Interessenkonflikt bei der Vertretung der Antragstellerin?

  • Hallo,
    ich habe hier einen Anwalt der für seine Mandantin, die unter Betreuung steht, Beratungshilfe beantragt, da diese Schadensersatzansprüche gegen ihre Betreuerin geltend machen will. Die Betreuerin hat im Jahr 2015 die Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft für die Betreute gegen ihre im Grundbuch miteingetragenen Brüder beantragt. Das Verfahren blieb erfolglos und die Betreute hat Gerichtskosten in Höhe von ca. 2.500,--EUR zu zahlen. Jetzt kommt mein eigentliches Problem. Im damaligen Zwangsversteigerungsverfahren hat der Anwalt, der nun die Betreute im Beratungshilfeverfahren vertritt, die Brüder der Antragstellerin (Betreuten) vertreten. Hier liegt doch m.E. ein Interessenkonflikt vor - oder? Erst vertritt er die Antragsgegner der Zwangsversteigerung und nun die damalige Antragstellerin der Zwangsversteigerung gegen die Betreuerin um Schadensersatz wegen der Zwangsversteigerung geltend zu machen?
    Für Hinweise wäre ich echt dankbar!

    hermine

  • Abgesehen davon, dass wohl nicht dieselbe Rechtssache im Sinne des § 356 StGB vorliegen dürfte (einmal Verhältnis Antragstellerin / Betreuerin und zum anderen Antragstellerin / Antragsgegner in der Teilungsversteigerung), sehe ich ebenfalls keinen Grund, eine etwaige Interessenkollision im Rahmen der Bewilligung von Beratungshilfe zu berücksichtigen. Das liegt vielmehr in der Verantwortung des Anwalts.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Kann denn die Betreute überhaupt ohne ihren Betreuer einen RA beauftragen? Wäre nicht zu prüfen, ob Einwilligungsvorbehalt besteht?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Mal eine grundsätzliche Frage: Ist ein Schadenersatzanspruch gegen die Betreuerin überhaupt möglich? Da die Geschichte nach 181 Abs. 2 S. 2 ZVG der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, hätte die Betroffene gegen den Beschluss Rechtsmittel einlegen können, oder bin ich da auf dem falschen Dampfer?

  • Mal eine grundsätzliche Frage: Ist ein Schadenersatzanspruch gegen die Betreuerin überhaupt möglich? Da die Geschichte nach 181 Abs. 2 S. 2 ZVG der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, hätte die Betroffene gegen den Beschluss Rechtsmittel einlegen können, oder bin ich da auf dem falschen Dampfer?


    Eine Rolle spielt das für die Bewilligung der BerH jedenfalls nicht.


    Unabhängig davon lässt der Sachverhalt offen, ob die genannte Genehmigung eingeholt wurde. Selbst wenn diese erteilt wurde, oblag es letztlich der Betreuerin, ob sie vom Genehmigungsbeschluss auch Gebrauch macht und die Teilungsversteigerung beantragt.

    Wenn diese unnötig oder z. B. von vornherein aussichtslos war, könnten aus meiner Sicht schon Schadensersatzansprüche gegen die Betreuerin entstehen.

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