Hallo,
folgender Fall: Es wurde ein Mahnbescheid bzgl. zweier Forderungen beantragt und dieser erlassen. Bei der Stellung des Antrages auf Erlass des Vollstreckungsbescheides wird festgesetellt, dass eine der Forderungen nicht besteht (nie bestand).
M.E. gibt es zwei Möglichkeiten:
1.) Man nimmt den Mahnantrag hinsichtlich der zweiten Forderung zurück.
2.) Man stellt bzgl. der zweiten Forderung keinen Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheides (laut MünchKomm/Schüler § 699 Rn. 16 zulässig).
M.E. sind beide Möglichkeiten gleichwertig oder habe ich da etwas übersehen?
Zu Möglichkeit 2: Wie setzt man diese Möglichkeit am besten formal um? Der Antrag auf Erlass des VB enthält ja keine Möglichkeit, nur einen Teil der mittels des MB geltend gemachten Forderungen weiterzuverfolgen. Freitextliches Anschreiben, das den Vordruck "Antrag auf Erlass des VB" ergänzt (Verstoß gegen § 703c Abs. 2 ZPO)? Oder gibt man eine fiktive Zahlung auf dem Vordruck an (technisch unsauber und rechtlich falsch aber von der Rechtsfolge her wohl unschädlich)?
Gruß
DD