Versicherung an Eides Statt durch Betreuer / Zwangsgeld

  • Hi!

    Ich habe einem ehrenamtlichen Betreuer nun schon zum zweiten mal ein Zwangsgeld wg. eines nicht zurückgegebenen Betreuerausweises nach dem Ende der Betreuung festgesetzt. Er hat sich nach dem ersten ZG einfach nicht gezuckt und das sogar anstandslos gezahlt. Jetzt, nach dem zweiten Beschluss, ist er doch tatsächlich auf die Idee gekommen Rechtsmittel einzulegen und gibt als Begründung an, dass er den Ausweis schon lange zurückgeschickt hat.. nämlich zu einem Zeitpunkt bevor der erste ZG-Beschluss zugestellt war.

    Ich glaube ihm diese Räuberpistole wg. des Ablaufs nicht so wirklich. Warum zahlt er das erste ZG obwohl er den Ausweis schon lange zurückgegeben haben will? So einen Fall hatte ich noch nicht und will daher die Hürde etwas höher legen..

    Darf ich von ihm die Abgabe der Versicherung an Eides Statt verlangen und darf das Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden?? Unter welchem Az. würde dieses Verfahren laufen und welche Kosten fallen an? Zur Vereinfachung würde ich ihm die Versicherung so abnehmen das er an Eides Statt versichert den Ausweis nicht mehr im Besitz zu haben.

    Jemand ne Idee?? Danke für die Hilfen!

    LG

  • Hi!
    Daher: Darf ich von ihm die Abgabe der Versicherung an Eides Statt verlangen und darf das Verfahren von Amts wegen eingeleitet werden?? Unter welchem Az. würde dieses Verfahren laufen und welche Kosten fallen an? Jemand ne Idee?? Danke für die Hilfen!
    LG


    Wieso das ?:confused:
    Du hast doch zunächst nur über die Abhilfe der eingelegten Beschwerde zu entscheiden.

  • Rechtsmittel sollen begründet werden. Ansonsten ist nur eine sehr unglaubwürdige Aussage des Betreuers in der Akte. Gibt er die Versicherung ab, helfe ich ab.

  • Seinen Vortrag muss der Betreuer natürlich im Rahmen der Beschwerdebegründung glaubhaft machen. Wie er das macht, ist seine Sache.

    Ein gesondertes Aktenzeichen o. ä. erhielte die ggf. entsprechend aufgenommene Erklärung des Betreuers bei uns nicht, da diese zum schon vorhandenen Verfahren gehört.

  • Seinen Vortrag muss der Betreuer natürlich im Rahmen der Beschwerdebegründung glaubhaft machen. Wie er das macht, ist seine Sache.

    Ein gesondertes Aktenzeichen o. ä. erhielte die ggf. entsprechend aufgenommene Erklärung des Betreuers bei uns nicht, da diese zum schon vorhandenen Verfahren gehört.

    Zu Deutsch: Ich kann ihm die Versicherung an Eides Statt abnehmen, jedoch kann ich nur anbieten es bei mir zu machen und ihn nur indirekt mit Nichtabhilfe dazu zwingen... Und die Kosten? Fallen Gebühren an und wenn ja: Welche? :gruebel:

  • Seinen Vortrag muss der Betreuer natürlich im Rahmen der Beschwerdebegründung glaubhaft machen. Wie er das macht, ist seine Sache.

    Ein gesondertes Aktenzeichen o. ä. erhielte die ggf. entsprechend aufgenommene Erklärung des Betreuers bei uns nicht, da diese zum schon vorhandenen Verfahren gehört.

    Zu Deutsch: Ich kann ihm die Versicherung an Eides Statt abnehmen, jedoch kann ich nur anbieten es bei mir zu machen und ihn nur indirekt mit Nichtabhilfe dazu zwingen... Und die Kosten? Fallen Gebühren an und wenn ja: Welche? :gruebel:


    Ich weiß nicht so recht, wie du das mit dem Anbieten meinst? :gruebel: Der Betreuer kann natürlich auch einen Notar aufsuchen, um dort Erklärungen an Eides Statt abzugeben. Die Kosten sind sein Problem, schließlich möchte er etwas dadurch glaubhaft machen.

    Falls er bei dir erscheint, um die Erklärung abzugeben, wüsste ich nicht, welche gesonderte Gebühr dafür entstehen sollte.

  • Da der Betreuerausweis keinen guten Glauben genießt und er bei einer (Regel-)Beendigung der Betreuung durch das Ableben des Betroffenen ohnehin nutzloser als nutzlos wird, hätte ich diesen Popanz erst gar nicht veranstaltet.

    Aktenvermerk, weglegen und fertig.

    Es scheint mir ohnehin in letzter Zeit eine Tendenz zu beobachten zu sein, sich verbissen und zeitaufwendig mit Unwichtigem zu beschäftigen, die wichtigen Dinge aber großzügig mehr oder weniger beiseite zu lassen.

  • Seinen Vortrag muss der Betreuer natürlich im Rahmen der Beschwerdebegründung glaubhaft machen. Wie er das macht, ist seine Sache.


    Und wenn er das nicht macht , bleibt ihm Rahmen der Abhilfeentscheidung nur die Vorlage an das Landgericht . Mehr nicht ! Bums Aus.

  • Da der Betreuerausweis keinen guten Glauben genießt und er bei einer (Regel-)Beendigung der Betreuung durch das Ableben des Betroffenen ohnehin nutzloser als nutzlos wird, hätte ich diesen Popanz erst gar nicht veranstaltet.

    Ist der Betroffene wirklich tot oder läuft jetzt noch ein weiterer ScheinBetreuer da draußen rum?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Da der Betreuerausweis keinen guten Glauben genießt und er bei einer (Regel-)Beendigung der Betreuung durch das Ableben des Betroffenen ohnehin nutzloser als nutzlos wird, hätte ich diesen Popanz erst gar nicht veranstaltet.

    Ist der Betroffene wirklich tot oder läuft jetzt noch ein weiterer ScheinBetreuer da draußen rum?

    Meine Rede! Wer sagt, dass ich mit dem Ausweis draußen nicht weiter munter Verträge für einen Toten abschließe?! Schlimmer ist's nur, wenn die Betreuung aufgehoben wird und der Betreuer dann Verträge für den lebenden Betreuten abschließt. Daher das ganze Brimborium... Für so unwichtig halte ich es daher nicht. Aber darum geht's letztendlich nicht....

  • Da der Betreuerausweis keinen guten Glauben genießt und er bei einer (Regel-)Beendigung der Betreuung durch das Ableben des Betroffenen ohnehin nutzloser als nutzlos wird, hätte ich diesen Popanz erst gar nicht veranstaltet.

    Ist der Betroffene wirklich tot oder läuft jetzt noch ein weiterer ScheinBetreuer da draußen rum?

    Meine Rede! Wer sagt, dass ich mit dem Ausweis draußen nicht weiter munter Verträge für einen Toten abschließe?! Schlimmer ist's nur, wenn die Betreuung aufgehoben wird und der Betreuer dann Verträge für den lebenden Betreuten abschließt. Daher das ganze Brimborium... Für so unwichtig halte ich es daher nicht. Aber darum geht's letztendlich nicht....


    Kann aber bei den Bemühungen, den Betreuerausweis zurückzuerlangen, eine Rolle spielen. Bei uns verhängt jedenfalls keiner Zwangsgeld, wenn der Ausweis für einen verstorbenen Betreuten nicht zurückgegeben wird.

    Daher wohl auch die Nachfrage von felgentreu, die du nicht wirklich beantwortet hast.

  • Danke frog. Verträge für einen Toten - das ich sowas noch von Kollegen lesen darf. :cool:

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Ich hätte keine Bedenken, da dem Betreuer durch rechtlichen Hinweis die Möglichkeit eröffnet wird, seine bisher wohl untaugliche Beschwerde soweit nachzubessern, dass ihr abgeholfen werden kann.
    Es wird also kein verwerflicher Druck in einer rechtlich zu missbilligenden Zweck-Mittel-Relation ausgeübt, sondern nur Maßbahmen zur Förderung des Anliegens des Betreuers erörtert. Weder Zweck noch Mittel sind - zumindest solange in der Erörterung nicht ein tatsächlich nicht bestehender Zwang zur Abgabe der ergänzenden eV behauptet wird, rechtswidrig. Daher kann auch die Gesamtrelation nicht rechtswidrig ausfallen.

    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Sorry, aber das (Abhilfe gegen eidesstattliche Versicherung) bewegt sich für meine Begriffe an der Grenze zur Nötigung.

    Ich wüsste nicht wo die Verwerflichkeit liegt, wenn ich anbiete Beweise einzureichen. Auch eine Versicherung an Eides Statt ist ein Beweis. Ich kann's ebensogut so formulieren: "Ich bitte Ihren Vortrag mit der Versicherung an Eides Statt glaubhaft zu machen." Wo ist da die Nötigung?

  • Nötigung fällt schon mal weg, weil das Übel (der Zwangsgeldbschluss) ja schon in der Welt ist :teufel:


    Allerdings erscheint mir das Ganze auch alles ein wenig übertrieben.
    Ich würde den Kasper mal anrufen, soll halt sagen, dass er das Ding nicht mehr findet.

    Oder fehlt noch mehr? Schlussrechung, Papiere, Geld, Wertsachen, etc...:confused: Das wär was anderes.

  • Sorry, aber das (Abhilfe gegen eidesstattliche Versicherung) bewegt sich für meine Begriffe an der Grenze zur Nötigung.


    :( Genötigt wird der Betreuer aber überhaupt nicht! Im Gegenteil wird ihm nur eine Möglichkeit eröffnet, seinen Vortrag zu untermauern.


    Man kann es ansonsten sicher auch kürzer abhandeln:

    Betreuerausweis liegt nicht vor, Rücksendung nur behauptet, nicht glaubhaft gemacht, ergo Nichtabhilfe

  • Danke frog. Verträge für einen Toten - das ich sowas noch von Kollegen lesen darf. :cool:

    :)

    Theoretisch oder auch praktisch besteht natürlich die Gefahr, dass der ehemalige Betreuer den Tod des Betroffenen bei der Bank nicht (zeitnah) mitteilt und zuvor noch Abhebungen tätig.

    Aber auch das ist ggf. Geschichte, ehe die gesetzte Frist für die Rückgabe des Ausweises abgelaufen ist.

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