Erstattungsfähigkeit Parteiauslagen - Telefonkosten und Versendung Dokumente

  • Huhu,

    folgender Fall:

    Partei hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den Vereinigten Arabischen Emiraten.
    Beauftragt wurde ein Rechtsanwalt in Deutschland, außerhalb des Gerichtsbezirks.
    Im KFA werden geltend gemacht:
    Die Verbindungskosten für Gespräche zwischen Mandat und Anwalt i.H.v. 71,68. Einzelverbindungsnachweise sind eingereicht, insgesamt Gespräche von einer Dauer von mehr als 4 Stunden.


    Daneben werden Auslagen für die Übersendung von einer eidesstattlichen Versicherung und der Vollmacht i.H.v. 103,21 € geltend gemacht.

    Sind die Auslagen eurer Meinung nach erstattungsfähig?

    Eine gesetzliche Grundlage gibt es im JVEG ja nicht.

    Kann man hier einen Vergleich mit fiktiven Kosten einer Informationsreise vornehmen?

    Es geht um einstw. Verfügungsverfahren, gegen das Widerspruch eingelegt wurde.

    Liebe Grüße

    Edit:
    Thread verschoben, da hier besser passend.
    Ulf, Admin

  • Beauftragt wurde ein Rechtsanwalt in Deutschland, außerhalb des Gerichtsbezirks.

    Letzteres ist bei einer Partei im Ausland unerheblich.

    Eine gesetzliche Grundlage gibt es im JVEG ja nicht.

    § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO: tatsächliche Kosten, § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO Reisekosten über JVEG.

    Kann man hier einen Vergleich mit fiktiven Kosten einer Informationsreise vornehmen?

    Eine die fiktiven Kosten einer Informationsreise aus den Vereinigten Arabischen Emiraten nach Deutschland wäre offensichtlich teurer als € 174,89 gewesen. ;)

  • Im KFA werden geltend gemacht:
    Die Verbindungskosten für Gespräche zwischen Mandat und Anwalt i.H.v. 71,68. Einzelverbindungsnachweise sind eingereicht, insgesamt Gespräche von einer Dauer von mehr als 4 Stunden.


    Daneben werden Auslagen für die Übersendung von einer eidesstattlichen Versicherung und der Vollmacht i.H.v. 103,21 € geltend gemacht.


    Wessen Verbindungskosten? Des RA oder der Partei? Diejenigen der Partei (Telefon-, Portokosten) werden nach § 7 Abs. 1 S. 1 JVEG erstattet.

    Wieso sind denn die Übersendungskosten einer EV und einer VO so hoch?

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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