Zurückstellung nach § 35 BtMG durch Gericht?

  • Ich habe einem Verurteilten nach Therapieabbruch die Zurückstellung nach § 35 BtMG widerrufen. Dagegen wurde Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.

    Da er zwischenzeitlich eine neue Kostenzusage und Therapieplatzbestätigung vorlegen konnte, hat das Landgericht meinen Widerruf aufgehoben und im gleichen Beschluss die Zurückstellung nach § 35 BtMG bewilligt.

    Meines Erachtens ist für die Entscheidung nach § 35 BtMG ausschließlich der Rechtspfleger an der Staatsanwaltschaft zuständig. Außerdem würde ja mit der Aufhebung meines Widerruf die ursprüngliche Zurückstellungsentscheidung wieder wirksam sein, so dass es einer erneuten Entscheidung nicht bedarf (außer vielleicht hinsichtlich Änderung der Einrichtung).

    Davon, dass in dem Beschluss noch nicht mal der Verurteilte benannt wurde (es gab in dem Verfahren 2 Verurteilte) und die Entscheidung an alle Verurteilte sowie die jeweiligen Verteidiger versandt wurde will ich gar nicht reden.

    Durfte das Gericht aber die Zurückstellungsentscheidung treffen?

    Die höchste Form des Glücks ist Leben mit einem gewissen Grad an Verrücktheit.
    Erasmus von Rotterdam

  • Ev. sollte die "Bewilligung" nur die deklaratorische Feststellung sein, dass infolge der Aufhebung des Widerrufs nun wieder der vorherige Zustand der erteilten Bewilligung besteht? Was schreibt denn das LG dazu?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Das Gericht hat geschrieben: Der Widerruf der Zurückstellungsentscheidung der StA vom wird aufgehoben.
    Auf Antrag des VU wird die weitere Vollstreckung gem. § 35 Abs. 1,3, 7 Satz 2 BtMG für seine Behandlung .... ab den Betreten der Therapieeinrichtung am 16.1.17 für die Dauer von längstens 2 Jahren zurückgestellt.
    Nachgewiesene Zeit wird angerechnet.... Auflagen und Weisungen....

    Also erst Aufhebung meines Widerrufs und dann neue Zurückstellung.

    Kann m.E. nicht passen, da mit der Aufhebung des Widerrufs die urspr. Entscheidung wieder wirksam ist (nur eine Änderung der Therapieeinrichtung wäre notwendig gewesen)

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    Erasmus von Rotterdam

  • Das Gericht hat geschrieben: Der Widerruf der Zurückstellungsentscheidung der StA vom wird aufgehoben.
    Auf Antrag des VU wird die weitere Vollstreckung gem. § 35 Abs. 1,3, 7 Satz 2 BtMG für seine Behandlung .... ab den Betreten der Therapieeinrichtung am 16.1.17 für die Dauer von längstens 2 Jahren zurückgestellt.
    Nachgewiesene Zeit wird angerechnet.... Auflagen und Weisungen....

    Also erst Aufhebung meines Widerrufs und dann neue Zurückstellung.

    Kann m.E. nicht passen, da mit der Aufhebung des Widerrufs die urspr. Entscheidung wieder wirksam ist (nur eine Änderung der Therapieeinrichtung wäre notwendig gewesen)

    Hab ich so noch nie gesehen.
    Mit viel Wohlwollen könnte man dem LG unterstellen, dass es nur deklaratorisch die Zurückstellung wiederholt hat und lediglich die Frist (Beginn der Therapie) konkret bestimmen wollte.
    Grundsätzlich hätte die Aufhebung und Rückgabe an die STA zur Neu-Bescheidung ausgereicht.

  • Ich hab das jetzt mal sehr großzügig als Zustimmung zur neuen Therapie ausgelegt und noch eine Änderung der Einrichtung gemacht, sonst aber auf meine ursprüngliche Entscheidung Bezug genommen (und den Richtern telefonisch erklärt, daß die Entscheidung Blödsinn war).

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    Erasmus von Rotterdam

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