In meiner Akte ist die X GmbH & Co. KG bereits im Jahr 2013 gelöscht worden (Löschung auf Antrag, da Liquidation beendet).
Der phG hatte 2016 einen Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators (Löschung einer zu Gunsten der KG eingetragenen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit) gestellt.
Der Antrag wurde damals zurückgenommen (Kollegin hatte mitgeteilt, dass die Gesellschaft von den bisherigen Liquidatoren vertreten wird und es somit keiner Neubestellung bedarf -> unter dem Hinweis der Kosten, wurde dann der Antrag zurückgenommen).
Nun meldete sich telefonisch der GB-Rechtspfleger bei mir, da es nun um die Löschung der bpD geht. Er teilte mir mit, dass er ja an die Form des § 29 GBO gebunden ist und die Firma im Register bereits gelöscht ist.
Ich habe ihm diesbezüglich erst einmal mitgeteilt, dass hier keine Bestellung eines Nachtragsliquidators erfolgen wird (Begründung siehe oben).
Nun habe ich dazu noch einmal ein wenig recherchiert und in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, 3. Auflage, § 155 Rn. 22 habe ich Folgendes gefunden:
"Wenn sich nachträglich herausstellt, dass doch noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, so hat die Gesellschaft auch im Falle der Löschung nach § 157 HGB nur scheinbar zu bestehen aufgehört, in Wahrheit existiert sie noch und die Liquidation ist noch nicht beendet. Es findet eine Nachtragsliquidation statt. Die Gesellschaft wird von den bisherigen Liquidatoren vertreten; es bedarf keiner Neubestellung... Wenn nur noch einzelne Abwicklungsmaßnahmen (etwa die Abgabe von Löschungsbewilligungen) erforderlich sind, ist eine Nachtragsliquidation entbehrlich. Man wird hier den Verwahrer der Bücher und Papiere (§ 157 Abs. 2 ) als ermächtigt ansehen können, derartige Erklärungen für die gelöschte Gesellschaft abzugeben."
Ich habe ja den Fall, dass lediglich eine Löschungsbewilligung zu erteilen ist und somit erfolgt hier auch weiterhin keine Bestellung eines Nachtragsliquidators. Der Verwahrer der Bücher und Papiere ist der phG. Dieser ist auch als Liquidator eingetragen.
Meine Frage hierzu nun:
Was benötigen die Grundbuch-Rechtspfleger (GB-Rechtspfleger) als Vertretungsnachweis bezüglich des/der Liquidators/Liquidatoren?
Ich dachte, der GB-Rechtspfleger kann sich diesbezüglich unter http://www.handelsregister.de einen HR-Auszug ausdrucken. Außerdem ist bei den hinterlegten Dokumenten ja die Anmeldung zu finden, aus der sich ergibt, wer die Bücher und Schriften aufbewahrt.
Der GB-Rechtspfleger meinte am Telefon zu mir, dass es sonst entweder so ist, dass die Registerrechtspfleger dann doch einen Nachtragsliquidator bestellen oder er eine Bescheinigung des Registergerichtes erhält, in der erklärt wird, dass die und die Liquidatoren der Gesellschaft sind.
Der GB-Rechtspfleger meinte weiter, dass er ja ein Problem damit habe, dass die Gesellschaft bereits gelöscht sei. Außerdem hat er in Entscheidungen zu diesem Thema gelesen, dass die bisherigen Liquidatoren die Gesellschaft vertreten, es sei denn, dass zwischenzeitlich andere Liquidatoren bestellt wurden. Er möchte nun am liebsten eine Bescheinigung, versehen mit einem Siegel, übersandt bekommen, in der erklärt wird, dass der und der Liquidator ist und somit kein anderer bestellt wurde.
Diesbezüglich habe ich meine Kollegen gefragt und die teilten mir mit, dass sie noch nie solche Bescheinigungen erteilt haben und der GB-Rechtpfleger doch einfach das Register einsehen könne oder die Vorlage eines beglaubigten HR-Auszuges verlangen könne, aus dem sich dann ergibt, wer als Liquidator eingetragen ist. Außerdem können wird ja nicht sagen, ob zwischenzeitlich ein anderer Liquidator bestellt wurde (und nicht ins Register eingetragen wurde) und somit könne man nur bescheinigen, dass der und der im Register als Liquidator eingetragen ist. Außerdem meinten meine Kollegen, dass ja auch die Publizität des Handelsregisters (§ 15 HBG) gilt und er somit selbst bei http://www.handelsregister.de das Register einsehen könne (man kann sich auch Auszüge bezüglich gelöschter Firmen ziehen).
Wie handhabt ihr das denn so in der Praxis?