Prüfungsumfang bei Genehmigungserteilung/ Auseinandersetzung nach Scheidung

  • Hallo,
    brauche mal Eure Hilfe.
    Mein Betroffener und seine Ehefrau- lebten in Gütertrennung- sind mittlerweile geschieden.
    Sie sind zu 1/2 Anteil Eigentümer eines Grundstücks.
    Dieses soll nun verkauft werden, der Kaufvertrag liegt zur Genehmigung vor.
    Der Kaufvertrag regelt eine ungleichmäßige Aufteilung des Erlöses, mein Betroffener bekommt weniger als die Ex.
    Nach einigem Hin und Her teilte die Betreuerin mit, dass im Rahmen der Erlösaufteilung -die Vermögensteilung zwischen den Parteien erfolgen soll.
    Hier soll eine Verrechnung mit weiteren Ansprüchen der Ehegatten - nicht nur das Haus betreffend wie Instandhaltung, Grundsteuern u.sw.- stattfinden.
    Meine Frage :Darf ich überhaupt diese Ansprüche der Ehegatten prüfen? Geht meine Prüfungspflicht im Genehmigungsverfahren soweit, dass ich über das Bestehen von Ansprüchen der Ehegatten
    befinden muss? Ist das nicht Sache des Familiengerichts?

  • Wenn die Scheidung "durch" ist sollte es eigentlich auch über die Folgesachen Hausrat, Unterhalt und Versorgungsausgleich Titel geben. Zugewinnausgleich kommt in Deinem Fall ja nicht in Betracht. Und aus diesen Titeln sollte sich ergeben, wer wem wieviel schuldet (und ggf. wie das gelöst ist, im Falle des Versorgungsausgleichs). Daher würde ich mir das vorlegen lassen. Wennes keine solchen Titel gibt oder da was anderes dribsteht, dann soll die Betreuerin mal genau darlegen, wie sie auf eine Ausgleichsverpflichtung kommt, also welcher Vernümögensgegenstand aus welchen Gründen abzuwickeln sein soll. Bei Gütertrennung ist das ja nicht selbstverständkich, weil es im Grundsatz geneinsames Eigentum nur dann gibt, wenn etwas ausdrücklich geneinschaftlich angeschafft worden ist. Das wäre bei Hausrat noch naheliegend, aber dazu sollte es eben den Titel geben. Für alles andere ist es m.E. nicht naheliegend. Für eine Immobilie würde es sich aus dem Kaufvertrag ergeben.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

  • Habe mir nochmal die Familienakte angesehen. Damals sollte es -wohl wg. der Kinder-von Seiten der Ehefrau recht schnell gehen. Im Scheidungsantrag wurde vermerkt: Rechte an der Ehewohnung sind geklärt-über den Hausrat besteht Einigung.
    Zugewinn und Versorgungsausgleich wurden ja bereits notariell ausgeschlossen.

  • Wenn der Zugewinn bereits geregelt (im Sinne von: "ausgeschlossen") wurde, gibt es keinen Grund, warum bei Ehegatten, die in Gütertrennung leben oder die gar bereits rechtskräftig geschieden sind, eine von dern Miteigentumsanteilen abweichende Verteilung des Erlöses vorzunehmen. Eine Ausnahme kann es allenfalls geben, wenn nachweislich ein Ehegatte Ansprüche gegen den anderen aus der bisherigen gemeinsamen Verwaltung hat (zB Grundsteuer alleine bezahlt, Kredit alleine bedient, etc). Ansonsten ist eine abweichende Verteilung schlicht unentgeltliche Zuwendung und nicht genehmigungsfähig.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Schonmal vielen Dank für Eure Antworten.
    Wie behandelt Ihr Darlehensverträge die nur mündlich abgeschlossen wurden- nichtig nach § 492 BGB? Nehm ich da als Betreuungsgericht eine Prüfung vor, die eigentlich zivilrechtlich zu klären wäre?


    Da es sich bei den in Rede stehenden angeblichen Abreden kaum je um Verbraucherdarlehen (§ 491 BGB) handeln dürfte, stellt sich die Frage nach § 492 BGB nicht.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Bei einem normalen Darlehensvertrag (zum Verbraucherdarlehensvertrag hat tom ja schon alles gesagt) würde ich eigentlich vom Betreuer erwarten, dass er dem nachgeht - und alles was nicht sofort ersichtlich ist, abwehrt, also auf gleichmäßiger Aufteilung des Kauferlöses besteht. Wenn der Betreuer dies nicht tut, sondern die Behauptung eines Darlehens ohne Beleg irgendwann in der Vergangenheit einfach schluckt, dann hättest Du m.E. zwei Aufgaben:

    -) die Genehmigung (der beabsichtigten Schenkung) zu versagen
    -) einen neuen Betreuer zu suchen.


    Anders natürlich, wenn der Beleg für ein Darlehen z.B. wie folgt geführt wird:
    -) Nachweis des Erhalts des Darlehens durch entsprechenden Kontoauszug, indem von "ihrem" Konzo der entsprechende Betrag auf "sein" Konto geht.
    -) Verwendung der Mittel durch eine Anschaffung für "ihn", z.B. für das laut Kaufvertrag, Zulassung etc. in seinem Alleineigentum stehende Auto, seine Ferienimmobilie etc.

    Und das alles natürlich in dem Zeitraum seit der Bestätigung im Scheidungsverfahren, denn alles vorher ist laut dieser Bestätigung ja erledigt.


    Mit freundlichen Grüßen
    AndreasH

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