Auszahlung Kontoguthaben nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

  • Vorschüsse sind nichs anderes als Zwangsdarlehen an den Schuldner,
    damit die ZV nicht aufgehoben wird. Daher ist der nicht verbrauchte
    Vorschuß an den einzahlenden Gläubiger zurückzugeben.
    Ertüchtigungen des Grundstücks erhöhen die Sicherheit des Gläubigers.
    Nicht verbrauchter Vorschuß an den Schuldner erhöht jedoch nicht die Sicherheit.
    Das Geld wäre weg, es sei denn der Gläubiger pfändet sofort (am besten vor
    Einzahlung des Geldes) den Auskehrungserlös am nicht verbrauchten Vorschuss.
    Man kann sich ja in Förmlichkeiten austoben.

    Zum frischen ZVG schrieb Jäckel 1901 zum Problem:

    1. Aufl., ZVG, § 155 Anm. 4a (In der Kommission II wollte man nur die Fassung vereinfachen. Dies ist nun freilich nicht gerade in glücklicher Weise geschehen …)

  • Zitat

    Vielleicht sollte man auch einfach mal bedenken, dass Gelder, die vom Gläubiger als Vorschuss an den Zwangsverwalter gezahlt werden, nie Vermögensmasse des Schuldners werden.

    Wieso nicht? Wieso sollte?
    Wenn der Zwangsverwalter - um beim Beispielsfall zu bleiben - für € 50.000 das Dach repariert hätte, würden das Dach oder Teile davon dann dem Gläubiger gehören? Natürlich nicht.
    Irgendwann muss der Vorschuss ja Vermögen des Schuldners werden und zwar aus meiner Sicht bereits im Moment des Eingangs beim Verwalter. ME eben nicht der Vorschuss, sondern höchstens das, was am Ende raus kommt, wie eben das neue Dach, das zum Haus gehört, Bestandteil - BGB.

    Zitat

    Es ist schlicht nicht sein Geld und wird es auch nicht.

    Wenn man das so sehen könnte, dann wäre das Problem gelöst. Genauso sehe ich das.
    Leider kannst Du davon ausgehen, dass nicht jeder Deine Auffassung teilen wird. Das gilt für uns alle, damit kann ich leben. :)

    Und wenn der Vorschuss zur Zahlung der Versicherungsprämie dient, gehört das Geld mit Eingang beim Zwangsverwalter der Versicherung?? ;)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Zitat

    Und wenn der Vorschuss zur Zahlung der Versicherungsprämie dient, gehört das Geld mit Eingang beim Zwangsverwalter der Versicherung?

    Selbstverständlich nicht!

    Das Vorschussgeld des Gläubigers fließt aus dem Geldsack des Gläubigers in den Geldsack des Zwangsverwalters.
    In den Geldsack des Zwangsverwalters fließen manchmal auch noch die Mieten (siehe z. B. Thread #1) und werden dort dann so richtig schön mit der vom Gläubiger gezahlten Kohle vermischt.
    Da der Geldsack des Zwangsverwalters dem Schuldner gehört (der Zwangsverwalter verwaltet schließlich das Vermögen des Schuldners und nicht des Gläubigers!), gehört auch das Geld im Geldsack dem Schuldner.

    Kurzum: Der Vorschuss ist ins schuldnerische Vermögen geflossen.

    Diejenigen, die hartnäckig darauf beharren, dies sei nicht der Fall, dürfen ihre Sichtweise gerne mal begründen.

    Der Gläubiger hat selbstverständlich gegen den Schuldner einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, dass das Geld aus dem Schuldnervermögen wieder an den Gläubiger zurückfließt.

    Schuldrechtliche Ansprüche haben aber auch andere Gläubiger - z. B. der Gasversorger, der im Zwangsverwaltungszeitraum Gas geliefert hatte und damit ebenso wie der Gläubiger zum erfolgreichen Gelingen des Verfahrens beigetragen hatte.
    Mir erschließt sich nicht, warum der schuldrechtliche Anspruch des Gläubigers nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens wegen Antragsrücknahme "hochwertiger" ist und privilegiert erfüllt werden darf/muss, während andere Gläubiger ggf. leer ausgehen müssen.

  • M.E. gehört der Vorschuß des Gläubigers nicht in den allgemeinen Geldsack des Verwalters, weil er dem Verwalter in einem besonderen kleinen Beutel mit der Aufschrift "Geld vom Gläubiger, nur für Verwaltungsausgaben verwenden" übergeben wird. Und mit dem Geld, das der Verwalter richtig einnimmt, füllt er zunächst diesen kleinen Beutel wieder auf, um ihn dem Gläubiger gelegentlich zurückzugeben.


    Mir erschließt sich nicht, warum der schuldrechtliche Anspruch des Gläubigers nach Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens wegen Antragsrücknahme "hochwertiger" ist und privilegiert erfüllt werden darf/muss, während andere Gläubiger ggf. leer ausgehen müssen.

    Welche Gläubiger gehen denn leer aus? An den vorschußleistenden Gläubiger zurückzuerstatten (und nicht an den Schuldner auszukehren) ist doch nur der unverbrauchte Teil des Vorschusses.

  • Wer den Vorschuss des Gläubigers so leicht in das Vermögen des Schuldners integriert, springt m.E. ein wenig zu kurz. Die Vorschusszahlung des Gläubgers halte ich für treuhänderisch gebunden an den Zweck der Zahlung. Das dürfte es nahelegen, dass sie auch gesondert abrechnungspflichtig ist - gegenüber dem Gläubiger. So wie es z.B. auch die Justiz mit eingegangenen Vorschusszahlungen einer Partei für bestimmte Maßnahmen (z.B. ein SV-Gutachten) macht, zumindest solange bis im Wege der Schlussverrechnung ggf. auf ein Restguthaben zugegriffen wird. Die Vermischung mit dem Schuldnervermögen kann durch entsprechende Separierung beim Zwangsverwalter leicht verhindert werden (getrennte Konten o.ä.).

    Sicher kommt eine vom Zwangsverwalter aus dem Vorschuss bezahlte Ausgabe (auch) dem Schuldner zugute, indem der Wert des Vermögens erhalten wird, das dem Schuldner derzeit noch zusteht - solange bis man dann doch zur Verwertung fortschreitet. Aber das ist zunächst eben nur mittelbar, denn der Schuldner bekommt gerade nicht das Geld des Gläubigers, sondern nur die Auswirkung von fremdfinanzierten Erhaltungsmaßnahmen. Und zwar ist es richtig, dass der Zwangsverwalter Vermögen des Schuldners verwaltet, aber eben nicht, um dem Schuldner etwas Gutes zu tun, sondern alleine im Auftrag des Gläubigers.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Ich bin hier durch.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich bin zu spät, denn was AndreasH und Bang-Johansen gepostet haben, stimmt mit dem überein, was ich dazu sagen wollte - ich hätte den Vorschuss in Händen des Verwalters als "Sondermasse" bezeichnet.

  • Zusammenfassend bleibt also festzuhalten, dass nach Eurer Auffassung der Vorschuss Vermögen des Gläubigers bleiben und - sofern der Vorschuss für Ausgaben der Verwaltung verwendet wurde - aus den Einnahmen des Zwangsverwaltungsverfahrens ein Sondervermögen in Höhe des geleisteten Vorschusses zugunsten des Gläubigers gebildet werden soll.
    Dieses Sondervermögen soll dem Gläubiger uneingeschränkt zustehen, wenn das Verfahren aufgehoben wurde.

    Das kann man sicher so vertreten.
    Ich werde mich trotzdem nicht darauf verlassen, dass das jeder so sehen wird.

  • ...

    Das kann man sicher so vertreten.
    Ich werde mich trotzdem nicht darauf verlassen, dass das jeder so sehen wird.

    Man könnte sicher noch diskutieren, ob verbrauchter Vorschuss wieder aufzufüllen ist (wozu ich allerdings auch tendiere). Aber dass unverbrauchter Vorschuss nicht Schuldnervermögen wird, dürfte (hier) common sense sein.

    Es steht Dir natürlich frei, anderer Auffassung zu sein. Das bedeutet dann, den sicheren Weg zu sehen und bewusst den riskanteren Weg zu gehen. Wer es mag ... ( no risk, no fun ;):teufel:)


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Zitat

    Es steht Dir natürlich frei, anderer Auffassung zu sein. Das bedeutet dann, den sicheren Weg zu sehen und bewusst den riskanteren Weg zu gehen. Wer es mag ...

    Nein, nein.
    Dass ich anderer Auffassung bin, bedeutet nicht, dass ich nicht in der Lage wäre, Risiken zu erkennen, abzuwägen und dann entsprechend zu handeln.

    Wenn´s im Einzelfall sinnig erscheint, dem Gläubiger den Vorschuss zurückzuzahlen, würde ich mich nicht verweigern.

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