vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren

  • Ich habe ein Problem mit Forum Star im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren:
    Antragsteller ist die Unterhaltsvorschusskasse. Grundsätzlich wird hier die sofortige Vollstreckbarkeit nicht angeordnet. Forum Star belegt in diesem Fall vor, dass die vollstreckbare Ausfertigung des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nach Rechtskraft erteilt wird.
    Meines Erachtens wird der Beschluss jedoch schon vollstreckbar mit Wirksamkeit (§ 86 Abs. 2 FamFG) und die tritt mit Zustellung ein (§ 40 Abs. 1 FamFG). Die Rechtskraftnummer in Forum Star wäre damit völlig unnötig.
    Sieht jemand da anders?

  • Dann bist du in einem Bundesland tätig, die zumindest schon mal das Glück haben, in ForumStar überhaupt Bausteine für das Vereinfachte Unterhaltsverfahren zur Verfügung zu haben! :D

    Aber ansonsten stimme ich deiner Meinung zu. In meinem handerstellten eigenen Beschluss steht auch, dass der Beschluss sofort wirksam ist, § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG. Das bedeutet aber, dass der Beschluss nicht erst mit Bekanntgabe, sondern bereits mit Eingang in der Geschäftsstelle wirksam wird, somit könnte zugleich auch die vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden, was nur deswegen keinen Sinn macht, weil als Voraussetzung der Zwangsvollstreckung auch die Zustellung gehört und der Ast ganz sicher eine Vollstreckungsklausel mit Zustellvermerk haben will.

  • Sofern die Unterhaltsvorschusskasse Antragsteller ist, wird hier die sofortige Wirksamkeit nicht angeordnet, sondern vielmehr der Beschluss erlassen unter der Bedingung, dass tatsächlich geleistet wird. Naturgemäß wird eine vollstreckbare Ausfertigung dann nicht erteilt. Es werden später gem. § 726 ZPO vollstreckbare Teilausfertigungen für bestimmte nachgewiesene Zeiträume und Beträge erteilt.

  • Sofern die Unterhaltsvorschusskasse Antragsteller ist, wird hier die sofortige Wirksamkeit nicht angeordnet, sondern vielmehr der Beschluss erlassen unter der Bedingung, dass tatsächlich geleistet wird. Naturgemäß wird eine vollstreckbare Ausfertigung dann nicht erteilt. Es werden später gem. § 726 ZPO vollstreckbare Teilausfertigungen für bestimmte nachgewiesene Zeiträume und Beträge erteilt.

    Wäre mal interessant, wie das anderswo gesehen wird.

  • Sofern die Unterhaltsvorschusskasse Antragsteller ist, wird hier die sofortige Wirksamkeit nicht angeordnet, sondern vielmehr der Beschluss erlassen unter der Bedingung, dass tatsächlich geleistet wird. Naturgemäß wird eine vollstreckbare Ausfertigung dann nicht erteilt. Es werden später gem. § 726 ZPO vollstreckbare Teilausfertigungen für bestimmte nachgewiesene Zeiträume und Beträge erteilt.

    Wäre mal interessant, wie das anderswo gesehen wird.

    Wird hier auch so gehandhabt, bedingte Festsetzung und Klauselerteilung nur bei entsprechendem Nachweis. Macht Sinn und wurde meines Wissens auch vom BGH mal so gesehen, Az. hab ich jetzt grade nicht parat.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Ich schließe mich nach wie vor der Meinung #7 in dem von DietmarG verlinkten Thread an.
    Weder in richterlichen Unterhaltsverfahren mit einem Land als Antragsteller (Prozessstandschafter) noch in einem Vereinfachten Unterhaltsverfahren haben wir jemals eine Bedingung aufgenommen. Auch wurden die Klauseln stets von der Geschäftsstelle in vollem Umfang erteilt. Auch in ähnlichen Fällen (Zivilverfahren) wird, wenn etwa ein Mieter bis zur Beendigung des Mietverhältnisses Mietzahlungen zu leisten hatte, ab diesem Zeitpunkt aber fortlaufend weiterhin eine Nutzungsentschädigung, solange er sich in dem betreffenden Wohnraum noch aufhält, hängt die Zahlungsverpflichtung praktisch von einer Bedingung ab, dass die betreffende Person den Wohnraum noch immer nutzt (so wie hier: solange die Unterhaltskasse den Unterhaltsvorschuss zahlt), aber auch da ist hier noch niemand auf den Gedanken gekommen, eine Vollstreckungsklausel jeweils nur für einen weiteren Monat zu erteilen. Der Schuldner kann und muss sich insoweit über eine Vollstreckungsgegenklage gegen unberechtigte Forderungen wehren.

    Die Begründung vom OLG Karlsruhe, 16 WF 188/03, hinsichtlich der Prozessstandschaft der UV-Kasse erscheint indes nachvollziehbar und lässt derartige Bedingungen entbehrlich werden.

  • Die Begründung vom OLG Karlsruhe, 16 WF 188/03, hinsichtlich der Prozessstandschaft der UV-Kasse erscheint indes nachvollziehbar und lässt derartige Bedingungen entbehrlich werden.

    Du müsstest doch wissen , dass es auf OLG Karlsruhe gar nicht mehr ankommt, nachdem sich der BGH der Meinung dieses OLGs zur Prozessstandschaft angeschlossen hat.
    Im Grunde hat der Gesetzgeber mit der jüngst beschlossenen Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes nachgezogen.

  • Das ist richtig.

    Allerdings bin ich nach wie vor der Ansicht, dass sich diese konstruierte Prozessstandschaft bislang nicht aus dem Gesetz. § 7 Abs. 1 UVG spricht von einer Rechtsnachfolge und der Absatz 4 ergänzt dies dann nur dahingehend, dass der Rechtsnachfolger auch für künftige Leistungen schon klagebefugt ist. Eine absolut merkwürdige Konstruktion aber in meinen Augen keine Prozessstandschaft. Man hätte eine solche ja ohne weiteres normieren können, indem man einfach in Absatz 4 gesagt hätte, dass das Land "in eigenem Namen auch künftige Ansprüche gerichtlich geltend machen kann".

    Aber gut, diese Diskussion wird wohl künftig nicht mehr zu führen sein.

    Ulf

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