Ich habe einen Antrag von einem 29 jährigen Herren auf Beratungshilfe mit folgender Begründung abgelehnt: Bei volljährigen Kindern, die noch in der Schul- oder Berufsausbildung stehen, besteht hinsichtlich der Kosten für eine notwendige, angemessene Rechtsberatung und ggf. Vertretung ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern (Sonderbedarf gem. §§1610/1613 BGB. Es wird daher um Glaubhaftmachung der entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern durch Vorlage von Belegen (oder hilfsweise einer eidesstattlichen Versicherung) gebeten.
Statt der Glaubhaftmachung (eidesstattlichen Versicherung) erhalte ich nun aber ein Schreiben mit diversen Belegen, dass die Eltern diverse Universitäten/ Studienbeginne gezahlt haben (insgesamt 4 verschiedene Studien, diverese Umzüge) und schlussendlich einen Immobilienmaklerkurs bezahlt haben und somit der Unterhaltsanspruch gemäß der Berufsausbildung defintiv verwirkt wäre. Demnach erhalte er keinerlei Barzuwendungen der Eltern mehr.
Es liegt eine Eidesstattliche Versicherung von ihm vor, dass er derzeit keinerlei Einkommen hat. Muss ich nun doch gewähren? Die Eltern scheinen gut zu verdienen aber mir erscheint nicht schlüssig ob diese nun noch unter diesen Umständen Unterhaltspflichtig nach 1610/1613 sind. Diesbezüglich bin ich unschlüssig ob ich gewähren muss- es wiederstrebt mir.
???