Hallo Leute!
Folgender Sachverhalt:
Gläubigervertreter beantragt Erlass eines PfÜB, welcher auch erlassen wurde.
Drittschuldner legt Erinnerung ein, da Gläubigervertreter auf Seite 3 lediglich auf Anlagen verwiesen hat und ansonsten nichts angegeben hat. Im Anhang befand sich dann Forderungsaufstellung.
Erinnerung ging zKuSt. an Gl.-Vertreter, welcher entgegnete, dass Erinnerung zurückzuweisen ist, da Drittschuldner die komplette Forderung ausgeglichen habe. Im Übrigen wäre der Verweis auf Anlagen zulässig, da Schuldner Teilzahlung geleistet hat, "das Formular würde keine Teilzahlung des Schuldners ausweisen und deshalb auch vorzunehmende Verrechnungen nach §§367, 497 BGB nicht transparent machen". Gl.-Vertreter verweist auf BGH B.v. 15.06.2016, VII ZB 58/15.
Drittschuldner hält weiterhin dagegen , es sei "nicht relevant, wann und wieviel der Schuldner dem Gl.-Vertreter bereits gezahlt hat."
Gl.-Vertreter bleibt bei seiner Auffassung, Drittschuldner auch, Gl.-Vertreter erklärte wieder, dass die Sache sich durch Zahlung erledigt hat und dass die Hauptsache somit erledigt ist.
Was mache ich jetzt mit der Erinnerung?