PKH abändern

  • Guten Morgen,

    habe im vorliegenden Fall eine Partei der PKH bewilligt wurde. Nicht selbstbewohnter Grundbesitz war schon bei der Bewilligung vorhanden.
    Kann ich jetzt trotzdem sagen, dass aufgrund des Grundbesitzes alles im Wege einer Einmalzahlung zu zahlen ist? Oder muss ich es hinnehmen, dass der Richter es wusste und trotzdessen ratenfreie PKH bewilligt hat?:(
    Und wie sieht es aus wenn ein vorschusspflichtigter Ehegatte nicht berücksichtigt wurde? Kann ich dann im Rahmen der Überprüfung auch abändern?

    Vielen Dank! :)

  • Ist leider ein klassischer Fall wo mal (wieder) der Richter nicht ordentlich geprüft hat. Hau ruhig unsere Steuergelder aus dem Fenster raus :mad:

    Du kannst in dem Fall leider keine Einmalzahlung oder Raten anordnen, da es keine Änderung der Verhältnisse ist. Hat sich denn sonst etwas getan (Lohn?) sodass man wenigstens Raten anordnen könnte?

  • Im Ergebnis wie meine beiden Vorredner (siehe Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 120a Rn. 10).

    Falls die Frist aus § 127 Abs. 3 ZPO noch nicht abgelaufen ist, könntest Du versuchen, den Bezirksrevisor zur Einlegung eines Rechtsmittels zu bewegen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Hallo ihr Lieben,

    ich hoffe, mein Beitrag passt in dieses Thema - falls nicht, wäre ich für Lösungsvorschläge oder einen Link zu einem passenden Thema sehr dankbar.

    In meiner Sache hat die PKH-Partei mitgeteilt, dass sie nicht unerheblich an Vermögen gewonnen hat (netto etwa 15 bis 16 Tausend).

    Daraufhin hat meine Kollegin in meiner Vertretung den Anwalt aufgefordert, seine Vergütung anzumelden. Nach Fristablauf wurde dann ein Beschluss erlassen, wonach die Bewilligung dahingehend abgeändert worden ist, dass von der Partei die entstandenen Gerichtskosten in einer Einmalzahlung zurückzuzahlen sind.
    Die Anmeldung des Anwalts war zu diesem Zeitpunkt zwar schon eingegangen, aber noch nicht zur Akte gelangt, und wurde deshalb nicht in dem Beschluss berücksichtigt.

    Nun liegt mir die Anmeldung aber ja vor. Wie gehe ich nun weiter vor?

    Ich würde dazu tendieren, die PKH-Vergütung festzusetzen (da bislang nicht förmlich aufgehoben worden ist, steht diese m.E. dem Anwalt nach wie vor zu). D
    ann würde ich der Partei schreiben, dass beabsichtigt ist, die angemeldete PKH-Vergütung nebst Wahlanwaltsvergütung mit einer weiteren Einmalzahlung einzuziehen.
    Anschließend dann einen Beschluss machen, wonach die Einmalzahlung für PKH- und Wahlanwaltsvergütung angeordnet wird.
    Und nach Zahlung der gesamten Summe dann die Wahlanwaltsvergütung festsetzen.

    Ist das so nachvollziehbar oder würdet ihr anders vorgehen? :confused::gruebel:

    Vielen Dank im Voraus :)


  • Für eine Aufhebung der PKH gibt es auch überhaupt keinen Grund.

    Wenn eine Zahlungen angeordnet werden (egal ob aus dem Vermögen oder in Raten) ist natürlich auch die weitere Vergütung des RA einzuziehen (sofern angemeldet).


  • Genau deswegen habe ich noch mal nachgefragt. Meine Kollegin war der Meinung, hier müsste nun aufgehoben werden, anstelle dass ein weiterer Beschluss hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten ergeht. Ich fand allerdings meinen Lösungsvorschlag logischer, brauchte aber noch mal Bestätigung :):daumenrau

  • Ein Aufhebungsgrund ist erworbenes Vermögen in der Tat nicht .
    Die Gründe sind in § 124 ZPO abschließend aufgezählt ( jedenfalls fast ).
    Ich kenne nur einen weiteren Grund, bei dem ich mir die Vorschrift zurechtbiege , wie ich es brauche.;)
    Erworbenes Vermögen gehört jedenfalls nicht dazu.

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