Ich glaube ich stehe gerade auf dem Schlauch, aber hatte so einen Fall auch zuvor noch nicht .
Ein Anwalt hat zwei Beklagte wegen unterschiedlicher Klageforderungen vertreten. Der Streitwert wurde entsprechend addiert.
Nun möchte der Anwalt einen Beschluss nach § 11 RVG gegen die Beklagten haben. Er macht u.a. eine Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 VV RVG geltend, was ja schon mal nicht möglich ist.
Ich hänge nun aber an der konkreten Festsetzung. Mache ich in einem solchen Fall zwei Beschlüsse und setze gegen jeden Beklagten einen Teil der Gesamtvergütung entsprechen seiner Beteiligung am Streitwert fest?
Aber was ist dann mit § 7 Abs. 2 RVG, wonach jeder der Auftraggeber die Gebühren und Auslagen schuldet, die er schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre?
Rechne ich für jeden Beklagten die Vergütung nach dem Einzelstreitwert aus, ergeben sich natürlich höhere Beträge, als wenn ich die Vergütung nach dem Gesamtstreitwert anteilsmäßig aufteile.
Aber er darf ja insgesamt nicht mehr fordern, als die Vergütung nach dem addierten Streitwert. Ich weiß nicht, wie ich dies in dem KFB (oder den zwei KFB`s) ausdrücken kann .
Hatte bisher immer nur solche Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse, in denen der RA mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstandes vertreten hat,