Türkischer Erblasser

  • Hallo.

    Ich bin derzeit in der Nachlassabteilung zur Ausbildung und habe ein Problem.

    Ein türkischer Staatsbürger hat die letzten 15 bis 20 Jahre in Deutschland gelebt. Nun ist er plötzlich verstorben und seine Ex-Frau hat für seine Tochter (deutsche Staatsbürgerschaft) einen Erbschein beantragt.

    Mir ist klar, dass für das bewegliche Vermögen türkisches Erbrecht Anwendung findet. Da aber § 2369 BGB im Sommer im Wege der ErbRVO weggefallen ist stellt sich die Frage wer für die Erteilung des Erbscheines zuständig ist. Die Suche hat dazu leider keinen wirklichen Ersatz für die weggefallene Regelung ergeben.

    Kann das hiesige Nachlassgericht den Erbschein erteilen oder soll ich die ASt. zum türkischen Konsulat/Botschaft schicken, sodass diese dort einen türkischen Erbschein beantragen, welcher dann hier anerkannt wird?

  • Aus meiner Erinnerung hat bei einem türkischen Staatsangehörigen immer der deutsch-türkische Konsularvertrag aus dem Jahr 1929 Vorrang. Einfach mal googlen. Der Konsularvertrag müsste auch Vorrang vor der EuErbVO haben.

    In der Praxis hat mir auch schon häufiger die Internetseite der Kester-Häusler-Stiftung weitergeholfen.

  • Maßgeblich und vorrangig ist der deutsch-türkische Konsularvertrag aus dem Jahr 1929. Die darin enthaltenen Bestimmungen sind für mich insoweit eindeutig, dass eine ausschließlich türkische Zuständigkeit besteht, ich verweise die Antragsteller/Erben daher immer an das türkische Konsulat, ist auch noch nie jemand wieder/zurück gekommen.
    Allerdings ist diese Ansicht nicht ganz unstreitig;), das ist aber schon im Forum diskutiert worden.

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