Beratungshilfe für Verkehrsunfall (3 Geschädigte)

  • Ein Rechtsanwalt beantragt für die Geltendmachung von Schadens- und Schmerzensgeldansprüchen aus einem Verkehrsunfall drei Berechtigungsscheine, nachdem sich im Pkw drei Personen befanden. M.E. ist dies ein Lebenssachverhalt, es wäre m.E. lediglich ein Berechtigungsschein zu erteilen.
    Der Richter sah das anders und ordnete nach Erinnerung an drei Berechtigungsscheine zu erteilen.

    Nun zur Abrechnung. Bin ich an die Entscheidung des Richters gebunden? Muss ich drei mal 121,38 € auszahlen? Kennt jemand Entscheidungen zu dem Thema?

    Vielen Dank für Infos

  • M.E. ist dies ein Lebenssachverhalt, es wäre m.E. lediglich ein Berechtigungsschein zu erteilen.
    Der Richter sah das anders und ordnete nach Erinnerung an drei Berechtigungsscheine zu erteilen.

    Da die Anzahl der Scheine erstmal nichts mit der Anzahl der Angelegenheiten zu tun hat, hatte diese Erinnerung und die folgende richterliche Entscheidung meiner Meinung nach eigentlich 0 Aussagekraft für die Festsetzung (oder sonstwas...)

  • Seltsame Fachbereichswahl, das hätte meiner Meinung nach besser in RaSt/BerH gepasst. Ich sehe es auch so, dass es ein Lebenssachverhalt ist, in dem der RA 3 Mandanten vertreten hat. Daher würde ich 2503 VV-RVG nebst Nr. 1008 VV-RVG für zwei weitere Personen ausbezahlen und es dann auf die Erinnerung ankommenlassen (wurde mir in solchen Fällen schon öfter angedroht, kam aber nie was).

    Auf die Schnelle habe ich mal die Entscheidung gefunden, aber da gibt es bestimmt noch mehr: http://www.iww.de/rvgprof/archiv…ngshilfe-f22598

  • M.E. ist dies ein Lebenssachverhalt, es wäre m.E. lediglich ein Berechtigungsschein zu erteilen.
    Der Richter sah das anders und ordnete nach Erinnerung an drei Berechtigungsscheine zu erteilen.

    Da die Anzahl der Scheine erstmal nichts mit der Anzahl der Angelegenheiten zu tun hat, hatte diese Erinnerung und die folgende richterliche Entscheidung meiner Meinung nach eigentlich 0 Aussagekraft für die Festsetzung (oder sonstwas...)


    Ist allerdings auch etwas fraglich, dass man die Auffassung des Erinnerungsrichters dadurch quasi ignorieren kann.

    Wenn dieser entschieden hat, dass jedem der Geschädigten ein BerH-Schein zusteht (ergo drei separate Abrechnungen für den RA möglich sind), bedarf es schon einer guten Begründung, dies dem RA zu verwehren.

    (mit der absehbaren Folge des nächsten Rechtsmittels und der wohl wieder zugunsten des RA ergehenden Entscheidung)


  • Wenn dieser entschieden hat, dass jedem der Geschädigten ein BerH-Schein zusteht (ergo drei separate Abrechnungen für den RA möglich sind), bedarf es schon einer guten Begründung, dies dem RA zu verwehren.

    So sehe ich das auch. Du kannst ja nach Auszahlung eine Abschrift an die Bezirksrevisoren schicken :teufel:

  • Jeder Geschädigte hat eigene Ansprüche, eigene Ausmaße von Verletzungen und trägt die alleinige Entscheidungsgewalt darüber, ob und ggf. in welchem Umfang Ansprüche geltend gemacht werden sollen.
    Es liegt keine Streitgenossenschaft vor. Zwar ist der Ursprung der denkbaren Ansprüche identisch, aber allein das macht die Parteien noch lange nicht zu Streitgenossen.

    Sofern nachgewiesen und notwendig, sind dreimal 121,38 € zu erstatten.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Habe eine für mich passende Lösung gefunden... Ansprüche verschiedener Verletzter gegen einen Schädiger ist eine Angelegenheit laut OLG Hamm JurBüro 1996, 312... werde die Akte zusätzlich noch dem Bezirksrevisor vorlegen...

  • Die genannte Entscheidung des OLG Hamm betrifft die Geltendmachung identischer Unterlassungsansprüche durch mehrere Personen und ist schon deshalb auf Verkehrsunfallsachverhalte nicht übertragbar.

    Wie Patweazle schon schrieb, hat jeder Geschädigte aus einem Verkehrsunfall individuelle Ansprüche. Darüber kann es zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Außerdem hätte auch jeder Geschädigte einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen können.

  • Die genannte Entscheidung des OLG Hamm betrifft die Geltendmachung identischer Unterlassungsansprüche durch mehrere Personen und ist schon deshalb auf Verkehrsunfallsachverhalte nicht übertragbar.

    Wie Patweazle schon schrieb, hat jeder Geschädigte aus einem Verkehrsunfall individuelle Ansprüche. Darüber kann es zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Außerdem hätte auch jeder Geschädigte einen eigenen Rechtsanwalt beauftragen können.

    :daumenrau

    Ehrgeiz ist die letzte Zuflucht des Versagers. (Oscar Wilde)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!