Auszahlung Kontoguthaben nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

  • Hallo.

    Ich habe ein Zwangsverwaltungsverfahren. Es gab Mieteinnahmen, die aber nicht ausreichten, um die Ausgaben zu decken. Also finanzierte sich ein Teil des Verfahrens über Vorschüsse des Gläubigers. Der letzte Vorschuss war der Gläubigerin zu hoch, weshalb sie ihn nicht zahlte und ich das Verfahren aufhob. Nun sind knapp 10.000,00 Euro auf dem Konto. Abzüglich Vergütung und Gerichtskosten verbleiben noch etwa 5.000,00 Euro. Nun bin ich etwas unsicher, was mit dem Geld passieren muss.

    In dem einen Kommentar (Stöber) steht, dass "nicht mehr benötigte Nutzungen (der Verfahrensüberschuss)" bzw. der Erlösüberschuss an den Schuldner (hier Inso-Verwalter) auszubezahlen ist. Irgendwie tue ich mich aber schwer damit, das Geld an den Schuldner (bzw. hier Inso-Verwalter) auszubezahlen, da die Gläubigerin so viele Vorschüsse geleistet hat. Nun stellt sich mir die Frage, ob ich hier überhaupt einen "Erlösüberschuss" habe, solange die Vorschüsse noch alle offen sind.

    In dem anderen Kommentar (Dassler) steht, dass "nicht vollständig verbrauchte Vorschüsse" an die Gläubigerin zurückzuzahlen sind. Nun ist es in meinem Fall so, dass der letzte Vorschuss Anfang 2016 gezahlt worden ist. Danach gab es noch jede Menge Mieteinnahmen. Diese Mieteinnahmen belaufen sich auf ca. 12.000,00 Euro, sodass das aktuelle Kontoguthaben im Grunde aus den letzten Mieteinnahmen besteht. Wobei sich auch die Frage stellt, auf was ich die jeweiligen Ausgaben verrechne (auf die Vorschüsse oder die Mieteinnahmen).

    Der Verwalter will wohl an den Schuldner auszahlen, weil er sagt, dass nach der Aufhebung des Verfahrens und dem Wegfall der Beschlagnahme nichts mehr an die Gläubigerin ausgezahlt werden kann. Ein Teilungsplan wurde nie aufgestellt, weil wir nie genug Masse hatten. Er sagt, dass sich die Kommentierung zum § 152 ZVG, wonach der Verwalter Vorschüsse an die Gläubigerin zurückzahlen kann, nur auf die Zeit vor der Aufhebung bezieht.

    Eine Pfändung des Überschusses kommt wohl auch nicht in Betracht, da sich der Schuldner im Insolvenzverfahren befindet.

    Ich will auf gar keinen Fall, dass hier falsch ausgezahlt wird, da die Sache ohnehin schon etwas schwierig war.

    Wäre schön, wenn mir jemand weiterhelfen könnte. Danke :)


  • ...
    dass nach der Aufhebung des Verfahrens und dem Wegfall der Beschlagnahme nichts mehr an die Gläubigerin ausgezahlt werden kann. ... Er sagt, dass sich die Kommentierung zum § 152 ZVG, wonach der Verwalter Vorschüsse an die Gläubigerin zurückzahlen kann, nur auf die Zeit vor der Aufhebung bezieht.
    ...

    Hierüber solltest du mit deinem Verwalter mal das Gespräch suchen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Es gab in dem Verfahren nie echte Überschüsse, deshalb stellt sich die Frage, an wen ein "Erlösüberschuss" zu zahlen ist, m.E. gar nicht.
    Der Rest (nach Abzug Gerichtskosten + Verwaltervergütung) ist als nicht verbrauchter Vorschuss an die Gläubigerin zurückzuerstatten.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Zitat

    Der Rest (nach Abzug Gerichtskosten + Verwaltervergütung) ist als nicht verbrauchter Vorschuss an die Gläubigerin zurückzuerstatten.

    Das wird zwar allenthalben so gehandhabt ("ham wir schon immer so gemacht") - so eindeutig ist das aber nicht.

    Schon aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG ergibt sich nämlich, dass der Gläubiger wegen seines "Kostenvorschussrückforderungsanspruches" nur dann privilegiert sein soll, wenn er das Zwangsverwaltungsverfahren bis zum bitteren Ende durchzieht.

    Wäre ich Zwangsverwalter (besser: die natürliche Person, die dieses Amt bis zur Aufhebung innehatte), würde ich vielleicht über eine Hinterlegung des Überschussbetrages nachdenken.

    Zitat

    Ich will auf gar keinen Fall, dass hier falsch ausgezahlt wird, da die Sache ohnehin schon etwas schwierig war.

    Das Verfahren ist aufgehoben worden, weil der Gläubiger durch Nichtzahlung eines weiteren Vorschusses zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht mehr vollstrecken will.
    Das hat dann genau die gleichen Konsequenzen, wie eine Aufhebung wegen Antragsrücknahme.

    Nach Aufhebung wegen Antragsrücknahme/Vorschussnichtleistung hat das Vollstreckungsgericht überhaupt nichts mehr zu wollen.

    Ob der ehemals betreibende Gläubiger wegen seiner Ansprüche aus der noch vorhandenen Überschussmasse "bevorzugte Befriedigung" verlangen kann, hat einzig und allein das Prozessgericht zu entscheiden.
    Ich könnte mir hier vorstellen, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen eines solchen Rechtsstreits ein paar richtig gute Argumente dafür bringen wird, warum die Kohle ihm zusteht ...

  • Zitat

    Der Rest (nach Abzug Gerichtskosten + Verwaltervergütung) ist als nicht verbrauchter Vorschuss an die Gläubigerin zurückzuerstatten.

    Das wird zwar allenthalben so gehandhabt ("ham wir schon immer so gemacht") - so eindeutig ist das aber nicht.


    Meiner Ansicht nach schon.

    Schon aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG ergibt sich nämlich, dass der Gläubiger wegen seines "Kostenvorschussrückforderungsanspruches" nur dann privilegiert sein soll, wenn er das Zwangsverwaltungsverfahren bis zum bitteren Ende durchzieht.
    <...>
    Ob der ehemals betreibende Gläubiger wegen seiner Ansprüche aus der noch vorhandenen Überschussmasse "bevorzugte Befriedigung" verlangen kann, hat einzig und allein das Prozessgericht zu entscheiden.


    Nochmal: Bei den nicht verbrauchten Vorschüssen handelt es sich nicht um Überschüsse im Sinne von § 155 Abs. 2 ZVG.
    Ein Vorschuss wird dann (und dafür) erhoben, wenn die Ausgaben der Verwaltung nicht aus den Nutzungen des Grundstücks bestritten werden können. Die Ausgaben der Verwaltung sind nach § 155 Abs. 1 ZVG vorweg zu bestreiten. Insofern ist auch ein geleisteter Vorschuss vorab zu erstatten, bevor nach § 155 Abs. 2 ZVG auf Ansprüche in den Rangklassen des § 10 ZVG verteilt wird.
    Vgl. hierzu auch Stöber, Rd-Nr. 18.5 zu § 152.

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  • Für mich ist das auch eindeutig, zumal die Rangklasse 1 mE ganz andere Gelder betrifft bzw zumindest betreffen kann. Weder Vorschüsse für Grundsteuer noch für Versicherungen fallen in die Rangklasse 1.

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  • Zitat

    Bei den nicht verbrauchten Vorschüssen handelt es sich nicht um Überschüsse im Sinne von § 155 Abs. 2 ZVG.

    Das mag ja sein - ändert aber nichts daran, dass der Vorschussbetrag erst einmal in die Zwangsverwaltungsmasse und damit ins schuldnerische Vermögen geflossen ist.

    Zitat

    Insofern ist auch ein geleisteter Vorschuss vorab zu erstatten, bevor nach § 155 Abs. 2 ZVG auf Ansprüche in den Rangklassen des § 10 ZVG verteilt wird.

    Ja.
    Solange der Gläubiger das Verfahren betreibt, spricht nichts dagegen, dass Vorschussbeträge aus der Zwangsverwaltungsmasse/aus dem schuldnerischen Vermögen an den Gläubiger zurückfließen.

    Wegen der Verfahrensaufhebung läuft das Verfahren hier aber nicht mehr und auch der Teilungsplan darf nicht mehr ausgeführt werden.

    ---

    Wer das alles für so "eindeutig" hält, sollte vielleicht mal weiterdenken und sich eine Lösung für den folgenden Fall überlegen:

    Zwangsverwalter fordert Vorschuss in Höhe von € 5.000 um Kosten der Gasversorgung bezahlen zu können.
    Gläubiger zahlt.
    Zwangsverwalter fordert weiteren Vorschuss in Höhe von € 50.000 für zwischenzeitlich notwendig gewordene Dachreparatur an.
    Gläubiger zahlt nicht; Verfahren wird vAw aufgehoben.

    Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung rechnet der Gasversorger über die im Zwangsverwaltungszeitraum angefallenen Gasversorgungskosten ab und will € 5.000,00.

    Wer hat einen Anspruch auf die € 5.000,00, die sich noch auf dem Konto des Ex-Verwalters befinden?

    a)
    Der Gläubiger, der Rückzahlung des nicht "verbrauchten Vorschusses" begehrt?
    b)
    Der Gasversorger, der vom Ex-Verwalter fordert, dass dieser auch noch nach Verfahrensaufhebung "notwendige Verwaltungsausgaben" bezahlt?
    c)
    Der Schuldner (hier Insolvenzverwalter), der sich nach Verfahrensaufhebung / Wegfall der Beschlagnahme wieder vollumfänglich allein um sein Grundstück und die Begleichung der grundstücksbezogener Verbindlichkeiten kümmern muss?

    Ich bin für c).

    Diejenigen, die für a) sind, mögen mir erklären, warum der Gasversorger die Arschkarte bekommen soll und nicht der Gläubiger.
    Diejenigen, die für b) sind, mögen mir erklären, warum der Gläubiger nix bekommen soll.

  • Für eine ausführliche Antwort folgende Rückfrage:
    Wann wird der Anspruch des Gasversorgers fällig?

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  • Zitat

    Wann wird der Anspruch des Gasversorgers fällig?

    Die Abrechnung des Gasversorgers geht dem ehemaligen Verwalter nach rechtskräftiger Aufhebung des Verfahrens zu.

    Der Gasversorger hat "stichtagsgenau" (bezogen auf das Datum des Aufhebungsbeschlusses) abgerechnet - obwohl der Ex-Verwalter nicht mal einen Gaszählerstand mitgeteilt hatte.
    Selbstverständlich wurde der Gasversorger vom Ex-Verwalter anständig und unter Beifügung einer Kopie des Aufhebungsbeschlusses über die Verfahrensaufhebung informiert.
    In seinem "Good-Bye-Letter" hatte der Ex-Verwalter sogar freundlich darauf hingewiesen, dass die Bezahlung der im Zwangsverwaltungszeitraum entstandenen Kosten nun wieder alleinige Angelegenheit des ehemaligen Schuldners sei.

    Solche Hinweise beeindrucken den Gasversorger nicht.

    Der Gasversorger kann sogar Rechtsprechung zitieren (nix Höchstrichterliches), aus der sich ergibt, dass der Zwangsverwalter "zur Meidung einer persönlichen Haftung" zur Begleichung der Versorgungskosten "notfalls aus Gläubigervorschüssen" hätte Rücklagen bilden müssen.

  • Mit Gasversorgern kenne ich mich jetzt nicht so im Detail aus, aber ich vermute bzw. unterstelle mal, es läuft ähnlichwie bei Strom/Wasser, d.h. monatlich wird ein Vorschuss gezahlt und am Jahresende kommt eine Gesamtabrechnung.

    Zum konkret geschilderten Fall: Der Zwangsverwalter kann nur auf fällige Forderungen Zahlungen leisten. D.h. wenn wie oben der Zwangsverwalter einen Vorschuss für die Gasversorgung verlangt, wird ja wohl eine laufende Rate fälliggewesen sein. Als umsichtiger Zwangsverwalter wird die Höhe des Vorschusses nicht nur eine Rate abgedeckt haben ;).
    Wenn nun die Aufhebung erfolgt, darf m.E. der Zwangsverwalter die Endabrechnung nicht mehr begleichen, denn die wird erst nach Aufhebung fällig. Der Verwalter ist dem Gasunternehmen nur während der Zwangsverwaltung verpflichtet, nicht mehr danach.*

    Insofern bleibe ich bei meiner bisherigen Linie und löse mit a), wobei ich davon ausgehe, dass zumindest ein Teil = die während des Verfahrens fällige laufende Rate aus dem Vorschuss bezahlt wurde und dieser nicht mehr im vollen Umfang vorhanden ist.
    Der Gasversorger hat die A-Karte, was aber eigentlich keine ist, denn ohne die ohne sein Zutun angeordnete Zwangsverwaltung hätte er vermutlich auch nicht mehr bekommen. Der Schulder des Verwaltungsverfahrens bleibt ihm als Schuldner nach wie vor erhalten. Wieso sollte der Gasversorger gegenüber dem Gläubiger hier bevorteilt werden? Der springende Punkt ist doch, dass der Gläubiger, wenn ihm die Vorschüsse zu viel werden, jederzeit seinen Antrag zurücknehmen kann. Nur weil ich als Gläubiger eine Zwangsverwaltung beantrage, muss ich doch nicht für alle möglichen Forderungen, die vor und nach der Verwaltung entstanden sind bzw. entstehen aufkommen.

    *Hierzu noch eine Anmerkung meinerseits: Würde man die Linie des Gasversorgers konsequent zu Ende denken, müsste der Gläubiger ja ggfs. noch Geld "nachschießen", und das kann nicht sein.

    Zur Lösung c):
    Richtig ist, dass sich der Schulder (oder ggfs. der Insolvenzverwalter) wieder um sein Grundstück und die in diesem Zusammenhang stehenden Ausgaben kümmern muss. Aber warum sollte er noch aus der Zwangsverwaltung zusätzliches Geld bekommen? Diesbezüglich bleibt es bei der weiter oben dargelegten Auffassung: Es handelt sich bei nicht verbrauchten Vorschüssen nicht um Überschüsse. Deshalb sind diese Gelder nicht an den Schuldner zu erstatten. Einen Teilungsplan gab es laut Sachverhalt auch nicht.
    Auch das Weiterdenken mit erweitertem Sachverhalt ändert meine Meinung nicht.


    Hinweis: Irgendwas stimmt mit dem Forum nicht. Erst war der Eintrag da, aber ohne die vorher eingefügten Absätze, und als ich diese korrigiert habe, hat es die ganzen Umlaute verhauen. Ich fürchte, das Forum mag mein iPad nicht. Muss das Morgen am PC korrigieren.

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    Einmal editiert, zuletzt von hiro (8. Februar 2017 um 08:08) aus folgendem Grund: fehlerhafte Zeichen korrigiert

  • Vielleicht sollte man auch einfach mal bedenken, dass Gelder, die vom Gläubiger als Vorschuss an den Zwangsverwalter gezahlt werden, nie Vermögensmasse des Schuldners werden. Woraus sollte sich denn ein Anspruch des Schuldners ergeben, dass dieser die Zahlung des verbleibenden Überschusses verlangen kann? Es ist schlicht nicht sein Geld und wird es auch nicht.

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  • Solche Hinweise beeindrucken den Gasversorger nicht.

    ... und das nicht ganz zu Unrecht, vgl. § 12 III ZwVwVO.

    Interessant auch Jaeckel-Güthe, Nr. 11 zu § 161: "Gibt der Verwalter von dem vorhandenen Barbestande mehr (im Sinne von zuviel - B.-J.) an den Schuldner zurück, so kann er persönlich verantwortlich gemacht werden."


  • Solche Hinweise beeindrucken den Gasversorger nicht.

    ... und das nicht ganz zu Unrecht, vgl. § 12 III ZwVwVO.


    § 12 Abs. 3 ZwVwVo spricht von "von ihm begründeten Verbindlichkeiten". Ist dies bei der Gasversorgung der Fall? Die hat doch in aller Regel der Schuldner begründet und nicht der Zwangsverwalter.

    In gewisser Weise kann ich sogar verstehen, dass die Gas- bzw. auch andere Energieversorger dicke Backen machen und ihre Forderungen durchsetzen wollen; in den meisten Fällen dürften schon ein paar Rückstände aufgelaufen sein. Aber warum soll der Gläubiger, der die Zwangsverwaltung beantragt hat und diesen Antrag zurücknimmt, nachdem er merkt, dass er nicht zum gewünschten Ergebnis führt, weil zu wenig Geld rein kommt, um die laufenden Kosten zu decken und er Vorschüsse zahlen müsste, dann dafür aufkommen? Dies wäre eine ungerechtfertigte Schlechterstellung des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers. Letztendlich ist der Gasversorger ja auch "nur" ein Gläubiger.

    Wenn man bedenkt, was für zusätzliche Zahlungspflichten des Zwangsverwalters in den letzten Jahren hinzugekommen sind - Mietkaution, Einkommensteuer - wird der eigentliche Sinn und Zweck einer Zwangsverwaltung immer mehr ausgehöhlt.

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  • § 12 Abs. 3 ZwVwVo spricht von "von ihm begründeten Verbindlichkeiten". Ist dies bei der Gasversorgung der Fall? Die hat doch in aller Regel der Schuldner begründet und nicht der Zwangsverwalter.

    Wenn im Rahmen der Verwaltung Gas geliefert und verbraucht wird, sind die Kosten hierfür vom Verwalter verursacht.

    Zitat


    Aber warum soll der Gläubiger, der die Zwangsverwaltung beantragt hat und diesen Antrag zurücknimmt, nachdem er merkt, dass er nicht zum gewünschten Ergebnis führt, weil zu wenig Geld rein kommt, um die laufenden Kosten zu decken und er Vorschüsse zahlen müsste, dann dafür aufkommen?

    Nach dem Beispielsfall hat der Verwalter aber den Vorschuß für die Gasrechnung angefordert und auch bekommen. Die bestimmungsgemäße Verwendung dieses Geldes kann doch keine Schlechterstellung des Gläubigers darstellen.

    Zitat


    Wenn man bedenkt, was für zusätzliche Zahlungspflichten des Zwangsverwalters in den letzten Jahren hinzugekommen sind - Mietkaution, Einkommensteuer - wird der eigentliche Sinn und Zweck einer Zwangsverwaltung immer mehr ausgehöhlt.

    Da stimme ich mit Dir völlig überein.

    Generell sollte man sich aber über die Kosten der Kapelle informieren, bevor man sie spielen läßt.
    Und soweit es um klassische Verwaltungsausgaben geht (Energie, Instandsetzung, Vergütung, Kosten usw.), hält sich mein Mitgefühl mit dem davon betroffenen Gläubiger in Grenzen.


  • Generell sollte man sich aber über die Kosten der Kapelle informieren, bevor man sie spielen läßt.
    Und soweit es um klassische Verwaltungsausgaben geht (Energie, Instandsetzung, Vergütung, Kosten usw.), hält sich mein Mitgefühl mit dem davon betroffenen Gläubiger in Grenzen.


    Richtig. Nur stellt sich mir dann die Frage, wie sich der Gläubiger adäquat informieren kann. Bei einer Kapelle kann ich vorher fragen "Jungs, wie viel Kohle wollt ihr für die Mucke?". Bei den Verwaltungsausgaben ist das eher eine Wundertüte, bei der man nicht immer weiß, was alles drin ist. Hier muss es m.E. für den Gläubiger möglich sein, ggfs. die Notbremse zu ziehen.

    Ich versuche mal eine Annäherung an die Gasversorger-Problematik über das Wohngeld.
    Klar ist, dass der Zwangsverwalter während der Zwangsverwaltung das Wohngeld bezahlt, dies gehört zu den Ausgaben der Verwaltung, ggfs. kann hierfür auch ein Vorschuss verlangt werden.
    Keine Ausgaben der Verwaltung sind jedoch Wohngeldrückstände, die aus der Zeit vor der Zwangsverwaltung resultieren. Weiter hat der Zwangsverwalter eine Sonderumlage, die während der Zwangsverwaltung beschlossen wird und der Erhaltung des Objektes dient, zu bezahlen. Laut Stöber (Rd-Nr. 4.3b zu § 155) nicht zu den Ausgaben der Verwaltung gehört jedoch ein nach Beschluss über die Jahresabrechnung zu zahlender Fehlbetrag (=Abrechnungsspitze = die Differenz zwischen letztendlich angefallenen Wohngeld und den geleisteten Vorauszahlungen). Soweit so gut, denn wenn dem nicht so wäre, käme man ja nie zum Abschluss eines Verfahrens.
    Beispiel mit konkreten Zahlen:
    Wohngeldvorauszahlung 200 EUR.
    Jahresabrechnung: Anteil des Eigentümers 2.600 EUR ./. 2.400 Vorauszahlung = 200 EUR Nachzahlung.
    Angenommen, die Zwangsverwaltung wird Ende Juni aufgehoben. Der Zwangsverwalter hat die Vorauszahlungen Januar bis Juni geleistet. Käme jetzt jemand auf die Idee, noch 100 EUR nachzufordern, weil dieser Anteil der Nachzahlung auf den Zeitraum fällt, in dem die Zwangsverwaltung angeordnet war?
    Ergebnis: Eine sich aus der (idR aus der im Frühjahr des Folgejahres vorliegenden Jahresabrechnung) ergebende Nachzahlung muss nicht aus der (ohnehin nicht mehr vorhandenen) Zwangsverwaltungsmasse gezahlt werden. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Nachzahlung für einen Zeitraum anfällt, in dem das Objekt ohne Unterbrechung unter Zwangsverwaltung stand und zu einem Zeitpunkt fällig wird, in dem die Zwangsverwaltung nach wie vor andauert.

    Nun zum Gasversorger:


    Wenn im Rahmen der Verwaltung Gas geliefert und verbraucht wird, sind die Kosten hierfür vom Verwalter verursacht.
    <...>
    Nach dem Beispielsfall hat der Verwalter aber den Vorschuß für die Gasrechnung angefordert und auch bekommen. Die bestimmungsgemäße Verwendung dieses Geldes kann doch keine Schlechterstellung des Gläubigers darstellen.


    Zutreffend ist, dass Bewirtschaftungskosten als "Kosten auf Grund der vom Zwangsverwalter fortgesetzten Lieferungsverträgen" (Stöber, Rd-Nr. 4.2b zu § 155) ebenfalls Ausgaben der Verwaltung sind.
    Etwas dünn bzw. spekulativ ist der Sachverhalt an der Stelle allerdings: Für welchen Zeitraum genau wurde die Abrechnung erstellt?
    Wenn zum Zeitpunkt der Aufhebung noch berechtigte Forderungen bestehen, die innerhalb des Zeitraumes, in dem die Zwangsverwaltung andauerte, fällig wurden (z.B. steht noch eine Zahlung der monatlichen Vorauszahlung aus), so sind diese natürlich noch zu begleichen, keine Frage. Ich nehme jedoch an, dass der Betrag der Endabrechnung erst mit Erstellung dieser fällig wird, und somit nach Aufhebung. Soweit der Verwalter die regelmäßig fällig werdenden Vorauszahlungen geleistet hat, ist er dann m.E. raus. Es kommt natürlich drauf an, was genau in den AGB des Gasversorgers drinsteht, aber vom Grundsatz her sollte es eigentlich nicht anders sein als beim Wohngeld.

    Interessant wird es, ob ggfs. ein weiterer Vorschuss gefordert werden kann, wenn die Mittel für die noch offenen und in den Zeitraum der Verwaltung fallenden Forderungen nicht reichen. Gerichtskosten kann man auf den Gl. zum Soll stellen, für die Vergütung haftet der Gläubiger auch unzweifelhaft, aber wenn noch sonstige Forderungen offen sind - gute Frage. Ich habe bisher auch noch nichts gefunden, was mit den Ausgaben der Verwaltung passiert, die der Zwangsverwalter nicht bezahlen kann, weil er kein Geld hat und auch keins bekommt, bevor das Verfahren wieder aufgehoben wird. Klar ist nur, dass der Gläubiger vorschusspflichtig ist und das Gericht einen solchen nach Anforderung durch den Verwalter festsetzt. Wird der Vorschuss nicht gezahlt, wird das Verfahren nach § 161 Abs. 3 ZVG aufgehoben. Aber was mit den in der Zwischenzeit aufgelaufenen und fälligen Ausgaben der Verwaltung ist - dazu finde ich nichts. Insofern wäre die in Beitrag #10 vom Gasversorger ins Felde geführte Rechtsprechung mal interessant.
    Haftet hier der Gläubiger nach dem Bang-Johansen'schen Grundatz "Wer die Kapelle bestellt, muss sie auch bezahlen"?
    Ich meine: Nein.

    Das alles ändert jedoch nichts an der Grundfrage. Der Zwangsverwalter hat die Ausgaben des Verfahrens zu begleichen, soweit das Geld reicht. Sind alle zum Zeitpunkt der Aufhebung fälligen Forderungen bezahlt, und ist noch ein Teil des Vorschusses übrig, so ist dieser dem Gläubiger zurückzuerstatten.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Zitat

    Vielleicht sollte man auch einfach mal bedenken, dass Gelder, die vom Gläubiger als Vorschuss an den Zwangsverwalter gezahlt werden, nie Vermögensmasse des Schuldners werden.

    Wieso nicht?
    Wenn der Zwangsverwalter - um beim Beispielsfall zu bleiben - für € 50.000 das Dach repariert hätte, würden das Dach oder Teile davon dann dem Gläubiger gehören?
    Irgendwann muss der Vorschuss ja Vermögen des Schuldners werden und zwar aus meiner Sicht bereits im Moment des Eingangs beim Verwalter.

    Zitat

    Es ist schlicht nicht sein Geld und wird es auch nicht.

    Wenn man das so sehen könnte, dann wäre das Problem gelöst.
    Leider kannst Du davon ausgehen, dass nicht jeder Deine Auffassung teilen wird.


  • Irgendwann muss der Vorschuss ja Vermögen des Schuldners werden und zwar aus meiner Sicht bereits im Moment des Eingangs beim Verwalter.


    Du solltest davon ausgehen, dass nicht jeder Deine Auffassung teilen wird.
    :teufel:

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
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  • Zitat

    ... und das nicht ganz zu Unrecht, vgl. § 12 III ZwVwVO.

    Gasversorger:
    "Ihre Rechtsauffassung teilen wir nicht. Sie sind gemäß § 12 Abs. 3 ZwVwV berechtigt und verpflichtet von Ihnen begründete Verbindlichkeiten aus der vorhandenen Liquidität zu begleichen. Gegebenenfalls wären durch Sie Rücklagen zu bilden gewesen. Das gilt nach § 12 Abs. 3 Satz 3 ZwVwV ausdrücklich auch für den Fall der Antragsrücknahme."

    Ex-Verwalter:
    "Unrichtig ist, dass der Zwangsverwalter gemäß § 12 Abs. 3 ZwVwV „berechtigt und verpflichtet" bleibt, von ihm begründete Verbindlichkeiten zu begleichen.
    Tatsächlich ist in § 12 Abs. 3 ZwVwV nur von einer „Berechtigung" - nicht aber von einer „Verpflichtung" - des Zwangsverwalters die Rede.

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