Entschädigung aus Mietvertrag

  • Ich hab hier einen etwas undurchsichtigen Fall.
    Es wurde eine Zwangsverwaltung gegen mehrere Eigenbesitzer zweier Grundbücher angeordnet. Eigentümerin ist überall die A GmbH.
    Wegen zwei Grundstücken ist die Anordnung wegen der Eigenbesitzerin B GmbH und wegen des dritten Grundstücks wegen C (Privatperson) angeordnet worden.
    Zwischen Eigenbesitzer B (Mieter) und C (Vermieter) ist ein Mietvertrag (angeblich) vor der Beschlagnahme geschlossen worden.
    B muss an C ca. 800,00 EUR Miete zahlen. Da das Grundstück nicht voll nutzbar ist, ist im Mietvertrag geregelt, dass der Vermieter C an den Mieter B eine Entschädigungsleistung von monatlich 1.400,00 EUR zahlt.
    Der Zwangsverwalter verweigert dieses Zahlung.

    Zum heutigen Termin zur Aufstellung des TP kommt eine Anmeldung des Mieter B PVs (natürlich per Fax eine Minute vor Terminsbeginn), welcher die nicht gezahlten Entschädigungsleistungen anmeldet. ER meldet sie aus § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG an.
    Ich bin jetzt etwas verwirrt, denn für mich fallen sie nicht darunter.
    Worunter packe ich das und muss ich es im TP berücksichtigen? Die Zahlungen, wenn nicht sogar die Grundlage, sind streitig. Ein Urteil oder ähnliches liegt nicht vor, ob Prozesse geführt werden entzieht sich meiner Kenntnis.
    Help!!!:confused:

  • Es ist keine dingliche Last des Grundstücks. Dafür fehlt es an einer passenden Vorschrift. Damit scheidet Rang 4 aus. Er muss sich seine Forderung titulieren lassen und aktiv die Zwangsverwaltung betreiben, dann Rang 5.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • [quote='Mausejule','Entschädigung aus Mietvertrag hab hier einen etwas undurchsichtigen Fall.
    Zwischen Eigenbesitzer B (Mieter) und C (Vermieter) ist ein Mietvertrag (angeblich) vor der Beschlagnahme geschlossen worden.
    B muss an C ca. 800,00 EUR Miete zahlen. /QUOTE]

    In der Tat undurchsichtig.
    Ein Mieter ist kein Eigenbesitzer im Sinne des § 872 BGB, das erlaubt die Dogmatik nicht.
    Wer ist denn der C?
    Gegen wen wurde die ZV angeordnet?
    Hört sich interessant an - aber mit dem geschilderten Sachverhalt fällt mir eine Lösung nicht ein.

    Gruß wohoj

  • Unabhängig davon, dass völlig unverständlich ist, wie man als Vermieter so einen Vertrag schließen kann (da sollte man mal das Betreuungsgericht informieren :D), in dem sich der Vermieter verpflichtet, an den Mieter etwas zu zahlen, würde ich das mal dem Finanzamt weiterleiten. Solche Konstellationen gehen in der Regel am Finanzamt vorbei.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Der Eigenbesitzer ist auch nicht Mieter, sondern Vermieter.
    Der Mieter des einen Flurstücks ist bzgl. eines anderen Flurstücks Eigenbesitzer.

  • Unabhängig davon, dass völlig unverständlich ist, wie man als Vermieter so einen Vertrag schließen kann (da sollte man mal das Betreuungsgericht informieren :D), in dem sich der Vermieter verpflichtet, an den Mieter etwas zu zahlen, würde ich das mal dem Finanzamt weiterleiten. Solche Konstellationen gehen in der Regel am Finanzamt vorbei.

    Ich meine ja immer noch, dass das kein "echter" Mietvertrag ist... aber bitte, kann ich ja nicht beweisen.

    Das Finanzamt sowie auch die Stadt sind involviert. Es ist ein ziemlich undurchsichtiges Verfahren. :(

  • Es geht weiter.
    Das eine Grundstück ist ja von C (Eigenbesitzer) an B(Mieter) vermietet. Mietverträge laut Vertrag VOR der Verwaltung abgeschlossen. Nun verpachtet der Mieter (was laut Vertrag geht) an D und E.
    Der Zwangsverwalter will nun ein Zahlungsverbot gegen D und E haben.
    Ich habe so meine Zweifel, dass ich das erlassen kann, denn B hat ja nichts mit der Zwangsverwaltung zu tun bzw. die Unterpachtverträge des D und E ja nicht.
    B zahlt brav Miete den Zwangsverwalter. B hat ja nun unterverpachtet und will natürlich die Mieten von D und E haben.
    Was nun? :confused::(

  • Zitat

    Der Zwangsverwalter will nun ein Zahlungsverbot gegen D und E haben.

    Und wie begründet er das?

    Grundsätzlich kann der Verwalter ja nur den Mietzins aus dem Mietverhältnis zwischen C und B "abgreifen".
    An die Miete oder Pacht aus dem Untermiet- oder Pachtverhältnis kommt der Verwalter nur unter bestimmten Voraussetzungen (kollusive Gläubigerbenachteiligung) heran.

  • Zitat

    Der Zwangsverwalter will nun ein Zahlungsverbot gegen D und E haben.

    Und wie begründet er das?

    Grundsätzlich kann der Verwalter ja nur den Mietzins aus dem Mietverhältnis zwischen C und B "abgreifen".
    An die Miete oder Pacht aus dem Untermiet- oder Pachtverhältnis kommt der Verwalter nur unter bestimmten Voraussetzungen (kollusive Gläubigerbenachteiligung) heran.

    Er begründet es nicht. Bzw. damit, dass der Hauptmietvertrag angeblich schon keinen Bestand haben soll.
    Klagen laufen nicht. Weder vom Verwalter, noch vom Mieter.

    Ich werde das Zahlungsverbot wohl ablehnen. Das ist mir zu dünn.

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