Hallo,
Kläger reicht Klage und Begründung selbst ein. Verfahren wird bis zu einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung ausgesetzt. Sodann wird der Kläger darauf hingewiesen, dass nach der nunmehr vorliegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Klage keine Aussicht auf Erfolg hat und um Mitteilung gebeten, ob Klage aufrecht erhalten wird. Aufgrund eines atypischen Falls auch bei Klagerücknahme von der regelmäßigen Kostenfolge abgesehen und dem Beklagten die Kosten auferlegt werden.
Erst dann nimmt sich der Kläger einen Rechtsanwalt, der sodann die Klage zurücknimmt.
Der Beklagte meint nun, der Kläger als Richter hätte keines Rechtsanwalts bedurft. Die Beauftragung verstoße gegen Treu und Glauben und den Kostenminimierungsgrundsatz. Der Kläger hätte in dem Bewusstsein, die Kosten selber tragen zu müssen, keinen RA beauftragt, um die Klage zurückzunehmen.
Gut, dass auch Richter (oder allgemein rechtskundige Personen) sich einen RA nehmen können, ist wohl ausreichend entschieden.
Nur in restriktiv zu behandelnden Ausnahmefällen findet trotz des eindeutigen Gesetzeswortlauts eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung etwa bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten (Verstoß gegen Treu und Glauben) sowie bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den das gesamte Kostenrecht beherrschenden Grundsatz, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, und wird von der Rechtsprechung insbesondere auch für den Fall angenommen, dass die anwaltliche Vertretung für die Partei offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Gegner Kosten zu verursachen, etwa wenn die Vertretungsanzeige erst nach unstreitig eingetretener objektiver Erledigung der Hauptsache erfolgt, obwohl nur noch die Abgabe entsprechender prozessualer Erklärungen durch die Beteiligten aussteht, VG Sigmaringen, Beschluss vom 19. April 2006 – NC 6 K 715/05 –, juris.
Ich würde nun meinen, dass hier ein mit der unstreitig eingetretenen objektiven Erledigung vergleichbarer Fall vorliegt. Die Klagerücknahme war nach Hinweis des Gerichts die einzige (sinnvolle) Alternative. Selbst wenn der Kläger gegen die ablehnende Entscheidung Rechtsmittel einlegen sollte, wird ja wohl nicht das Obergericht entgegen dem Bundesverfassungsgericht entscheiden ...
Über eine Diskussion wäre ich dankbar