§ 11 RVG mehrere Auftraggeber/ unterschiedliche Streitgegenstände

  • Ich glaube ich stehe gerade auf dem Schlauch, aber hatte so einen Fall auch zuvor noch nicht :oops:.

    Ein Anwalt hat zwei Beklagte wegen unterschiedlicher Klageforderungen vertreten. Der Streitwert wurde entsprechend addiert.

    Nun möchte der Anwalt einen Beschluss nach § 11 RVG gegen die Beklagten haben. Er macht u.a. eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG geltend, was ja schon mal nicht möglich ist.

    Ich hänge nun aber an der konkreten Festsetzung. Mache ich in einem solchen Fall zwei Beschlüsse und setze gegen jeden Beklagten einen Teil der Gesamtvergütung entsprechen seiner Beteiligung am Streitwert fest?

    Aber was ist dann mit § 7 Abs. 2 RVG, wonach jeder der Auftraggeber die Gebühren und Auslagen schuldet, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre?

    Rechne ich für jeden Beklagten die Vergütung nach dem Einzelstreitwert aus, ergeben sich natürlich höhere Beträge, als wenn ich die Vergütung nach dem Gesamtstreitwert anteilsmäßig aufteile.
    Aber er darf ja insgesamt nicht mehr fordern, als die Vergütung nach dem addierten Streitwert. Ich weiß nicht, wie ich dies in dem KFB (oder den zwei KFB`s) ausdrücken kann :confused:.

    Hatte bisher immer nur solche Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse, in denen der RA mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstandes vertreten hat,

  • Vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., Rdnr. 288 ff. zu § 11 RVG(?)
    Allerdings verstehe ich den Sachverhalt nicht so ganz: Wenn der RA 2 Personen wegen unterschiedlicher Forderungen vertritt, dürfte gar kein Fall der gemeinsamen Vergütung gem. § 7 RVG gegeben sein. § 7 Abs. 1 RVG gilt nämlich nur bei der Vertretung mehrerer Mandanten "in derselben Angelegenheit". Dies dürfte hier lt. Sachverhalt nicht gegeben sein, so dass dann zwei voneinander unabhängige (und auch selbständig zu titulierende) Ansprüche vorliegen dürften!

  • Wenn die Forderungen gegen B1 und B2 vom Kläger in einem Verfahren geltend gemacht werden (oder vom Gericht verbunden werden), muss der RA auf Beklagtenseite aber nun einmal seine Gebühren aus den addierten Werten berechnen und nicht aus den beiden Einzelwerten.

    M.E. muss tenoriert werden, dass der B1 den Betrag gem. §7 Abs.1 schuldet, wobei der Teilbetrag X hiervon als Gesamtschuldner mit B2 geschuldet ist. Und andersrum.

    Edit: Ich hab jetzt im Gerold nachgelesen und gut gelacht. Wenn in der 21. Auflage das gleiche steht wie in der 20., dann schließe ich mich an und nehme das oben gesagte natürlich zurück. :wechlach:

  • Möglich wäre auch, wie von N. Schneider in Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., § 11 Rn. 257, dargestellt, festzusetzen:

    Einzelvergütung nach dem Gegenstandswert B1 betreffend
    + Einzelvergütung nach dem Gegenstandswert B2 betreffend
    - Gesamtvergütung aus Gesamtwert (§ 22 Abs. 1 RVG)
    = Gesamtschuld.

    Und entsprechend kann dann der Tenor dann eben lauten:

    "Die Antragsgegner haben

    a) als Gesamtschuldner einen Betrag von X EUR,
    b) der B1 einen weiteren Betrag von X EUR,
    c) der B2 einen weitere Betrag von X EUR

    nebst Zinsen seit dem XXX an den Antragsteller zu zahlen".

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