Bezugnahme gemeinschaftliches handschriftliches Testament

  • Hallo liebe Kollegen.

    Mir liegt folgender Fall vor:
    Es liegt ein gemeinschaftliches, handschriftliches Testament von Ehegatten von 2009 vor, in welchem sie sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben und als Schlusserben die Kinder, "wie im Brief vom 08.08.2000", beschrieben.
    Das Testament wurde von dem überlebenden Ehegatten eigenhändig geschrieben und unterschrieben, sowie von der Erblasserin eigenhändig unterschrieben. Es ist aktuell der erste Sterbefall eingetragen.
    Dem Testament beigelegt ist ein Brief, welcher von dem überlebenden Ehegatten eigenhändig ge- und unterschrieben wurde und von der Verstorbenen eigenhändig unterschrieben wurde. Dieser Brief stellt inhaltlich ein sog. "Nottestament" dar, für den Fall des gleichzeitigen Ablebens infolge einer Urlaubsreise, wird also im Zweifel lediglich nur befristete Wirkung gehabt haben.

    Somit komme ich zum Schluss, dass in dem gemeinschaftlichen Testament eine sog. inhaltliche Bezugnahme vorliegt auf ein anderes Schriftstück.
    Bei § 2247 BGB habe ich in der Kommentierung gefunden, dass eine inhaltliche Bezugnahme zulässig ist, wenn das Schriftstück von dem Erblasser eigenhändig ge-und unterschrieben wurde oder sonst wie der Testamentsform entspricht.
    Ferner ist gemäß OLG Frankfurt vom 06.08.2001 die Bezugnahme in einem eigenhändigen Testament des längerlebenden Ehegatten auf ein gemeinschaftliches Ehegattentestament auch dann zulässig, wenn der Erblasser das gemeinschaftliche Testament nicht selbst niedergeschrieben hat, wie in meinem Fall, jedoch habe ich kein Einzeltestament gemäß § 2247 BGB vorliegen.

    Ich frage mich, ob die inhaltliche Bezugnahme analog auf § 2267 BGB anzuwenden ist. Hierzu und zu der Möglichkeit einer inhaltlichen Bezugnahme habe ich in der Kommentierung zu § 2267 BGB leider nichts gefunden.
    Vielen Dank für Eure Mithilfe.

  • Wen die erste letztwillige Verfügung von einem Ehegatte handgeschrieben und von beiden unterschrieben ist, ist sie kein "Nottestament", sondern ein ganz normales gemeinschaftliches Testament (mag es auch im Zweifel (!) in seiner Anwendbarkeit zeitlich befristet sein). Ich verstehe die Frage nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ich auch nicht.

    Die eine Frage ist, was der "Brief" als letztwillige Verfügung für sich alleine betrachten regeln würde. Aber die andere - und hier entscheidende und zu bejahende Frage ist - ob dieser Regelungsgehalt durch eine in einem späteren Testament erfolgende Bezugnahme "aufgewertet" werden kann. Dies ist der Fall, weil die Schlusserbeneinsetzung als solche dem Grunde nach in dem späteren Testament geregelt ist und sich die Bezugnahme auf die formgültig erfolgte Personifizierung der Schlusserben erschöpft.

  • m.E. ist dieser Fall ja nicht so gestrickt, dass sich die Schlusserben aus dem Brief ergeben sondern dieser nur im Wege der Auslegung als Hilfsmittel heranzuziehen ist :

    Das Testament sagt ja nicht : "Alleinerbe ist der überlebende Ehegatte, die Schlusserben ergeben sich aus dem Brief" sondern "Alleinerbe ist der überlebende Ehegatte, Schlusserben sind die Kinder" (wie sich aus dem Brief namentlich ergebend)?!

    M.E. haben wir somit keinen direkten Fall einer zweifelhaften Bezugnahme sondern einen Fall der Auslegung des formwirksamen gemeinschaftlichen Testaments ?!?

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

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