Eintragung Wohnungsrecht § 1093 BGB (Vermächtnis)

  • Hallo Leute,

    ich bin mir wirklich unsicher, ob ich in diesem Fall überhaupt eine Genehmigung erteilen muss, vielleicht kann mir ja jemand helfen:

    Der Kindesvater ist alleiniger Eigentümer eines schönen Hauses und verstirbt plötzlich.
    Vor dem Tod hat der Kindesvater aber ein Testament hinterlassen (Die Kinder werden Erben jeweils zu 1/2).
    Aus dem Testament ergibt sich außerdem, dass die Kinder verpflichtet sind der Kindesmutter ein Wohnungsrecht am Grundstück zu bestellen (Vermächtnis).

    Nun beantragt die Kindesmutter, dass das Wohnungsrecht im Grundbuch eingetragen wird (Die minderjährigen Kinder sind alleinige Eigentümer) und beantragt gleichzeitig die familiengerichtliche Genehmigung .
    Ich habe die Angelegenheit nun von meiner Vorgängerin geerbt und habe zunächst einmal geprüft, ob hierfür ein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.
    Ich bin danach zu dem Entschluss gekommen, dass das Rechtsgeschäft (Bestellung Wohnungsrecht) zwar für die Kinder nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, aber „in Erfüllung einer Verbindlichkeit“ greift und somit kein Ergänzungspfleger zu bestellen ist.
    Nun bin ich aber am überlegen, ob für diese Angelegenheit nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Belastung des Grundstücks durch das Wohnungsrecht) überhaupt eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich ist, da auch hier möglicherweise, wenn ich dies richtig sehe, „in Erfüllung einer Verbindlichkeit“ greifen könnte.


    Viele Grüße

    Vanessa

  • Wie im Forum schon oft erörtert, ist die "Erfüllung einer Verbindlichkeit" nur für die Frage des (dann fehlenden) Vertretungsausschlusses von Bedeutung, sie macht aber nicht die Genehmigung des betreffenden Rechtsgeschäfts entbehrlich.

    Der "Antrag" der Mutter auf Eintragung des Wohnungsrechts hilft für sich alleine natürlich nichts. Sie muss die Eintragung des Wohnungsrechts zu ihren eigenen Gunsten schon ordnungsgemäß bewilligen - und materiellrechtlich steht natürlich eine dingliche Einigung zwischen Muttern und Kinder dahinter.

    Ob der Vater plötzlich, urplötzlich oder vorhersehbar verstorben ist, spielt für die Beantwortung der Frage keine Rolle und dass der Erblasser nur "vor" seinem Tod eine letztwillige Verfügung hinterlassen kann, liegt in der Natur der Dinge - sonst hätte der Erblasser eine sehr lange Hand.;)

  • Mein Fall ist genau andersrum. Vater bestellt für seinen minderjährigen Sohn ein Wohnrecht. Der Sohn ist für die Instandsetzung auf seine Kosten verantwortlich sowie für die von ihm verursachten Gebrauchskosten. Ich stehe jetzt als Grundbuchrechtspflegerin nicht ganz so im Thema, aber da ich nicht wirklich einen Genehmigungstatbestand finden kann, denke ich eher, man braucht keine familiengerichtliche Genehmigung. Lieg ich damit richtig oder hab ich was übersehen?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Der Vater ist Eigentümer des Grundstückes?
    Dann dürfte ein Vertretungsausschluss nach §181 BGB vorliegen. Wegen der Instandhaltungspflichten etc. ist das Rechtsgeschäft m.E. nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.

  • Der Vater ist Eigentümer des Grundstückes?
    Dann dürfte ein Vertretungsausschluss nach §181 BGB vorliegen. Wegen der Instandhaltungspflichten etc. ist das Rechtsgeschäft m.E. nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.

    Ein schuldrechtliche Vertrag liegt mir nicht vor. Für mich als Grundbuchamt ist die dinglich Bewilligung des Wohnrechtes erforderlich. Die kann der Vater als Grundstückseigentümer ohne Beteiligung des Sohnes oder eines Vertreter erklären, § 181 BGB spielt hier keine Rolle.
    Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft heißt ja nicht immer zwingend genehmigungsbedürftig oder?

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Der Vater ist Eigentümer des Grundstückes?
    Dann dürfte ein Vertretungsausschluss nach §181 BGB vorliegen. Wegen der Instandhaltungspflichten etc. ist das Rechtsgeschäft m.E. nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.

    Für mich als Grundbuchamt ist die dinglich Bewilligung des Wohnrechtes erforderlich. Die kann der Vater als Grundstückseigentümer ohne Beteiligung des Sohnes oder eines Vertreter erklären, § 181 BGB spielt hier keine Rolle.


    Das ist so nicht zutreffend, vgl. z.B. Schöner/Stöber, 16. Aufl., Rdnr. 3562!

    :toot:FC Bayern - forever No. 1!:toot:

    Einmal editiert, zuletzt von thorsten (3. Dezember 2020 um 14:45) aus folgendem Grund: Zahlendreher berichtigt

  • Der Vater ist Eigentümer des Grundstückes? Dann dürfte ein Vertretungsausschluss nach §181 BGB vorliegen. Wegen der Instandhaltungspflichten etc. ist das Rechtsgeschäft m.E. nicht lediglich rechtlich vorteilhaft.

    Ein schuldrechtliche Vertrag liegt mir nicht vor. Für mich als Grundbuchamt ist die dinglich Bewilligung des Wohnrechtes erforderlich. Die kann der Vater als Grundstückseigentümer ohne Beteiligung des Sohnes oder eines Vertreter erklären, § 181 BGB spielt hier keine Rolle. Nicht lediglich rechtlich vorteilhaft heißt ja nicht immer zwingend genehmigungsbedürftig oder?

    Natürlich hat das Grundbuchamt den § 181 BGB auch im Verfahren nach § 19 GBO zu prüfen. (Bsp. OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.11.2015, 15 W 1757/15)

  • Ok. Hatte ich so leider nicht auf dem Schirm. Und die Erklärung des Ergänzungspflegers ist dann auch noch genehmigungspflichtig evtl nach § 1821 Nr. 2 BGB? :gruebel:
    Oh man, Genehmigungssachen sind so gar nicht mein Ding.

    Es ist von großem Vorteil, die Fehler, aus denen man lernen kann, recht früh zu machen.

    (Winston Spencer Churchill)

  • Wenn der Erwerb des Wohnungsrechts nicht i. S. des § 107 BGB lediglich rechtlich vorteilhaft ist, ist der Vater, der das Wohnungsrecht in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer bestellt, bei der hierfür erforderlichen dinglichen Einigung in seiner Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter wegen des Verbots des Selbstkontrahierens von der Vertretung des Minderjährigen ausgeschlossen (und die Mutter ist es auch). Damit ist klar, dass bei der dinglichen Einigung ein Ergänzungspfleger für den Minderjährigen handeln muss. Gibt es diesen Ergänzungspfleger nicht, kann die dingliche Einigung nicht wirksam sein, woraus gleichzeitig folgt, dass das Grundbuch durch die Eintragung des Wohnungsrechts unrichtig würde, obwohl mit der einseitigen Bewilligung des Eigentümers alle verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung des Wohnungsrechts im Verfahren nach § 19 GBO vorliegen (Legalitätsprinzip).

    Wenn man sicher gehen möchte, fragt man beim Wohnsitz-Familiengericht des Kindes nach, ob es eine solche Ergänzungspflegschaft gibt. Falls nicht, ist die Sache klar und falls doch, ist sie auch klar.

    Der - wohl nur unterschriftsbeglaubigende - Notar dürfte dazu wohl nichts Näheres wissen.

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