Zustellungsersuchen aus Belgien Zivilsache?

  • Mit liegt eine Ersuchen auf Zustellung eines Urteils aus Belgien nach der VO EG Nr. 1393/2007 vor.
    Das Urteil wurde von einem belgischen Gericht strafrechtlich tagend verkündet.
    Die Zustellung erfolgt auf Ersuchen eines belgischen Gerichtsvollziehers, Antragsteller (und auch als Zivilpartei des Verfahrens aufgeführt) ist eine belgische Gesellschaft.
    In dem Urteil ging es um Betrug, Hehlerei u. a., die Zustellungsempfänger wurden zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
    Allerdings sind in dem Verfahren auch Zivilparteien aufgetreten und es werden auch zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht über die Anfang März
    verhandelt werden soll.
    Ich weiß nun nicht, ob ich zustellen kann (hierfür spricht, dass die Zustellung nicht auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft oder des belgischen Gerichts
    erfolgt, sondern wohl auf Antrag der belgischen Gesellschaft der eine Ausfertigung des Urteils erteilt worden ist) oder ob die Sache an die
    für die Zustellung in Strafsachen zuständige Staatsanwaltschaft abzugeben ist. Weiß jemand, wie weiter zu verfahren ist?

  • Für die Zustellung einer strafrechtlichen Entscheidung sind wir schon zuständig. Aber hier scheint das so was wie ein Adhäsionsverfahren zu sein. Weil die von dir zitierte VO ist ja für Zustellungen in Zivilsachen. Wenn aus dem Urteil zivilrechtliche Ansprüche hervorgehen, würde ich im Rahmen der EuZVO zustellen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Im hiesigen Bundesland entscheidet die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft über eingehende Ersuchen des Fünften Teils des IRG (mit Ausnahmen),
    so dass die Gerichte mit eingehenden Zustellungsersuchen nicht befasst sind.
    Das mag aber in anderen Ländern anders geregelt sein. Über zivilrechtliche Ansprüche ist noch nicht entschieden, diese werden aber wohl geltend gemacht.
    Ich denke, dann werde ich mal zustellen. Man sieht hier aber, dass es auch Vorteile haben kann, wenn man gar nicht versteht worum es geht.

  • Ich schließe mich den Ausführungen von Annett an.
    Es handelt sich um eine Zustellung in einer zivilrechtlichen Angelegenheit. Das Amtsgericht ist für die Erledigung des Zustellungsantrags zuständig. Es gilt daher die EU-Verordnung Nr. 1393/2007 (EU-ZustVO).
    In Belgien sind u. a. Übermittlungsstellen:
    die Gerichtsvollzieher.

    Die Angaben Belgiens (Art. 23 EuZustVO) sind eingestellt im Europäischen Justizportal:
    https://e-justice.europa.eu/content_servin…-de.do?member=1

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