Entschädigung des Berufsbetreuer als gesetzlicher Vertreter im Zivilverfahren

  • Ein Berufsbetreuer wird als gesetzlicher Vertreter seiner Betreuten in einem Zivilverfahren vor dem AG als gesetzlicher Vertreter geladen.

    Damit dürfte das JVEG nicht einschlägig sein.

    Der Berufsbetreuer beantragt beim AG im diesem Zivilverfahren seine Kosten und Auslagen festzusetzen. Er macht Hin- und Rückweg zum AG und 1 Std. nach dem VBVG (= 44€) geltend.

    Fraglich ist nun, ob dies so festgesetzt werden kann?

    Möglicherweise kann er keinen Stundesatz in Ansatz bringen, wegen der Pauschalvergütung.?

    Wie sind hier die Meinungen und ggf. die Erfahrungen?

  • Wenn der Betroffene selbst zum Termin erschienen wäre, hätte er nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO einen Erstattungsanspruch. Er würde nach § 5 JVEG Fahrtkostenersatz in Höhe von 0,25€ pro gefahrenem Kilometer und nach § 22 JVEG Verdienstausfall in Höhe von bis zu 21€ je Stunde bekommen. Da der Betreuer stellvertretend für den Betreuten vor Gericht erscheint und dessen Rechte wahrnimmt, dürfte er meiner Meinung nach nicht schlechter gestellt werden. Das VBVG trifft keine besonderen Anordnungen für diesen Fall, daher wäre der Termin wohl im pauschalen Stundensatz enthalten und kann nicht im Betreuungsverfahren abgerechnet werden.

    Wenn es mein Fall wäre würde ich wohl den Berufsbetreuer mit den Werten nach JVEG berücksichtigen, kann aber sein, dass es Kollegen gibt, die das anders sehen.

  • Wenn ich als BETREUER zu dem Termin geladen werde, werde ich diesen kaum extra abrechnen können. Meiner Auffassung nach ist das gleichzusetzen mit einem Termin beim Jobcenter etc.

    Wenn ich als ZEUGE geladen werde sieht dies anders aus. Hier müsste ich dann aber als ZEUGE entschädigt werden.

    Über die Betreuung läßt sich da eher nichts machen.

    Eventuell müsste man sogar schauen ob die Ladung als Betreuuer so korrekt war und mit den Aufgabenkreisen vereinbar ist. Ohne den Aufgabenkreis "Vertretung im Gerichtsverfahren" dürfte eine Ladung als BETREUER kaum korrekt sein ausser das Gerichtsverfahren umfasst vermögensrechtliche Angelegenheiten.

  • Ist das JVEG hier einschlägig? Die Betreute und der Berufsbetreuer wurden als Partei geladen. Nicht als Zeuge. Wie siehst du diese Problematik?


    Der Sachverhalt ist unklar, also was mit Festsetzung gemeint ist (§ 103 ZPO wg. entsprechender Kostenentscheidung?).

    Ein Antrag auf Zahlung von Zahlungen aufgrund JVEG ist eher als Erstattungsantrag zu bezeichnen. Parteien oder gesetzliche Vertreter erhalten im Zivilverfahren natürlich nichts nach JVEG, sondern nur Zeugen usw.

  • Ist das JVEG hier einschlägig? Die Betreute und der Berufsbetreuer wurden als Partei geladen. Nicht als Zeuge. Wie siehst du diese Problematik?


    Der Sachverhalt ist unklar, also was mit Festsetzung gemeint ist (§ 103 ZPO wg. entsprechender Kostenentscheidung?).

    Ein Antrag auf Zahlung von Zahlungen aufgrund JVEG ist eher als Erstattungsantrag zu bezeichnen. Parteien oder gesetzliche Vertreter erhalten im Zivilverfahren natürlich nichts nach JVEG, sondern nur Zeugen usw.

    Also ich ging bei meiner Antwort von § 104 ff. ZPO aus ;)

  • Der Berufsbetreuer beantragt beim AG im diesem Zivilverfahren seine Kosten und Auslagen festzusetzen. Er macht Hin- und Rückweg zum AG und 1 Std. nach dem VBVG (= 44€) geltend.

    Mithin wäre also ein formloser Antrag gem. § 104 ZPO zu stellen. Habe ich das so richtig verstanden?


    Gegen wen?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • JVEG fällt aus wegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 JVEG. Das weiß aber der Zeugenentschädigungsanweiser.

    Der Rest steht dann im Urteil und ist dann in der Zivilabteilung beim Zivilverfahren zu klären.

    Beim Betreuungsgericht gibt's hier insoweit nichts.

  • Stimmt, ist ja auch was anderes, wie die 6 gegebenen Antworten hier.

    Zitat


    Die Entschädigung des Herrn S. L. für die Teilnahme an der Hauptverhandlung am 28.05.2013 wird auf 0,00 € festgesetzt.

    Zitat


    Schließlich streitet auch der Sinn und Zweck der entsprechenden Regelungen dafür, dass ein gesetzlicher Vertreter keine Entschädigung nach dem JVEG für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins eines seiner betreuten zusteht. Es fehlt insoweit bereits an einem Schaden des gesetzlichen Vertreters. Zu beachten ist nämlich, dass jedenfalls im Falle der Berufsbetreuer die Vergütung bereits durch die §§ 1836 BGB sowie 1 und 4 VBVG geregelt ist. Demnach erhält ein Berufsbetreuer für solche Tätigkeiten, die er innerhalb der ihm übertragenen Aufgabenkreise vornimmt, für jede nach § 5 VBVG anzusetzende Stunde eine entsprechende Vergütung. Mit dem Stundensatz werden auch die Ansprüche auf Ersatz der anlässlich der Betreuung entstandenen Aufwendungen sowie die Umsatzsteuer abgegolten, vergleiche § 4 Abs. 2 VBVG.10

    Insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen der Bezirksrevisorin sowie der Rechtsprechung des OLG Dresden (vergleiche OLG Dresden NStZ 2002,164) an. Demnach scheidet eine Entschädigung nach den Vorschriften des JVEG aus, wenn der Betreuer für seine Tätigkeit bereits eine Gegenleistung für die geleisteten Besorgungen erhält.

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti

  • Genau, da der Betreuer in allen seinen Betreuungen die ungekürzte pauschale Vergütung erhält, auch wenn er in dem Monat in einer Zivilsache eine Stunde bei Gericht war, gibt es keinen Verdienstausfall und schon von daher nix zu erstatten.

  • Ja, an § 16 JVEG habe ich auch gedacht. Ähnlich wie bei Beamten, welche als Zeuge in einer dienstlichen Sache geladen werden. Bist du dir ganz sicher, dass es keine Entschädigung für Verdienstausfall gibt?


    Ja, da der Betreuer aufgrund seiner Pauschalvergütung schlicht keinen Verdienstausfall hat. (Ist nicht wie beim "normalen" Selbstständigen, der in der Zeit der Zeugenaussage keine Aufträge abarbeiten kann.)

  • Ich wurde gem. § 149 Abs.2 StPO in der Hauptverhandlung beim LG zugelassen. Damit dürfte ein Vergütungsanspruch bestehen. Siehe: [FONT=&quot]BtPrax 2000, 139-142
    [/FONT]
    [FONT=&quot][FONT=&quot]"Dabei ist die gesetzliche Vertretung des Betreuers in einem solchen Strafverfahren zu vergüten,[/FONT][FONT=&quot] anders jedoch in den Fällen der Teilnahme als Zeuge und der informellen Beteiligung.[/FONT]"

    Die Auslagen und Kosten, sowie die Vergütung muss ich beantragen. Kennt jemand die Rechtsgrundlage hierfür im Strafprozessrecht?

    Muss ich ein Antrag auf Festsetzung stellen? Oder reicht es wenn ich die Auslagen und Kosten geltend mache´?
    [/FONT]

  • Ich seh da keine Rechtsgrundlage für JVEG insoweit dürfte beim Strafgericht nix zu holen sein, vgl. auch
    Ein nach § 149 StPO zugelassener Ehegattenbeistand hat keinen Anspruch gegenüber der Staatskasse auf Erstattung von Reiskosten oder von sonstigen Aufwendungen. (amtlicher Leitsatz)
    (LG Offenburg Beschl. v. 6.6.2007 – 8 KLs 14 Js 15196/06, BeckRS 2007, 10814, beck-online)

    In Sachen Betreuervergütung, ist das ganze im Rahmen der Pauschale abgegolten.
    Kann man höchstens noch streiten, ob die Sache anders aussieht, wenn der Aufgabenkreis die Tätigkeit als Beistand nicht hergibt. Dann evtl. via § 1835 Abs. 3 BGB, da würd ich aber eher nein sagen.

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