An anderer Hochschule immatrikuliert. Was tun?

  • Hallo,
    ich bin neu in diesem Forum und in einer großen Zwickmühle, deshalb hoffe ich auf Hilfe hier.

    Ich habe mich für die Einstellung zur Rechtspflegerin 2017 in Koblenz und Zweibrücken beworben. In Koblenz habe ich bereits einen Textverständnistest bestanden und bin nun zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Von Zweibrücken habe ich noch nichts gehört, in der Bestätigungmail stand nur, dass das Verfahren bis Ende März beendet sein wird.

    Nun zu meinem Problem. Ich habe mich an einer Hochschule für das Sommersemester (beginnt im März) eingeschrieben. Nun muss ich mich bis 3 Tage vor dem Vorstellungsgespräch einschreiben.
    Klar ist mir, dass ich exmatrikuliert sein muss wenn ich ein anderes Studium annehme. Nun ist die Frage, was wenn ich das Hochschulstudium beginne und es doch noch zu einem Vorstellungsgespräch in Zweibrücken kommt? Wird das negativ bewertet?

    Danke im Voraus!

  • Also wie das beurteilt wird kann dir glaube ich keiner sagen. Die Frage ist viel mehr ob du das Hochschulstudium überhaupt erwähnen musst. So wie ich das raushöre ist das Studium ein "Plan B" falls mit der Rechtspflege nicht klappt. Exmatrikulieren kannst du an der Uni immer noch, aber mitten im Semester immatrikulieren geht nicht. Ich würde von daher erstmal alles so belassen.
    wenn du beim V-Gespräch gefragt wirst, was du zur Zeit machst oder was deine berufliche Planung ist falls das mit der Anstellung am OLG nicht klappt, antwortest du offen und ehrlich, dass du dann ein "normales" Studium
    beginnen wirst.

    hoffe habe dich richtig verstanden und konnte dir weiterhelfen!

  • Sehe ich genauso, niemand hält dich davon ab "zweigleisig" zu fahren.

    Ich bin damals - in der Annahme, dass ich den Studienplatz sowieso nicht bekomme - zwei Tage nach dem Vorstellungsgespräch zum Work and travel nach Australien geflogen und habe das im Gespräch auch erwähnt. Hat sich nicht negativ ausgewirkt ;):D

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!