Entlassung

  • Hallo in die Runde,

    hat jemand von Euch schon mal eine Entlassung eines Probezeitbeamten vorgenommen oder bei der oberen Dienstbehörde beantragt?

    Wenn ich die bisher gewälzte Literatur richtig verstehe, ist diese Entlassung wesentlich komplizierter als die eines Beschäftigten in der Probezeit. Hat jemand von Euch vielleicht ein paar Tipps für das entsprechende Procedere - gern auch per PN.

    Viele Grüße
    Susa

  • Willst Du das beantragen, dann kann dir das folgende Procedere doch egal sein, oder sollst du das als SB bearbeiten, dann könnte das das falsche Forum sein.

    Wenn du das "beantragen" willst, was ist der Grund? Es gibt ja zB im Straf- und Vollstreckungsrecht die Mitteilungspflichten an den Dienstherren, so dass das weitere dann seinen Gang geht und du nichts mehr machen musst.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

    Einmal editiert, zuletzt von Araya (31. Januar 2017 um 10:11) aus folgendem Grund: Falls meine Antwort komisch klingt, ich habe immer "Polizeibeamten" gelesen und erst jetzt richtig...

  • So viel komplizierter ist das eigentlich nicht.
    In der Regel kann man das über die Beurteilung während der laufbahnrechtlichen Probezeit regeln, wenn schlechte Leistungen der Grund für die Entlassung sein sollen.
    Bei einer entsprechend schlechten Beurteilung reagiert die Mittelbehörde - so kenne ich das jedenfalls - auch sofort und leitet die weiteren Schritte ein.

  • Wichtig ist auf jeden Fall, Verfehlungen und schlechte Leistungen gut dokumentiert zu haben. Schlechtleistungen müssen auch von derartigen Kaliber sein, dass eine Verbesserung innerhalb der Probezeit oder einer verlängerten Probezeit nicht möglich ist. Also eine dauerhafte schwerwiegende Schlechtleistung unter Ausschöpfung aller Hilfestellungen der Kollegen und Vorgesetzten (Fortbildungen, Einzelschulungen, intensive Einarbeitung etc.). "Nur" eine schlechte Beurteilung reicht normalerweise nicht aus.

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