Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

  • Bei der Frage, ob den Gläubigern die Aufbringung eines Kostenvorschusses zuzumuten ist, habe ich meine Rechtsansicht gerade von quotalen Betrachtungen (alt) auf eine Argumentation anhand absoluter Zahlen (neu) umgestellt.

    Nunmehr habe ich doch eine Verständnisfrage an die PKH-Profis.

    Wenn ich ursprünglich keine Quotenerwartung habe und nach dem Rechtsstreit durchaus eine Quote von acht Prozent der festgestellten Forderungen habe, wie bestimme ich dann, ob die Quotenverbesserung in absoluten Zahlen ausreichend hoch ist. Denn mit Multiplikatoren (fünffache Quote, dreifache Quote etc.) kann ich nicht arbeiten. Null x irgendetwas bleibt bekanntlich null.

    Weiterhin liegt die absolute Quotenerwartung gerade mal EUR 150,00 über dem aufzubringenden Kostenvorschuss. Das erscheint mir nicht signifikant. Gibt es hierfür neben meinem Bauchgefühl auch ein rechtliches Argument.

    [Wäre ich doch nur bei meiner alten Auffassung geblieben. Immer dieser neumodische Käse :teufel:.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Im Grundsatz folgende Berechnung:

    a) Wie hoch ist der aufzubringende Vorschuss (RA-Gebühren der eigenen Seite und Gerichtskosten)

    b) Welcher einzelne oder welche vom Insolvenzverwalter zu koordinierende Gläubigergruppe ist (ev.) zum Vorschuss verpflichtet

    c) wieviel entfällt auf diese Gläubiger als Verteilungsmasse

    d) ist das etwas mehr als das Doppelte des aufzubringenden Vorschusses

    Kurzes und vereinfachtes Beispiel mit gegriffenen - nicht berechneten und nicht dem Gesetz entnommenen - Zahlen:

    Bisher Null-Masse und MUZ. Einzuklagender Anspruch 500.000,- Euro, Ergebnis unabhängig von Beweisaufnahme, da reine Rechtsfrage. Festgestellte Forderungen von 1,0 Mio Euro, darunter drei Gläubiger, die zusammen 80% haben.

    Nun folgende "Berechnung"( wie gesagt, gegriffene Zahlen):

    a) Vorschuss Gericht 15.000,- Euro, Vorschuss RA 20.000,- Euro gibt aufzubringenden Vorschuss von insgesamt 40.000,- Euro

    b) zu koordinierende Gläubigergruppe vereint 80% der festgestellten Forderungen.

    c) Bei einem zu unterstellenden Prozessergebnis von 500.000,- Euro kommt somit eine Masse von 500.000,- Euro zusammen 0 bisher plus 500.000 neu). Davon sind abzuziehen (gegriffene Zahlen) 100.000,- Euro für Insolvenzverwalter und Insolvenzgericht (§ 54 InsO), ferner plausible noch anfallende Masseverbindlchkeiten von 50.000,- Euro (§ 55 InsO). Ergibt potentielle Verteilungsmasse nach erfolgreichem Prozess von 350.000,- Euro. Davon entfallen auf die drei Gläubiger 80%, also 280.000,-

    d) 280.000,- Euro (Anteil der Verteilungsmasse für die vorschusspflichtigen Gläubiger) ist deutlich mehr als 2*40.000,- Euro (doppelter Vorschuss), daher Vorschusspflicht bestätigt.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Nachtrag:
    Bei der Frage des "vorher-nachher-Vergleichs" ist auf den Prozessbedingten Mehrerlös abzustellen. Im Beispiel vorher 0, nachher 280.000,- Euro.

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (2. Februar 2017 um 00:19) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Ich sagte ja, einfacher Fall.

    Ein Abschlag für Vollstreckungsrisiko kommt im Grundsatz nur bei besonderem Vortrag des Unsolvenzverwalters dazu in Betracht, z,B. wegen außergewöhnlicher Höhe der Forderung, wegen Anzeichen für fehlende Leistungsfähgkeit des Anfechtungsgegners (kann hier aber schnell die Grenze zur mutwilligen Rechtsverfolgung überschreiten), Vollstreckungsproblemen im Ausland etc. Häufiger ist der Abschlag wegen Prozessrisiko, wenndas Prozessergebnis von der Durchführung einer Beweisaufnahme abhängt. Die Praxis ist hier nucht einheitlich, ich halte dann einen Abschlag von bis zu 50% für gerechtfertigt.

    Sowohl bei Prozessrisiko als auch bei hinreichend dargelegtem Vollstreckungsrisiko setzt der Ansatz bei Prozessergebnis in Stufe c an. Im vorgenannten Beispiel würde bei einem Prozessrisiko von 50% in Stufe c nur ein Massezufluss von 250.000,- Euro berechnet.Die Kosten nach § 54 InsO würden sich wegen geringerer Masse entsprechend reduzieren (bekanntlich nicht linear). Die Abzpge nach § 55 InsO vlueben natprlich gleich - soweit sie bei einem Verfahren mit geringerer Masse noch vertretbar erscheinen. Wenn ich nur noch eine Masse von z.B. 50.000,- Euro zusammenbekomme, werden Kosten für Archivierung von 80.000,- Euro schwer darstellbar sein.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Die Frage des Risikoabschlags sehe ich anders. Gerade wenn der Gegner sich - wie in meinem Fall - überhaupt nicht äußert, kann man doch gar nicht abschätzen, ob bei diesem etwas zu holen ist. Diese Unsicherheit kann / muss man in einem Risikoabschlag lösen. Denn in diesem Fall alternativ von einer Durchsetzung der Ansprüche abzusehen, würde insolvenzzweckwidrigen Zuständen Tür und Tor öffnen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nö.

    Wieso sollte auf Verdacht - oder genauer: Ins Blaue hinein - ein Vollstreckungsabschlag zu machen sein? Geld hat man zu haben, das ist immer noch die geltende Regel. Und für besonders hohe Forderungen ist ein Abschlag ja schon möglich.

    Die Abschläge sind nicht dazu da, PkH-Ansprüche für den Insolvenzverwalter um jeden Preis möglich zu machen (auch wenn. manche Insolvenzverwalter das zu glauben scheinen, was man da so an Berechnungen vorgelegt bekommt ...), sondern um reale Risiken abzubilden. Und ein reales Risiko unterscheidet sich von einem eingebildeten Risiko dadurch, dass ich Anhaltspunkte für einen Risikoeintritt habe.

    Und "von der Durchsetzung absehen" ist ja gar nicht die Konsequenz einer negativen PkH-Entscheidung, jedenfalls nicht in technischer Hinsicht. In technischer Hinsicht ist die Konsequenz, dass statt Papa Staat die Gläubiger (oder ein Prozessfinanzierer ...) den Vorschuss aufbringen müssten. Warum sollte Papa Staat einen Prozess finanzieren, der so ertragreich ist, dass ein vernünftiger Gläubiger ihn finanzieren sollte? Um die eingeschaltete Anwaltskanzlei zu alimentieren?

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Geld hat man zu haben :D. Hier würde ich sagen, dass die gerichtliche Vorstellungswelt und die anwaltlich Realität doch mal ausnahmsweise auseinander fallen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Stimmt. Aber da es geltendes Recht ist, gilt das nun eben trotzdem.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH


    Nachtrag:
    Liebe Gegs, jetzt mal "Hosen runter": Wieviele Anfechtungsgegner, bei denen es vorher keine Anhaltspunkte dafür gab (die man im Rahmen der Anzeichen für ein Vollstreckungsrisiko hätte darlegen können), sind durch die Beitreibung der Anfechtungsforderung tatsächlich selbst in die Insolvenz gegangen? Nicht die "gefühlte" Anzahl, sonden der reale Prozentsatz bitte.

    Nur wenn es sich um einen relevanten Prozentsatz handelt, wird man ernsthaft über einen Vollstreckungaüsabschlag ins Blaue nachdenken müssen. Dafür müssen aber die Insolvenzverwalter oder deren Anwälte - notfalls verifizierbare - Zahlen liefern.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

    Einmal editiert, zuletzt von AndreasH (2. Februar 2017 um 22:32) aus folgendem Grund: Nachtrag

  • Die Antwort lautet bei mir: "Keiner". Es ist bei vielen Insolvenzverwaltern ein ungeschriebenes Gesetz, dass die Prozessführung, schwarze Hunde ausgenommen, niemals zu Folgeinsolvenzen führen sollte.

    Aber anders wird hier ein Schuh draus. Ohne dass ich eine Statistik führe, würde ich die Frage: "Wie viele Anfechtungsgegner können die vereinnahmten Zahlungen in Nachlassinsolvenzverfahren" nicht erstatten, mit ca. 75 Prozent beantworten.

    Wie viele Gegner (in allen Insolvenzverfahren) können nur Ratenzahlungen vornehmen bzw. bei wie vielen Gegnern wird ein sogenannter wirtschaftlicher Vergleich geschlossen: ca. 50 Prozent.

    Selten fällt man da ganz aus, aber von gewissen Gläubigern (Finanzamt, Krankenkassen, Banken etc. - aber da würde ich natürlich auch keinen Risikoabschlag vornehmen) abgesehen, stellt sich die Realisierung der Forderungen oft sehr zäh dar.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Nachlassinsolvenzverfahren sind doch wohl ein ziemlicher Sonderfall und m.E. nicht verallgemeinerungsfähig.

    Ratenzahlungen würde ich nun auch noch nicht als tragfähig bezeichnen, denn es laufen doch recht schnell hohe Summen auf, bei denen ganz nachvollziehbar ist, dass die nicht auf einmal gestemmt werden können. Wenn es wirklich absehbar ist, dann greift ja wieder die Fallgruppe "hoher Anfechtungsbetrag" und man kann über einen Risikoabschlag für Vollstreckung reden.

    Und mit den "wirtschaftlichen Vergleichen": Da gibt es solche und solche. Zumindest bei den Vergleichen, die ich so sehe, ist im Vergleich oft deswegen ein (erhebliches) Nachgeben des Insolvenzverwalters deswegen drin, weil seine Klageforderung (viel) zu hoch war. Überzeugt mich daher auch noch nicht wirklich.

    Aber ich bin ja bereit, mich belehren zu lassen: Sollte in einem Verfahren, in dem ich PkH wegen Vorschusspflicht der Gläubiger abgelehnt habe, sich dann herausstellen, dass wegen wirtschaftlicher Schwäche des Anfechtungsgegners ein schwacher Vergleich geschlossen werden muss, so dass die Gläubiger nicht "mehr als das Doppelte" erhalten können, werde ich mir überlegen, meine PkH-Entscheidung abzuändern.
    Muss mal in der Kammer diskutieren, ob wir alternativ künftig auf "mehr als das Dreifache" hochgehen, um etwas Spielraum für vernünftige Vergleichsgespräche zu haben ohne die Gläubiger um ihren zustehenden Anteil zu bringen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Warum sollte Papa Staat einen Prozess finanzieren, der so ertragreich ist, dass ein vernünftiger Gläubiger ihn finanzieren sollte? Um die eingeschaltete Anwaltskanzlei zu alimentieren?

    Nur zu diesem Punkt: "So ertragreich" ist der Prozess doch nur, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich das veranschlagte Vollstreckungsrisiko nicht realisiert. Aber dann kommt dieser "a.o. Ertrag" doch nicht vorrangig den Insolvenzgläubigern zugute. Erhalten diese eine Quote, ist zuvor die PKH aus der Masse zur Staatskasse zu erstatten. Die entscheidende Frage ist: Wer soll das Vollstreckungsrisiko tragen?

    Und: Die PKH-Vergütung ist doch schon der gedeckelten Höhe nach kein Ali-ment, sondern eher ein Ali-bi:cool:. Wirklich kostendeckend kann man damit - nach meinem Dafürhalten - jedenfalls auf Dauer nicht arbeiten.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)


  • Nur zu diesem Punkt: "So ertragreich" ist der Prozess doch nur, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass sich das veranschlagte Vollstreckungsrisiko nicht realisiert. Aber dann kommt dieser "a.o. Ertrag" doch nicht vorrangig den Insolvenzgläubigern zugute. Erhalten diese eine Quote, ist zuvor die PKH aus der Masse zur Staatskasse zu erstatten. Die entscheidende Frage ist: Wer soll das Vollstreckungsrisiko tragen?

    Du vertauscht m,E. Ursache und Wirkung. Falls (!) es ein vernünftig begründetes Vollstreckungsrisiko gibt, dann ist dieses durch entsprechenden Abschlag zu berücksichtigen. Falls es das nicht gibt, handelt es sich um die Annahme eines Volkstreckungsrisikos ins Blaue hinein. In diesem Fall müsste Dein Einwand daher richtig lauten: Wer soll den Mehrerlös bekommen, wenn das ins Blaue hinein angenommene Vollstreckungsrisiko sich nicht realisiert?



    Und: Die PKH-Vergütung ist doch schon der gedeckelten Höhe nach kein Ali-ment, sondern eher ein Ali-bi:cool:. Wirklich kostendeckend kann man damit - nach meinem Dafürhalten - jedenfalls auf Dauer nicht arbeiten.



    Hängt natürlich stark von der Kostenstruktur der Kanzlei ab. Ich kenne einige, bei denen auch die PkH-Vergütung noch Alimentation ist. ;)
    Aber ich gebe Dir recht, bei einer vernünftig eingerichteten Kanzlei mit Mitarbeitern mit Tariflohn (oder sogar angemessen darüber) geht es eher in Richtung Alibi. Aber das ist zum Einen ja nicht das Ende der Welt, bei Klageerfolg kommt eine Erhögung in Richtung Wahlanwaltsgebühr in Betracht. Zum Anderen ist die Frage der Angemessenheit beim Gesetzgeber in Berlin zu klären. Derzeit gilt es als angemessen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Womit Du auch wieder Recht hast. Zum Glück stellen diese Verfahren zumindest bei uns die Ausnahme dar. Die Kriegskasse kann meist durch die vorherigen Anfechtungen gefüllt werden, so dass es der PKH nicht mehr bedarf. Und alle sind glücklich. Also fast alle.:cool:

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • im Vergleich oft deswegen ein (erhebliches) Nachgeben des Insolvenzverwalters deswegen drin, weil seine Klageforderung (viel) zu hoch war

    Nein! Wohl eher weil man hinsichtlich der im Rahmen des § 286 ZPO vorzunehmende Gesamtwürdigung der einzelnen Indizien - insbesondere bei Richtern, die man nicht jede Woche besucht - nur schwer vorhersehbar ist.

    Im Übrigen enden ohnehin die meisten Rechtsstreite mit einem Vergleich. In diesen Fällen nur das minimal Machbare einzuklagen, bedeutet, die Vergleichsbasis von Beginn an ohne Not zu schmälern.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Liebe Gegs,

    da kann ich Dich nur einladen, bei bestimmten Terminen mal dabei zu sein. Da braucht es zum Teil keine Gesamtwürdigung, weil die Klage unschlüssig ist. Bei anderen gibt es nichts, was zu gesamtzuwürdigen wäre, weil es kein einziges tragfähiges Indiz gibt. Zugegebenermaßen, das sind Ausnahmefälle, aber sie kommen eben vor.

    Dass man als Verwalter tendenziell eher zu hoch als zu tief einsteigt, ist ja klar. Macht die Gegenseite ja auch so, indem sie komplette Klageabweisung behauptet statt einzuräumen, dass die Zahlungen ab ... wohl doch zurückzuführen sind. Wenn man sich dann zusammenrauft und ein vernünftiges Mittelmaß findet, dann ist das völlig ok. Aber das sind dann keine Vergleiche, die man deswegen abschließt, weil die Gegenseite nicht leistungsfähig gewesen wäre. Und letzteres war doch der Ausgsngspunkt der Diskussion.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • da kann ich Dich nur einladen, bei bestimmten Terminen mal dabei zu sein

    :dankescho - aber es reicht mir, wenn ich an den von mir initiierten Terminen teilnehmen darf / muss. Ich schließe aber - schon aus eigenem Erleben - nicht aus, dass die von Dir geschilderten Ausnahmefälle! tatsächlich vorkommen.

    Aber das sind dann keine Vergleiche, die man deswegen abschließt, weil die Gegenseite nicht leistungsfähig gewesen wäre. Und letzteres war doch der Ausgsngspunkt der Diskussion

    Stimmt! Aber müssen wir das Thema "Vergleich im Anfechtungsrechtsstreit" dann nicht doch allumfassend betrachten?

    [Vielleicht bin ich jetzt gerade etwas sehr sensibilisiert, weil ich vor 2 Tagen unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Leistungs(un)fähigkeit einen Vergleich geschlossen habe, bei dem der Betrag, den der zuständige Richter als anfechtungsrelevant ansah, deutlich unterschritten wurde.]

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • ... [Vielleicht bin ich jetzt gerade etwas sehr sensibilisiert, weil ich vor 2 Tagen unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Leistungs(un)fähigkeit einen Vergleich geschlossen habe, bei dem der Betrag, den der zuständige Richter als anfechtungsrelevant ansah, deutlich unterschritten wurde.]


    Ich habe kürzlich auch Parteien geraten, sich zu vergleichen, die erörterten Vergleichssummen waren vielleicht bei einem Fünftel des klar anfechtbaren Betrags. Der anfechtbare Betrag wäre satt 6-stellig gewesen.

    Ich will daher gar nicht bestreiten, dass es das gibt. Aber hier war von vorne herein absehbar, dass der Anfechtungsgegner den Anfechtungsbetrag nicht im Traum wird leisten können. Und dann gibt es - kehren wir zum Anfang der Diskussion zurück - auch Anlass für eine Abschlag unter dem Gesichtspunkt "Vollstreckungsrisiko" bei der PkH-Prüfung.

    Aber nur, weil es solche Fälle gibt, bedeutet das nicht, dass ohne jeglichen Anhaltspunkt generell ein solcher Abschlag bei der PkH-Prüfung veranlasst wäre.


    Zum Thema Abschläge bzw. Berechnung: Wir werden nach - Erörterung in der Kammer wegen dieses Threads - auch künftig bei "mehr als das Doppelte" bleiben, aber auch in klaren Fällen nicht mehr von 100% Zufluss bei der Berechnung zugrunde legen, sondern einen angemessenen Abschlag vornehmen. Damit werden auch sinvolle Vergleichsgespräche erleichtert. Sonst würden ev. vorschusspflichtige Gläubiger nach dem Vergleich nicht das erhalten, was ihnen laut BGH an sich zusteht, nämlich "mehr als das Doppelte". Das hat dann eben auch Rückwirkungen auf die PkH-Gewährung selbst, der Grenzwert zum Gläubigervorschuss steigt.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Wir werden nach - Erörterung in der Kammer wegen dieses Threads - auch künftig bei "mehr als das Doppelte" bleiben, aber auch in klaren Fällen nicht mehr von 100% Zufluss bei der Berechnung zugrunde legen, sondern einen angemessenen Abschlag vornehmen.

    :wow - da bin ich einfach nur beeindruckt, dass eine Diskussion in diesem Forum Einfluss auf die Rechtsprechung hat. Alle Achtung!

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Eigentlich recht häufig. :D

    Schließlich sind hier bekanntlich jede Menge Rechtspfleger unterwegs, die Problemlösungen suchen - und dann mit Sicherheit ihre Rechtsprechung entsprechend einrichten. Bei Richtern sieht man es halt nicht, weil hier wenige Richter unterwegs sind (von den Kollegen aus BW abgesehen, in ihrer Doppeleigenschaft als Notar und Richter ;)).

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!