Beratungshilfe weiterhin ablehnen mit Verweis auf Unterhaltsanspruch 1610 / 1613 BGB

  • Ich habe einen Antrag von einem 29 jährigen Herren auf Beratungshilfe mit folgender Begründung abgelehnt: Bei volljährigen Kindern, die noch in der Schul- oder Berufsausbildung stehen, besteht hinsichtlich der Kosten für eine notwendige, angemessene Rechtsberatung und ggf. Vertretung ein Unterhaltsanspruch gegen die Eltern (Sonderbedarf gem. §§1610/1613 BGB. Es wird daher um Glaubhaftmachung der entsprechenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Eltern durch Vorlage von Belegen (oder hilfsweise einer eidesstattlichen Versicherung) gebeten.

    Statt der Glaubhaftmachung (eidesstattlichen Versicherung) erhalte ich nun aber ein Schreiben mit diversen Belegen, dass die Eltern diverse Universitäten/ Studienbeginne gezahlt haben (insgesamt 4 verschiedene Studien, diverese Umzüge) und schlussendlich einen Immobilienmaklerkurs bezahlt haben und somit der Unterhaltsanspruch gemäß der Berufsausbildung defintiv verwirkt wäre. Demnach erhalte er keinerlei Barzuwendungen der Eltern mehr.

    Es liegt eine Eidesstattliche Versicherung von ihm vor, dass er derzeit keinerlei Einkommen hat. Muss ich nun doch gewähren? Die Eltern scheinen gut zu verdienen aber mir erscheint nicht schlüssig ob diese nun noch unter diesen Umständen Unterhaltspflichtig nach 1610/1613 sind. Diesbezüglich bin ich unschlüssig ob ich gewähren muss- es wiederstrebt mir:teufel:.

    ???

  • Ich würde sagen, dass du wohl bewilligen solltest, nach 1610 BGB sind die Eltern zwar während der Ausbildung zum Unterhalt verpflichtet, nach meinem Kommentar müssen die Eltern aber nicht Unterhalt zahlen, bis dein Antragsteller mal eine Ausbildung durchgehalten hat. Bereits die Zweitausbildung wäre kritisch. Insofern würde ich bei derartig vielen Versuchen einen Unterhaltsanspruch eher verneinen. Zumal der Anspruch auch praktisch durchsetzbar sein müsste um die Zurückweisung von BerH zu rechtfertigen. Hier müsste der Antragsteller den Unterhalt mit einem Anwalt gerichtlich geltend machen um eine außergerichtliche Rechtsberatung zu erhalten. Das hört sich nicht nur dämlich an, den Prozess dürfte er auch verlieren. Und die Eltern kannst du nicht dazu zwingen eine e.V. abzugeben. Daher würde ich seine e.V. und die Belege über die begonnen Ausbildungen ausreichen lassen.

  • vielen Dank für die schnelle Antwort. Demnach bleibt mir also ggf. nur die Gewährung- ich ahnte es schon :/ (ich bin selber erschrocken über die Formatierung :eek: - abenteurlich)

  • Ich würde sagen, dass du wohl bewilligen solltest, nach 1610 BGB sind die Eltern zwar während der Ausbildung zum Unterhalt verpflichtet, nach meinem Kommentar müssen die Eltern aber nicht Unterhalt zahlen, bis dein Antragsteller mal eine Ausbildung durchgehalten hat. Bereits die Zweitausbildung wäre kritisch. Insofern würde ich bei derartig vielen Versuchen einen Unterhaltsanspruch eher verneinen. Zumal der Anspruch auch praktisch durchsetzbar sein müsste um die Zurückweisung von BerH zu rechtfertigen. Hier müsste der Antragsteller den Unterhalt mit einem Anwalt gerichtlich geltend machen um eine außergerichtliche Rechtsberatung zu erhalten. Das hört sich nicht nur dämlich an, den Prozess dürfte er auch verlieren. Und die Eltern kannst du nicht dazu zwingen eine e.V. abzugeben. Daher würde ich seine e.V. und die Belege über die begonnen Ausbildungen ausreichen lassen.


    :daumenrau

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