Umschreibung Vormerkung Photovoltaikanlagen

  • Hallo zusammen,

    ich sitze hier vor einem Antrag und weis nicht so richtig was ich damit machen soll.

    Zunächst mal der Sachverhalt:
    Im Grundbuch ist eine befristete bpD (Recht zur Errichtung, zum Betrieb und zur Unterhaltung einer Photovoltaikanlage) eingetragen.
    Im Gleichrang ist auch noch eine halbspaltige Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf eine solche Dienstbarkeit eingetragen.

    Berechtigter beider Rechte ist eine natürliche Person.

    Mein Problem:
    Der Berechtigte ist nun verstorben. Es gibt einen Erbschein, welcher einen nicht befreiten Vorerben ausweist. Nacherben sind aufgeführt und Ersatznacherbschaft angeordnet.

    Die Vorerbin bewilligt und beantragt nun die Löschung der o.g. Dienstbarkeit und die Umschreibung der Vormerkung auf sich, indem Sie das Benennungsrecht des Erblassers ausübt.

    Die Dienstbarkeit müsste ich löschen können, da die Dienstbarkeit mit Tod des Berechtigten erlischt, §§ 1090 Abs. 2, 1061 BGB.

    Bei der Umschreibung der Vormerkung hab ich aber keinen richtigen Plan wie ich das machen soll...:gruebel:
    Meine Überlegung wäre hierzu, dass ich doch die Eigentümer zur Umschreibung benötige? Diese müssen doch die Bewilligung abgeben?
    Und was mache ich mit den Nacherben? Müssen diese nicht auch bei der Umschreibung mitwirken?

    Ich habe wirklich einen Knoten im Kopf und wäre über eure Hilfe dankbar!:)

  • Die Vorerbin bewilligt und beantragt nun die Löschung der o.g. Dienstbarkeit und die Umschreibung der Vormerkung auf sich, indem Sie das Benennungsrecht des Erblassers ausübt.

    Der Versprechensempfänger (bzw. sein Gesamtrechtsnachfolger) werden nicht sich selbst als Dienstbarkeitsberechtigten benennen können (s. z.B. OLG München, Beschluss vom 23.01.2017; 34 Wx 434/16).

  • Angenommen, es ist die übliche Verpflichtung des Eigentümers dem Anlagenbetreiber als Versprechensempfänger gegenüber, einem von diesem genannten neuen Betreiber eine inhaltsgleiche Dienstbarkeit zu bestellen?

  • Meines Erachtens liegt der Fall ganz klar. Die Umschreibung der Vormerkung ist nix anderes als die Neueintragung einer Dienstbarkeit. Also brauch ich die Bewilligung des Eigentümers (§ 19 GBO). Das ergibt sich sich eindeutig aus dem Gesetz. Da braucht es keiner Rechtsprechung dazu! Man vollzieht ja auch keine Eigentumsumschreibung auf Bewilligung des Erwerbers, nur weil eine AV eingetragen ist.

  • Die Vormerkung sichert das Recht, dass der Berechtigte der Vormerkung das Recht hat einen Dritten als Betreiber der Photovoltaikanlage zu benennen und für diesen eine neue Dienstbarkeit zu bestellen.

    @ 45:
    In meinem Fall ist doch die Vormerkung durch Erbfolge auf den Vorerben übergegangen...wenn ich die Entscheidung jetzt richtig verstehe, darf sich der Vorerbe gar nicht selbst als neuer Berechtigter benennen? Das heißt, wenn eine neue Dienstbarkeit gewollt ist, dann nicht durch Umschreibung der Vormerkung, sondern durch Neueintragung an nächst offener Rangstelle? :gruebel:

  • Die Bewilligung des Eigentümers braucht man so oder so schon mal.

    Ob sich die Gesamtrechtsnachfolgerin selber benennen darf,
    oder sie als Gesamtrechtsnachfolgerin ohnehin nun die Berechtigte der Vormerkung für sich als Gesamtrechtsnachfolgerin ist,
    oder sie nur als Versprechensempfängerin DRITT-Benennungsrecht hat sollte sich aus der Vormerkungsbewilligung ergeben.
    Diese ist ggf. auszulegen.

    Der Hauptunterschied liegt bei diesen Vormerkungen eher in der Möglichkeit den Versprechensempfänger (Vormerkungsberechtigten) durch Abtretung des gesicherten Anspruchs auszutauschen.

    Bei der Umschreibung der Vormerkung geht es ja mehr um die Ausnutzung der Rangreservierung.

    Bei diesen Konstruktionen würde ich bei nur natürlichen Personen als Beteiligte eher davon ausgehen, dass die Anlage in der "Familie" bleiben soll, im Zweifel die Vormerkung an sich nicht abtretbar ist, dafür aber von den Gesamtrechtsnachfolgern ausnutzbar ist.

    :confused::confused::confused:

  • Hallo,

    ich habe nun auch meine erste Ausnutzung einer "Vormerkungen zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer aufschiebend bedingten beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Transformatoreneinrichtungsrecht) für XXX".

    In der Bewilligung der Vormerkung (nicht im Eintragungstext) steht, dass das Recht zu Gunsten eines von der Berechtigten zu benennende Dritten zu bestellen ist.

    Ich habe Bewilligung und Antrag des Eigentümers, der sagt, es soll der Rang der Vormerkung für eine aufschiebend bedingte Dienstbarkeit (Transformatoreneinrichtungsrecht) YYY genutzt werden. Die Berechtigte der Vormerkung XXX hat mir jedoch nicht den neuen Berechtigten der Dienstbarkeit benannt, sondern nur allgemein formgerecht gesagt, dass sie die Ausnutzung der Vormerkung und anschließende Löschung bewilligt. Sie hat auch nicht, auf einen Entwurf der Bewilligung oder die Bewilligung des Eigentümers Bezug genommen. Ich kann aber doch ohne die von mir als fehlend empfundene Benennung / Bezugnahme von XXX nicht die Vormerkung umschreiben oder?

    Sofern Euch welche bekannt sind, les ich mich auch gern in passende Fundstellen zum Thema ein!

    LG

  • Hallo,
    ich soll mehrere Vormerkungen in die jeweiligen Dienstbarkeiten umschreiben.
    Das belastete Grundstück muss dabei in ein neues Grundbuch übertragen werden. Wie mache ich das praktisch ?
    Nehme ich die Vormerkungen in das neue Buch mit und mache dort die Umschreibung oder trage ich im neuen Buch gleich die umgeschriebenen Dienstbarkeiten mit einem Umschreibungsvermerk ein ? Aber was trage ich bei der zweiten Variante im Stammgrundbuch bei der Vormerkung ein ?
    Hat jemand eine Idee ?

  • Unter Umschreibung ins Vollrecht mit dem belasteten Grundstück nach Blatt xyz übertragen, wenn Du nicht erst umschreiben willst/kannst und die Umschreibung nicht erst im neuen Blatt vornehmen willst.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Bezüglich der Vormerkung wäre das eine Löschung durch Nichtmitübertragung. Wenn der Platzhalter zur rangrichtigen Eintragung nicht benötigt wird, ist das im Ergebnis natürlich fast ohne Belang. Der Unterschied sind die dann eigentlich anfallenden Gebühren für die Löschung der Vormerkungen. Und natürlich, dass es nicht dem notariellen Antrag entspricht.

  • Hallo,

    ich hole das Thema mal hoch.

    Die Sachlage ist wie folgt:

    Eingetragen wurde eine Vormerkung zur Eintraung eines PV-Anlagenerrichtungsrecht. Nunmehr wurde der Anspruch aus der Vormerkung (Gestattungsvertrag) an 5 verschiedene Gesellschaften abgetreten. Nun ereilt mich vom Notariat der Wunsch der neuen Berechtigten, dass für jede einzelne Gesellschaft eine eigene Dienstbarkeit eingetragen werden soll. Unabhängig von der technischen Umsetzungsmöglichkeit kann ich mir nicht vorstellen, dass das möglich ist. M.E. ist die rechtlich einwandfreie Lösung die Löschung der Vormerkung und die Eintragung von 5 einzelnen Dienstbarkeiten. Rangtechnisch hätte ich kein Problem, da nach der Vormerkung keine Rechte mehr eingetragen wurden.

    Wie steht ihr dazu?

  • Ich denke auch, dass die Frage ist, in welchen Verhältnis die 5 neuen Berechtigten zueinanderstehen (sollen)?

    Ursprünglich lag ein Recht vor. Soll es nun eine Sukzessivberechtigung sein (Anspruch steht einem Berechtigten zu und geht auf einen anderen Berechtigten über) oder eine Alternativberechtigung (mehrere Berechtigte haben nebeneinander bestehende Ansprüche)?

  • Ich denke auch, dass die Frage ist, in welchen Verhältnis die 5 neuen Berechtigten zueinanderstehen (sollen)?

    Ursprünglich lag ein Recht vor. Soll es nun eine Sukzessivberechtigung sein (Anspruch steht einem Berechtigten zu und geht auf einen anderen Berechtigten über) oder eine Alternativberechtigung (mehrere Berechtigte haben nebeneinander bestehende Ansprüche)?

    Es sieht so aus, dass jeder Berechtigte einen eigenen Anspruch erhalten hat (Alternativberechtigung), weshalb wohl auch für jeden Einzelnen in eine eigene Dienstbarkeit umgeschrieben werden soll.

  • Ich denke auch, dass die Frage ist, in welchen Verhältnis die 5 neuen Berechtigten zueinanderstehen (sollen)?

    Ursprünglich lag ein Recht vor. Soll es nun eine Sukzessivberechtigung sein (Anspruch steht einem Berechtigten zu und geht auf einen anderen Berechtigten über) oder eine Alternativberechtigung (mehrere Berechtigte haben nebeneinander bestehende Ansprüche)?

    Es sieht so aus, dass jeder Berechtigte einen eigenen Anspruch erhalten hat (Alternativberechtigung), weshalb wohl auch für jeden Einzelnen in eine eigene Dienstbarkeit umgeschrieben werden soll.

    Alternativ bedeutet allerdings entweder / oder. Dazu hätte es mehrerer Vormerkungen bedurft (BayObLG, Beschl. v. 30. 10.1984 - BReg. 2 Z 71/84; Rpfleger 1985, 55)

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