Fällen Rechtspfleger Urteile?

  • Gibt es Entscheidungen, die ein Rechtspfleger erlassen darf?
    Z.B. Grundstücksvergabe oder muss da ein Richter kontaktiert werden. Mir wurde gesagt, dass ein Rechtspfleger nicht entscheiden darf und nicht mit dem Richter gleichgestellt ist. Ist er denn in irgendeinem Sinne mit ihm gleichgestellt?

  • Kommt ja darauf an, was Du unter "Entscheidungen" verstehst. Nach dem Gesetz entscheiden wir ja durchgehend. Machen eigentlich nix anderes ;). Du kannst auch mal ins Rechtspflegergesetz schauen. Dort gibt es einen guten Überblick, was wir machen und was wir nicht machen dürfen.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Ein Urteil ist nur eine Form einer gerichtlichen Entscheidung.

    Gerichte (Rechtspfleger oder Richter) können auch durch Beschlüsse entscheiden, dass ist dann der Fall, wenn es vorher keine richtige Verhandlung gibt :eek:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Reppels entscheiden ständig "beurteilend" im Beschlusswege, aber ein "Urteil" im Definitionssinne ist es nicht, warum fragst du ?

  • Reppels=Rechtspfleger?
    Ich frage, weil ich einem Irrtum vorbeugen möchte.

    Einmal editiert, zuletzt von cheeryio (2. Februar 2017 um 13:58)

  • Daran musst Du Dich schnell gewönnen. In der Justiz herrscht ein AKüFi (Abkürzungsfimmel).

    und KAKüFI ist auch gescheitert :)

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Gibt es Entscheidungen, die ein Rechtspfleger erlassen darf?
    Z.B. Grundstücksvergabe oder muss da ein Richter kontaktiert werden. Mir wurde gesagt, dass ein Rechtspfleger nicht entscheiden darf und nicht mit dem Richter gleichgestellt ist. Ist er denn in irgendeinem Sinne mit ihm gleichgestellt?


    Fornell ist der Rechtspfleger dem Richter m.E. nur in einem Punkt gleichgestellt: Niemand darf Einfluss auf seine Entscheidungsfindung nehmen (sachliche Unabhängigkeit). In praktisch allen anderen Punkten ist der Rechtspfleger dem Richter gegenüber ein klein wenig (oder ein wenig mehr) benachteiligt. Obwohl sich die Tätigkeiten in vielen Punkten gleichen (Fälle lesen, Probleme bearbeiten, entscheiden).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Beim Fragesteller scheint der Irrtum vorzuherrschen, dass nur Urteile "echte" gerichtliche Entscheidungen sind. In Wahrheit verhält es sich aber so, dass die Art der Entscheidung von dem Verfahren abhängt, in dem sie getroffen wird und der Rechtszug unterschiedlich ist (Berufung/Revision bei Urteilen und Beschwerde/Rechtsbeschwerde bei Beschlüssen). Auch die Richter fällen keine Urteile, sondern erlassen Beschlüsse, wenn sie in den betreffenden Verfahren tätig sind (etwa in Grundbuch-, Betreuungs- und Nachlassachen) und das gilt auch für die Beschwerdegerichte (Landgericht, Oberlandesgericht und den BGH), obwohl diese ausschließlich mit Richtern besetzt sind. Wenn ein Richter in einer der vielen Verfahrensarten tätig ist, in welchen durch Beschluss entschieden wird, ist er im Verhältnis zu einem urteilenden Richter in Zivil- oder Strafsachen somit kein "minderwertiger" Richter, sondern die Entscheidungen stehen in ihrer rechtlichen Einordnung auf Augenhöhe.

    Ein Beschluss ist demzufolge im Verhältnis zum Urteil kein Minus, sondern ein Aliud.

    Zum Stichwort "Grundstücksvergabe" (was immer das heißen soll): Den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren erteilt der Rechtspfleger - durch Beschluss.

  • Mag es noch andere Arten der Entscheidungen geben: In der Sozialgerichtsbarkeit z.B. den Gerichtsbescheid (Richterzuständigkeit), in der Beratungshilfe zur Bewilligung nennt man Berechtigungsschein, bei der Hinterlegung nennt man die Entscheidung zur Annahme von hinterlegungsfähigen Gegenständen Annahmeanordnung etc. ...

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