Hallo.
Ich bin derzeit in der Nachlassabteilung zur Ausbildung und habe ein Problem.
Ein türkischer Staatsbürger hat die letzten 15 bis 20 Jahre in Deutschland gelebt. Nun ist er plötzlich verstorben und seine Ex-Frau hat für seine Tochter (deutsche Staatsbürgerschaft) einen Erbschein beantragt.
Mir ist klar, dass für das bewegliche Vermögen türkisches Erbrecht Anwendung findet. Da aber § 2369 BGB im Sommer im Wege der ErbRVO weggefallen ist stellt sich die Frage wer für die Erteilung des Erbscheines zuständig ist. Die Suche hat dazu leider keinen wirklichen Ersatz für die weggefallene Regelung ergeben.
Kann das hiesige Nachlassgericht den Erbschein erteilen oder soll ich die ASt. zum türkischen Konsulat/Botschaft schicken, sodass diese dort einen türkischen Erbschein beantragen, welcher dann hier anerkannt wird?