Hey,
wir in der Verwaltung haben seit kurzer Zeit sehr penetrante Luftsicherheitsanfragen (Zulässigkeitsüberprüfung) gem. § 7 LuftShG. Die Polizeipräsidien (Luftsicherheitsbehörden) geben uns Fristen von 3 Tagen mit Mahnfrist 3 Tage und wollen komplette Urteile, Einstellungsbescheide, komplette Verfahrenslisten mit Ausgang von uns haben.
Jetzt ist es jedoch so, dass der § 7 LuftShG leider nicht viel hergibt, was man der Luftsicherheitsbehörde mitteilen darf und was nicht. Wir schicken denen Verfahrenslisten (websta). Das genügt ihnen aber nicht. Sie wollen umfangreiche Verfahrenslisten und den Ausgang des Verfahrens mit Urteil.
Jedoch bin ich mir unsicher, weil ich gehört habe, dass es auch Straftaten gibt, die nicht mitgeteilt werden dürfen.
Kann mir jemand helfen? Welche Straftaten darf man nicht mitteilen? wie weitreichend darf die Auskunftserteilung sein?
Liebe Grüße und danke schon mal im Voraus