dürfte aber vermutlich alles in Ordnung sein, da der Notar seine eigene Urkunde einreicht und wahrscheinlich gem. § 15 GBO den Antrag auf Eintragung (auch) für den Verkäufer als Berechtigten stellt. Damit ist vom Einverständnis mit der Verwendung der Urkunde auszugehen, vgl. auch Bauer/v. Oefele, GBO, 3. Aufl., Rdnr. 99 zu § 19 GBO!

    :toot:FC Bayern - forever No. 1!:toot:

    Einmal editiert, zuletzt von thorsten (26. Januar 2017 um 16:50) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Danke für die Antworten und den Literaturhinweis. Der Antrag wurde vom Notar gem. § 15 GBO gestellt. Der dürfte aber nur für den Käufer gelten. Im Antrag sagt der Notar (natürlich) nicht, für wen der Antrag gestellt wird. In der Urkunde bewilligt der Verkäufer und beantrag der Käufer. Im Antrag bezieht sich der Notar tatsächlich auf Genehmigung und Urkunde "...übersende ich eine mit Genehmigungsbeschluss ... verbunde Ausfertigung des Kaufvertrages ... und beantrage gem. § 15 GBO, eine Vormerkung ... im Grundbuch zu vermerken." Damit habe ich dann sowohl eine Ausfertigung und durch den Antrag des Begünstigten ist dann wohl das Einverständnis zur Verwendung der Bewilligung hinreichend zum Ausdruck gebracht, also doch wirksame Bewilligung. Vielen Dank nochmal.

  • Ich würde gleichwohl die Vorlage der Urkunde durch den Notar verlangen.

    Bei der späteren Auflassung funktioniert das Ganze sowieso nicht, weil dann auch die Gebrauchmachung i. S. des § 1829 BGB zu belegen ist. Außerdem würde mich interessieren, ob in der der Genehmigung beigehefteten Urkunde die Auflassung überhaupt enthalten ist.

  • Die Auflassung ist in der beigehefteten Urkunde enthalten, die Bewilligung für die Eintragung der Eigentumsänderung aber nicht (dafür ist Notarvollmacht enthalten).

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!