Württ. Notariatsassessor als Bevollmächtigter nach § 10 FamFG?

  • In einem meiner Nachlassverfahren legitimiert sich ein württ. Notariatsassessor als Bevollmächtigter für einen Erben.
    Er handelt nicht als amtlich bestellter Vertreter eines Notars.
    Ich hab hierzu in der Kommentierung zu § 10 FamFG nichts gefunden und auch in der BNotO nicht. Problem ist hierzu wahrscheinlich die württembergische "Spezialität" der früheren Notarakademie.

    Kann man diesen Abschluss ggfs. mit der Befähigung zum Richteramt nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vergleichen? Vielleicht wissen ja ein paar ausm "Ländle" genaueres :)

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