§ 75 ZVG

  • Guten Morgen,

    es liegt folgender Sachverhalt vor:

    ZV wird betrieben von der Stadt aus R3 und R5.
    Beigetreten sind ein Gläubiger aus R4 und ein Gläubiger aus R5.

    Jetzt hat der Gläubiger aus R4 angefragt, welchen Betrag er an die Gerichtskasse zahlen müsste, um evtl. die bestrangig betreibende Gläubigerin abzulösen.
    In einem Telefonat erklärte mir der Gläubiger, dass er erstmal schauen will, wie der Versteigerungstermin abläuft, also wie hoch ein evtl. vorhandenes Meistgebot ist.

    Da die Grenzen nicht mehr gelten, hat er Bedenken, dass die Stadtkasse mit dem Gebot einverstanden ist, da sie befriedigt werden und er dann keine Handhabe hat und in immenser Höhe ausfallen könnte. Für diesen Fall will er den Betrag an die Gerichtskasse zahlen und ggf. nach dem Schluss der Bietzeit die Ablöse offenkundig machen.

    Jetzt habe ich im Kommentar gelesen, dass ich das Verfahren der Stadtkasse v. A. w. einzustellen habe, wenn mir zB die Zahlungsanzeige der Gerichtskasse vorliegt.
    Dann habe ich aber auch gelesen, dass so ein Vorgehen des Gläubigers vertretbar sei, da ja früher diese Ablöse mit Bargeld im Termin gezahlt wurde und es heute keine andere Möglichkeit gibt, als den Betrag vor dem Termin zu zahlen, um so handeln zu können.

    Hatte schon jemand so einen Fall und kann mir weiterhelfen?

    LG

  • Zahlung unter einer Bedingung geht nicht. Entweder er zahlt zur Abwendung oder er lässt es bleiben. (Falls das die XXX Bank ist, die haben es bei uns auch schon so probiert, was wir abgelehnt haben.)


    edit by Kai: bitte keine erkennbaren Klarnamen

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Eine Einstellung v. A. w. nach Überweisung halte ich für falsch, der Wegfall der Barzahluing kann nicht dazu führen, den schon den Eingang der Ablösungssumme bei der Gerichtskasse als Zahlung gem. § 75 ZVG zu werten.
    Die Überweisung ist für mich nichts anderes, als habe der Ablösende Bargeld in die Tasche gesteckt. Im Termin muss er dann - meinetwegen situationsbedingt - gegenüber dem Versteigerungsgericht erklären, ob er von der Überweisung Gebrauch machen will

  • Ich nicht; doch, genau das.

    Der Unterschied ist nämlich, in wessen Bereich sich das Geld befindet. Mit dem Bargeld, dass er einstecken hat, kann er machen was er will. Das kann er mit dem Geld, dass sich bei uns befindet, nicht tun. "An die Gerichtskasse gezahlt" ist für mich eindeutig.

    Man könnte sich allerdings darüber "streiten", ob in solchen Fällen das Gericht (wenn auch in Form der hauseigenen Zahlstelle) zur Annahme auch von Bargeld während des Termins verpflichtet ist. Dies würde ich nämlich bejahen. Es kann nämlich sein, dass der Schuldner erst im letzten Moment die Mittel zur Verfügung gestellt bekommt. Es kann mE dagegen nicht sein, dass ich, wenn der Schuldner mit Bargeld vor mir steht, dennoch den Termin durchführen muss.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Was machst Du in dem Fall, wenn für den erstrangigen Gläubiger bezahlt wurde, aber ein zweitrangiger auch das Verfahren betreibt?

    Stellst Du vor Feststellung des "Geringsten Gebots" aus dem 1. Rang ein und führst den Termin wegen des zweitrangigen Gläubigers durch?

  • Nach meiner Erfahrung war Ziel einer Ablösung nach 75 ZVG immer die Verhinderung des Zuschlags, Barzahlung auf das bestrangige Recht erfolgte deshalb immer nach Schluss der Versteigerung, diese Möglichkeit wäre dem Ablösenden genommen

  • Ich zitiere mich mal selbst:


    I
    ...zur Annahme auch von Bargeld während des Termins verpflichtet ist. Dies würde ich nämlich bejahen.
    ...

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Interessantes Thema.

    In der Tat war es früher mit Bargeld einfacher, weil da Zeitpunkt der Zahlung vom Ablösenden bestimmt werden konnte. Ob er das Bargeld vor oder nach Ende der Bieterzeit aus der Tasche holt, war seine Entscheidung.
    Geht man streng nach dem Wortlaut des Gesetzes, steht da immer noch was von "vorlegen", was auf das Erfordernis eines aktiven Handelns schließen lässt. Dem Wortlaut folgend wäre dies gegeben, wenn der Schuldner oder wie hier ein ablösungsberechtigter Dritter den erforderlichen Betrag an die Gerichtskasse überweist und dann im Termin den Überweisungsnachweis auf den Tisch =vorlegt.
    Insofern wäre oldman zu folgen.

    Stöber meint allerdings in Rd-Nr. 2.2a) zu § 75 ZVG, dass Einstellung auch zu erfolgen hat, "... wenn das Vollstreckungsgericht auf andere Weise (wie durch Zahlungsanzeige der Gerichtskasse) davon Kenntnis erlangt"; insofern wie Araya.

    Auch wenn ich der Argumentation aus Beitrag #5 nicht mehr ganz folge - schließlich war auch früher schon Zahlung vor Ende der Bieterzeit möglich, mit der Konsequenz, dass ggfs. ein neues gG aufgestellt werden muss - so würde ich mich Ergebnis doch eher oldman anschließen. Die Ausführung im Stöber ist etwas dünn und nicht begründet; und spätestens bei zwei betreibenden Gläubigern käme man bei einer Überweisung ohne konkrete Bezeichnung schnell in die Bredouille der korrekten Zuordnung. Natürlich schreibt Stöber in Rd-Nr. 2.3, dass dies bei der Überweisung angegeben werden muss, aber nicht alle Ablösenden oder Schuldner gucken vorher da rein, und wenn nur der Termin und das Aktenzeichen draufsteht hat man den Salat.

    So sympathisch mir persönlich Barzahlung ist, die Regelung ist an dieser Stelle m.E. eindeutig. Hier bin ich auch wieder bei Stöber, der schreibt: "Eine bare Zahlung an das Gericht schließt § 75 ZVG nun auch zur Abwendung der Versteigerung aus. Weil das Gericht Geld nicht mehr annimmt ...".

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Eine bare Leistung an das Gericht ist bei § 75 ZVG ausgeschlossen (Dassler/Schiffhauer-Hintzen, Rn. 9, Stöber, Rn. 2.1). Nach Depré-Bachmann, Rn. 1 richtet es sich nach Landesrecht, ob bei der Gerichtskasse Bareinzahlungen möglich sind (hier im Hause gibt es keine Zahlstelle mehr).


    Was machst Du in dem Fall, wenn für den erstrangigen Gläubiger bezahlt wurde, aber ein zweitrangiger auch das Verfahren betreibt?

    Stellst Du vor Feststellung des "Geringsten Gebots" aus dem 1. Rang ein und führst den Termin wegen des zweitrangigen Gläubigers durch?

    Vor dem Schluss der Bietzeit: neues geringstes Gebot, neue Bietzeit. Danach: Zuschlagsversagung, § 33 ZVG. Dassler/Schiffhauer-Hintzen, Rn. 41 ff., Stöber, Rn. 2.6, Depré-Bachmann, Rn. 27.

  • ...

    bei Stöber, der schreibt: "Eine bare Zahlung an das Gericht schließt § 75 ZVG nun auch zur Abwendung der Versteigerung aus. Weil das Gericht Geld nicht mehr annimmt ...".

    Aber auch das ist eher dünn und nicht näher begründet, wenn auch grundsätzlich richtig. Ich will jetzt keine Diskussion darüber entfachen, ob nur Bargeld Geld ist oder ob Überweisungen genügen (zumal das für Steuerschulden ja wohl vor kurzem entschieden wurde). Aber es kann, gerade unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Versteigerung, nämlich Verlust von Eigentum (immerhin grundgesetzlich geschützt), nicht sein, dass "wir" (als Gericht, wer auch immer das konkret wäre) einen zahlungswilligen Schuldner abblitzen lassen. Ich meine in Hessen wäre das eine oder andere vom "Bargeldverbot" ausgenommen...bin mir aber nicht sicher, ob der 75 ZVG dabei ist oder nicht.

    Das kann sich des weiteren auch auf die Kosten auswirken. Termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten aufgehoben weil der Schuldner mit dem Bargeld zur Zahlstelle geht und die Quittung dann vorlegt - keine Termingebühr, erst danach aufgehoben oder gar in einem Verkündungstermin erst geklärt weil der Schuldner mit dem Geld zu seiner Bank musste zum Einzahlen - Termingebühr. Die Annahmeverweigerung hat also Kosten zur Folge, die anders nicht entstanden wären...und wären das dann notwendige Kosten im Sinne des § 788 ZPO??

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ich vermeide im Zusammenhang mit § 75 ZVG das Wort "Ablösung".

    Auch das Gesetz spricht von Zahlung im Termin an das Gericht und zwar inclusive der Verfahrenskosten.
    Hatte ich letztmals vor ca. 20 Jahren.

    Der routinierte Gläubiger löste nach §§ 1150, 268 BGB ab.

    Da anzunehmen ist, dass von der Kasse niemand zum Termin kommt, geht der Ablösende halt bei der Kasse vorbei,
    zahlt deren Forderung gegen Quittung, die er dann nach Schluss der Bietezeit ziehen kann, oder auch nicht.
    Die Folgen stehen in §§ 33, 86 ZVG.
    Ist mit einer Terminsvertretung zu rechnen, kann das ganze auch in der Sitzung ablaufen.
    Hatte ich schon oft und es wieder immer wieder gern genommen.:)

  • wie bei bü40 muss es aber auch bei einer Zahlung gem. § 75 ablaufen, den Zeitpunkt der "Zahlung an das Gericht", das nicht die Gerichtskasse oder -zahlstelle ist, muss der Zahlende durch Erklärung gegenüber dem Versteigerungsgericht bestimmen können
    (in mehr als 30 Jahren Versteigerungsrpfl vielleicht 5x passiert)

  • <...> Aber es kann, gerade unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Versteigerung, nämlich Verlust von Eigentum (immerhin grundgesetzlich geschützt), nicht sein, dass "wir" (als Gericht, wer auch immer das konkret wäre) einen zahlungswilligen Schuldner abblitzen lassen.


    Natürlich würde ich keinen Schuldner abblitzen lassen. Wenn der Schuldner mit ausreichend Bargeld vor mir steht und es nicht mehr reicht, dass er zur nächsten Bank läuft und das Geld einzahlt, dann gibt es natürlich einen Verkündungstermin.

    Das kann sich des weiteren auch auf die Kosten auswirken. Termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten aufgehoben weil der Schuldner mit dem Bargeld zur Zahlstelle geht und die Quittung dann vorlegt - keine Termingebühr, erst danach aufgehoben oder gar in einem Verkündungstermin erst geklärt weil der Schuldner mit dem Geld zu seiner Bank musste zum Einzahlen - Termingebühr. Die Annahmeverweigerung hat also Kosten zur Folge, die anders nicht entstanden wären...und wären das dann notwendige Kosten im Sinne des § 788 ZPO??


    Naja, das ist jetzt aber schon sehr ... es handelt sich nicht um eine Annahmeverweigerung, denn im Gesetz steht klipp und klar "Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis". Wenn der Schuldner sich nicht rechtzeitig informiert - nicht umsonst ist der Termin frühzeitig bekanntzumachen - ganz ehrlich, dann hält sich mein grundsätzlich vorhandenes Mitleid doch in engen Grenzen. Die Kosten sind nicht aufgrund der Annahmeverweigerung (die auch gar keine ist) entstanden, sondern weil der Schuldner sich nicht rechtzeitig drum gekümmert hat. Sein Pech.
    Mit §788 hat das m.E. auch wenig zu tun, denn es sind Gerichtskosten, die nach § 109 ZVG dem Erlös vorweg entnommen werden. Das Wort "notwendig" lese ich da nicht. Und ein Fall von § 21 Abs. 1 GKG ist es schon zweimal nicht, im Gegenteil.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Aus dem Erlös entnimmst du sie aber nur im Falle des Zuschlags, und dann scheint ja die beabsichtigte Befriedigung nicht geklappt zu haben. Also alles ok.

    Es ist der Fall, dass du im Verkündungstermin den Zuschlag versagst, der Gläubiger den Antrag zurücknimmt und du dann in der Kostenrechnung die Termingebühr hast. Diese Kostenrechnung geht an den Gläubiger, der die dann nach § 788 ZPO (und nur hier steht "notwendig") dem Schuldner in Rechnung stellt.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Aus dem Erlös entnimmst du sie aber nur im Falle des Zuschlags, und dann scheint ja die beabsichtigte Befriedigung nicht geklappt zu haben. Also alles ok.


    Da hast du recht ;).

    Es ist der Fall, dass du im Verkündungstermin den Zuschlag versagst, der Gläubiger den Antrag zurücknimmt und du dann in der Kostenrechnung die Termingebühr hast. Diese Kostenrechnung geht an den Gläubiger, der die dann nach § 788 ZPO (und nur hier steht "notwendig") dem Schuldner in Rechnung stellt.


    Jetzt haben wir allerdings beide einen Denkfehler, denn bei Zahlung im Termin (ich nenne es mal noch so) nach § 75 ZVG müssen auch die Kosten gezahlt sein, insofern dürfte sich die Problematik des § 788 ZPO nicht stellen, da der Gläubiger keine Kostenrechnung mehr bekommt.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!


  • ...
    Jetzt haben wir allerdings beide einen Denkfehler, denn bei Zahlung im Termin (ich nenne es mal noch so) nach § 75 ZVG müssen auch die Kosten gezahlt sein, insofern dürfte sich die Problematik des § 788 ZPO nicht stellen, da der Gläubiger keine Kostenrechnung mehr bekommt.

    Dass ist wohl wahr. ( :daemlich) Dann stellt sich eben hier die Frage, welche Kosten ich aufnehme. Und wenn die 2213 dabei ist, ob und inwieweit der Schuldner eine Erinnerung einlegen könnte.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)


  • Dann stellt sich eben hier die Frage, welche Kosten ich aufnehme. Und wenn die 2213 dabei ist, ob und inwieweit der Schuldner eine Erinnerung einlegen könnte.


    Erinnerung einlegen kann er natürlich immer, die Frage ist nur, ob diese Aussicht auf Erfolg hat.
    Ich würde die 2213 in jedem Fall mit rein nehmen, Argumentation:

    Wenn der Schuldner sich nicht rechtzeitig informiert - nicht umsonst ist der Termin frühzeitig bekanntzumachen - ganz ehrlich, dann hält sich mein grundsätzlich vorhandenes Mitleid doch in engen Grenzen. Die Kosten sind nicht aufgrund der Annahmeverweigerung (die auch gar keine ist) entstanden, sondern weil der Schuldner sich nicht rechtzeitig drum gekümmert hat. Sein Pech.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

  • Vielen Dank für die Antworten.

    Den Termin habe ich hinter mir.
    Eine ZA der Gerichtskasse lag mir vorher nicht vor und auch der Gläubiger hat nichts vorgelegt.
    Er war mit dem Meistgebot einverstanden.
    Typischer Fall, von sich vorher verrückt machen :wechlach:
    Trotzdem Danke

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!