Erinnerung Drittschuldner

  • Hallo Leute!
    Folgender Sachverhalt:

    Gläubigervertreter beantragt Erlass eines PfÜB, welcher auch erlassen wurde.
    Drittschuldner legt Erinnerung ein, da Gläubigervertreter auf Seite 3 lediglich auf Anlagen verwiesen hat und ansonsten nichts angegeben hat. Im Anhang befand sich dann Forderungsaufstellung.
    Erinnerung ging zKuSt. an Gl.-Vertreter, welcher entgegnete, dass Erinnerung zurückzuweisen ist, da Drittschuldner die komplette Forderung ausgeglichen habe. Im Übrigen wäre der Verweis auf Anlagen zulässig, da Schuldner Teilzahlung geleistet hat, "das Formular würde keine Teilzahlung des Schuldners ausweisen und deshalb auch vorzunehmende Verrechnungen nach §§367, 497 BGB nicht transparent machen". Gl.-Vertreter verweist auf BGH B.v. 15.06.2016, VII ZB 58/15.
    Drittschuldner hält weiterhin dagegen , es sei "nicht relevant, wann und wieviel der Schuldner dem Gl.-Vertreter bereits gezahlt hat."
    Gl.-Vertreter bleibt bei seiner Auffassung, Drittschuldner auch, Gl.-Vertreter erklärte wieder, dass die Sache sich durch Zahlung erledigt hat und dass die Hauptsache somit erledigt ist.


    Was mache ich jetzt mit der Erinnerung?:oops::oops:

    Einmal editiert, zuletzt von deborah (10. Februar 2017 um 20:12)

  • Ihr nicht abhelfen.

    a) mangels Rechtschutzbedürfnis; es wurde bereits gezahlt, ZV-Maßnahme PfÜb damit beendet, Zöller/Stöber, ZPO, § 766 Rd. 12 oder 13 (weiß ich jetzt nicht ganz auswendig),

    b) im übrigen Verweis auf Anlage wurde gemacht, PfÜb so vom VG erlassen, damit gilt er auch so.

  • Das ist ja eine Frage der Zwangsvollstreckungsformularverordnung, ob die Anlage zulässig ist oder nicht. Die Vorschriften sollen dir das Verfahren vereinfachen, nicht den Drittschuldner in irgendeiner Weise begünstigen. Die Verordnung regelt ja bloß, dass der Gläubiger den Antrag auf dem Vordruck stellen muss. Wenn es dir Freude bereitet könntest du den Antrag links liegen, die ganzen Angaben übernehmen und die Pfändung durch einen "normalen" Beschluss anordnen. Wenn ich Zwangsgeld vollstrecke erzeugt mein Programm auch einen ganz normalen Beschluss und bisher hat kein Drittschuldner das Ding angezweifelt. Von daher halte ich das Vorbringen des Drittschuldners für befremdlich (insbesondere da er schon gezahlt hat).

  • Vielen Dank für die bisherigen Antworten :)

    Also ich sage mal so, wenn man wollte, hätte man den Verweis auf Anlagen monieren können, weil fast alles auf Seite 3 untergebracht werden konnte. Aber man kann sich auch mehr Arbeit machen... ;)

    Jedenfalls würde ich jetzt einen Nichtabhilfebschluss machen mit der Begründung, dass kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, da der Erinnerungsführer bereits gezahlt hat, das Verfahren nunmehr beendet ist und fertig...?

  • Vielen Dank für die bisherigen Antworten :)

    Also ich sage mal so, wenn man wollte, hätte man den Verweis auf Anlagen monieren können, weil fast alles auf Seite 3 untergebracht werden konnte. Aber man kann sich auch mehr Arbeit machen... ;)

    Jedenfalls würde ich jetzt einen Nichtabhilfebschluss machen mit der Begründung, dass kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, da der Erinnerungsführer bereits gezahlt hat, das Verfahren nunmehr beendet ist und fertig...?

    Genau, du könntest natürlich die Anlage monieren, wenn es dir Freude macht (dazu kommen ständig BGH Entscheidungen, ich halte es zwar für kleinlich, aber wer es für nötig hält kann sich darauf berufen). Wenn du sagst, dass die Anlage in Ordnung ist, ist sie das auch. Der Erinnerung kann man sowohl wegen dem Rechtsschutzbedürfnis als auch mit einem Hinweis auf §§ 2,3 ZVFV zurückweisen (die Vorschriften sagen bloß, dass für den Antrag Vordruckzwang besteht und Anlagen nur eingeschränkt möglich sind. Da von dem Beschluss des Rechtspflegers dort nichts steht bedeutet das im Umkehrschluss, dass du nicht an den Vordruck gebunden bist und dein PfüB gestalten kannst wie du möchtest).

  • Jedenfalls würde ich jetzt einen Nichtabhilfebschluss machen mit der Begründung, dass kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist, da der Erinnerungsführer bereits gezahlt hat, das Verfahren nunmehr beendet ist und fertig...?

    noch Richter-Vorlage.

  • Das ist ja eine Frage der Zwangsvollstreckungsformularverordnung, ob die Anlage zulässig ist oder nicht. Die Vorschriften sollen dir das Verfahren vereinfachen, nicht den Drittschuldner in irgendeiner Weise begünstigen. Die Verordnung regelt ja bloß, dass der Gläubiger den Antrag auf dem Vordruck stellen muss. Wenn es dir Freude bereitet könntest du den Antrag links liegen, die ganzen Angaben übernehmen und die Pfändung durch einen "normalen" Beschluss anordnen. Wenn ich Zwangsgeld vollstrecke erzeugt mein Programm auch einen ganz normalen Beschluss und bisher hat kein Drittschuldner das Ding angezweifelt. Von daher halte ich das Vorbringen des Drittschuldners für befremdlich (insbesondere da er schon gezahlt hat).

    Da spricht der Kollege mir vom Herzen. :daumenrau

    Die Vordruckverordnung sollte doch nur unser Leben erleichtern. Dann dran rummäkeln, wenn sonst alles i.O. ist, ist völlig verfehlter Aktionismus. Leider haben das nicht alle Kollegen so geschnallt (auch in meiner Abteilung nicht...)

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