Luftsicherheitsanfragen

  • Hey,

    wir in der Verwaltung haben seit kurzer Zeit sehr penetrante Luftsicherheitsanfragen (Zulässigkeitsüberprüfung) gem. § 7 LuftShG. Die Polizeipräsidien (Luftsicherheitsbehörden) geben uns Fristen von 3 Tagen mit Mahnfrist 3 Tage und wollen komplette Urteile, Einstellungsbescheide, komplette Verfahrenslisten mit Ausgang von uns haben.

    Jetzt ist es jedoch so, dass der § 7 LuftShG leider nicht viel hergibt, was man der Luftsicherheitsbehörde mitteilen darf und was nicht. Wir schicken denen Verfahrenslisten (websta). Das genügt ihnen aber nicht. Sie wollen umfangreiche Verfahrenslisten und den Ausgang des Verfahrens mit Urteil.
    Jedoch bin ich mir unsicher, weil ich gehört habe, dass es auch Straftaten gibt, die nicht mitgeteilt werden dürfen.

    Kann mir jemand helfen? Welche Straftaten darf man nicht mitteilen? wie weitreichend darf die Auskunftserteilung sein?

    Liebe Grüße und danke schon mal im Voraus

  • Die Polizeivollzugsbehörden haben die Erkenntnisse aus ihren eigenen Akten an die Luftsicherheitsbehörden zu melden, siehe § 4 Abs. 3 LuftSiZÜV. Auch § 7 LuftSiG ist keine Rechtsgrundlage für Auskünfte von Amtsgerichten, wie gwisi schon schreibt.

    Bleibt also nur §§ 13 ff. EGGVG und die MiStra.

    Daher würde ich stur einfach nach Nr. 38 MiStra verfahren und nur für die dort genannten Fälle mitteilen, ob Verurteilungen erfolgt sind (nix mit Urteilen übersenden etc.). Für alles andere sind die Richter oder Staatsanwälte zuständig (siehe Nr. 38 MiStra Abs. 3 Satz 3).

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6

  • Die Polizeipräsidien sind vorbehaltlich Aktualität der nachstehenden Links in keinem der Bundesländer, in denen web.sta eingesetzt wird, Luftsicherheitsbehörde.

    Verfahrensergebnisse sind nach Ziff. 11 MiStra der mit dem Verfahren befasst gewesenen Polizeibehörde mitzuteilen. Dort werden sie vermutlich für einen Zeitraum X gespeichert (vgl. § 4 Abs. 3 Nr. 1 LuftSiZÜV: "Kriminalaktennachweis"), Details sind mir nicht bekannt. Jedenfalls ist die Antwort der Polizei an die Luftsicherheitsbehörde meiner Ansicht nach aus diesem Datenbestand zu entnehmen. Eine Befugnis der Polizei, ihrerseits aktuelle Auskünfte einzuholen, ist nicht geregelt. Die genannten sehr kurzen Fristen sprechen auch dafür, dass die Auskünfte nur zur Vorbereitung der eigenen Stellungnahme eingeholt werden sollen.

    Weitergehende Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden dürfen nur im Einzelfall durch die Luftsicherheitsbehörde - nach obigem Link außer in Hessen nie das Polizeipräsidium - eingeholt werden (§ 7 Abs. 4 LuftSiG i.V.m. § 4 Abs. 7 LuftSiZÜV).

    Das ist ein heikler Bereich, weil hieran unter Umständen das Nichtzustandekommen oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hängen kann, wenn nach einem negativen Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung die für die Tätigkeitsausübung erforderliche Zutrittsberechtigung zum sicherheitsempfindlichen Bereich nicht gewährt bzw. entzogen wird.

    Der Vollständigkeit halber: Die Mitteilungen nach Ziff. 38 MiStra betreffen einen anderen Personenkreis (Erlaubnisinhaber und Leitungspersonal mit luftverkehrsrechtlicher Beaufsichtigung durch das Luftfahrtbundesamt). Das gilt ebenfalls für Abs. 3. Die bestätigte luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit benötigt dagegen jeder, der im sicherheitsempfindlichen Bereich, mit anderen Worten: hinter einer Sicherheitskontrolle, auf einem Flughafen seiner Tätigkeit nachgehen muss.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!