Entschädigung des Berufsbetreuer als gesetzlicher Vertreter im Zivilverfahren

  • Was mich an der Entscheidung des AG Köln, a.a.O. wundert, ist, dass der Betreuer doch weder Beistand, noch gesetzl. Vertreter war, vgl. OLG DD, 2 OLG 21 Ss 734/14 m.w.N.. Die BGH- entscheidungen sind schon ein paar Jahre alt. Ist das immer noch so üblich?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Ich wurde gem. § 149 Abs.2 StPO in der Hauptverhandlung beim LG zugelassen. Damit dürfte ein Vergütungsanspruch bestehen. Siehe: [FONT=&amp]BtPrax 2000, 139-142
    [/FONT]
    [FONT=&amp][FONT=&amp]"Dabei ist die gesetzliche Vertretung des Betreuers in einem solchen Strafverfahren zu vergüten,[/FONT][FONT=&amp] anders jedoch in den Fällen der Teilnahme als Zeuge und der informellen Beteiligung.[/FONT]"

    Die Auslagen und Kosten, sowie die Vergütung muss ich beantragen. Kennt jemand die Rechtsgrundlage hierfür im Strafprozessrecht?

    Muss ich ein Antrag auf Festsetzung stellen? Oder reicht es wenn ich die Auslagen und Kosten geltend mache´?
    [/FONT]

    Hallo Herr Kollege,

    Ich gehe davon aus, dass es sich dabei um etwas aus dem Jahr 2000 handelt, oder?

    Da gab es aber noch keine Pauschalisierung. Die gibts erst seit 2005 (und seither ohne Erhöhung der Stunden- oder Vergütungssätze (sorry, das brauchte ich jetzt :teufel:))

    Wenn Sie als Betreuer zugelassen sind oder dort auftreten können Sie nix zusätzlich abrechnen.

    Wenn Sie als Zeuge geladen werden evtl. nach Zeugenvergütung.

  • [quote='Beschützer','Beistand i. S. v. § 149 Abs. 2 StPO wurde gem. § 149 Abs.2 StPO in der Hauptverhandlung beim LG zugelassen. Damit dürfte ein Vergütungsanspruch bestehen. Siehe: [FONT=&amp]BtPrax 2000, 139-142 [/FONT] [FONT=&amp][FONT=&amp]"Dabei ist die gesetzliche Vertretung des Betreuers in einem solchen Strafverfahren zu vergüten,[/FONT][FONT=&amp] anders jedoch in den Fällen der Teilnahme als Zeuge und der informellen Beteiligung.[/FONT]" Die Auslagen und Kosten, sowie die Vergütung muss ich beantragen. Kennt jemand die Rechtsgrundlage hierfür im Strafprozessrecht? Muss ich ein Antrag auf Festsetzung stellen? Oder reicht es wenn ich die Auslagen und Kosten geltend mache´? [/FONT]

    Hallo Herr Kollege, Ich gehe davon aus, dass es sich dabei um etwas aus dem Jahr 2000 handelt, oder? Da gab es aber noch keine Pauschalisierung. Die gibts erst seit 2005 (und seither ohne Erhöhung der Stunden- oder Vergütungssätze (sorry, das brauchte ich jetzt )) Wenn Sie als Betreuer zugelassen sind oder dort auftreten können Sie nix zusätzlich abrechnen. Wenn Sie als Zeuge geladen werden evtl. nach Zeugenvergütung. Wie bereits gesagt: Ich wurde als Beistand gem. § 142 Abs. 2 StPO zugelassen. Betreuer als Zeuge und Betreuer welcher bei der Verhandlung anwesend ist, sind andere Fälle, welche unstrittig nicht vergütet werden können.

  • Selbstverständlich kann eine Vergütung nach dem JVEG nicht in Betracht kommen. Ich hatte eher an eine Kostenfestsetzung analog dem § 104 ZPO gedacht. Im Zivilverfahren habe ich auf dieser Rechtsgrundlage meine Vergütung bekommen.

    Ja welche Kosten denn???

    Das Strafgericht setzt gar nix fest mangels Rechtsgrundlage/Vergütungstatbestände.

    Und beim Betreuungsgericht kann man mal § 1835 Abs. 3 BGB probieren, aber das wird kaum durchzukriegen sein.

  • Eben nicht.

    BayObLG: Beschluss vom 16.12.1998 - 3Z BR 241/98 BGB § 1836 Abs. 1; BGB § 1836 Abs. 2

    Die Teilnahme des Betreuers mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge, Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung an einer Strafverhandlung gegen den Betreuten stellt regelmäßig keinen vergütungspflichtigen Zeitaufwand dar.
    (BayObLG Beschl. v. 16.12.1998 – 3Z BR 241/98, BeckRS 1998, 30921532, beck-online)

    Außerdem durch VBVG überholt.

    BtPrax 2000, 139:

    Betreuer haben im Strafverfahren zwar keine bereits durch das Gesetz hervorgerufene Funktion, sie können an diesen aber in jedem Falle informell teilnehmen. Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Vertretung in Strafverfahren" sind insoweit sowohl nach bürgerlichem Recht als auch im Sinne der Strafprozessordnung als gesetzliche Vertreter des betreuten Straftäters anzusehen.
    (LSK 2000, 490282, beck-online)

    Seit 2005 : VBVG: Nun ist pauschal alles abgegolten was im Aufgabenkreis liegt! Mehr gibt's beim Betreuungsgericht nicht.

    Und bei enem anderen Gericht gibt's nix, weil es keine Anspruchsgrundlage gibt.

    :mad:

  • Laut der o. g. Rspr. und Kommentierung dürfte ein Vergütungsanspruch doch bestehen. Fraglich ist nun, durch welches Gericht er festzusetzen ist, bzw. bei welchem Gericht er geltend gemacht werden kann.


    Gar nicht, da alle Tätigkeiten die im Rahmen der übertragenden Aufgabenkreise getätigt werden durch die Pauschale abgegolten sind.

    Sollten Sie Aufgaben erledigen, die Ihnen nicht vom Gericht übertragen worden sind, ist das Ihr Privatvergnügen und Sie müssen sehen wie Sie dies vergütet bekommen. Sie sind ja nicht verpflichtet an jedem Prozeß teilzunehmen und Händchen zu halten (sorry für die die etwas krasse Ausdrucksweise aber manche rechtliche Betreuer haben eine etwas stark verklärte Auffassung was ihre Aufgaben sind).

    Wenn ich den Aufgabenkreis "Vermögensorge" und "Vertretung gegen Ämter und Behörden" habe, dann den Kostenträger verklage und deshalb zum OLG nach Schleswig muss (ca. 2 Stunden Fahrzeit), dann kann ich das nicht extra vergütet bekommen, da ich dort ja meinen zu Betreuenden vertrete.

    *na dann lösche ich mal selber*


  • BtPrax 2000, 139:

    Betreuer haben im Strafverfahren zwar keine bereits durch das Gesetz hervorgerufene Funktion, sie können an diesen aber in jedem Falle informell teilnehmen. Betreuer mit dem Aufgabenkreis "Vertretung in Strafverfahren" sind insoweit sowohl nach bürgerlichem Recht als auch im Sinne der Strafprozessordnung als gesetzliche Vertreter des betreuten Straftäters anzusehen.
    (LSK 2000, 490282, beck-online)

    Seit 2005 : VBVG: Nun ist pauschal alles abgegolten was im Aufgabenkreis liegt! Mehr gibt's beim Betreuungsgericht nicht.

    Und bei enem anderen Gericht gibt's nix, weil es keine Anspruchsgrundlage gibt.

    :mad:

    Leider ist die Sache nicht so ganz einfach wie sie scheint. Die Kommentierung besagt, wenn die Hauptaufgebenkreise laut Beschluss erteilt wurden, so bedarf es nicht dem Aufgabenkreis Vertretung im Strafverfahren (alternativ, nicht kummulativ).

    Hier liegt der Fall anders. Wie bereits gesagt wurde meinem Antrag auf Zulassung als Beistand gem. § 149 Abs. 2 StPO durch Beschluss des Strafgerichtes, in diesem Fall des LG entsprochen. Die StA hat ausdrücklich zugestimmt.

    Zumindest bei den zust. Kostenbeamten und dem Bezirksrevisor ist die Sache nicht so klar. Sie prüfen meinen Antrag noch. Bin mal auf das Ergebnis gespannt.

    Sieh dir das bitte noch kurz an:
    [FONT=&amp]Betreuer als Zeuge[/FONT]
    [FONT=&amp]Will der Strafrichter die Kenntnisse des Betreuers über die Lebensumstände und gesundheitlichen Einschränkungen des Angeklagten in die Hauptverhandlung einführen und bei seiner Entscheidung verwerten, so besteht die Möglichkeit, den Betreuer als Zeugen zu laden und zu vernehmen. In diesem Falle ist der Betreuer – wie jeder andere Zeuge auch – nach den Vorschriften des JVEG zu entschädigen. ([/FONT][FONT=&amp]OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.05.2005[/FONT][FONT=&amp], [/FONT][FONT=&amp]20 W 352/04[/FONT][FONT=&amp].

    Wenn es schlecht läuft könnte diese Begründung kommen:[/FONT]

    [FONT=&amp]Eine Entschädigung des [/FONT][FONT=&amp]Berufsbetreuers[/FONT][FONT=&amp] nach den Vorschriften des JVEG scheidet dann aus, wenn der Betreuer nicht als Zeuge geladen ist, sondern als [/FONT][FONT=&amp]gesetzlicher Vertreter[/FONT][FONT=&amp]. In diesen Fällen hat der Betreuer für seine Tätigkeit bereits eine Gegenleistung für die geleisteten Besorgungen im Rahmen seines Vergütungsanspruchs nach § [/FONT][FONT=&amp]1836[/FONT][FONT=&amp] BGB i.V. mit §§ [/FONT][FONT=&amp]1[/FONT][FONT=&amp], [/FONT][FONT=&amp]4[/FONT][FONT=&amp] VBVG erhalten.

    Auf jeden Fall wird bei Anlehnung ein Beschluss ergehen. Die Begründung schreibe ich dann hier.
    [/FONT]

  • Auch finde ich, ehrlich gesagt, Ihren Nicknamen etwas verwirrend. Sie sind nicht der "Beschützter" Ihrer zu Betreuenden sondern deren "rechtlicher Vertreter". Sie sollen keine sozialpädagogische Arbeit leisten oder ähnliches sondern, wenn nötig dafür Sorge tragen, dass welche geleistet wird durch externe Einrichtungen.

    Manche Ihrer Themen hier finde ich wirklich sehr befremdlich was das Betreuungsgesetz betrifft.

    In diesem Forum darf jeder seinen Nicknamen frei wählen und mithin ich auch. Bitte erklären sie mir nicht meinen Beruf!

    edit by Kai: weiteren Text als unsachlich entfernt

  • Will ich mal wieder zum Thema kommen:
    @ Beschützer: Die Entscheidung des OLG Frankfurt bringt uns hier m. E. auch nicht weiter, da sich die Entscheidung ebenfalls auf einen Zeitraum bezieht, als das VBVG noch nicht in Kraft getreten ist. Pauschalisierung gab es noch nicht.
    Wenn du als Beistand bestellst war, mag es sein, dass Du Auslagen (Fahrtkosten) erstattet bekommst. Ein Verdienstausfall nach dem JVEG kommt m. E. aber nicht in Betracht, da Du faktisch keinen Verdienstausfall hattest. Die Vergütung (Pauschale!) wurde ja sicherlich fortlaufend durch das Betreuungsgericht festgesetzt.

  • Will ich mal wieder zum Thema kommen:
    @ Beschützer: Die Entscheidung des OLG Frankfurt bringt uns hier m. E. auch nicht weiter, da sich die Entscheidung ebenfalls auf einen Zeitraum bezieht, als das VBVG noch nicht in Kraft getreten ist. Pauschalisierung gab es noch nicht.
    Wenn du als Beistand bestellst war, mag es sein, dass Du Auslagen (Fahrtkosten) erstattet bekommst. Ein Verdienstausfall nach dem JVEG kommt m. E. aber nicht in Betracht, da Du faktisch keinen Verdienstausfall hattest. Die Vergütung (Pauschale!) wurde ja sicherlich fortlaufend durch das Betreuungsgericht festgesetzt.


    Das sehe ich genauso und schließe mich auch Ostholsteiner ausdrücklich an. Aus meiner Sicht spielt es bezüglich der Vergütung auch keine Rolle, ob der Berufsbetreuer seinem Betroffenen in einem Strafprozess, einem Zivilprozess oder einer Verhandlung vor dem Familiengericht teilnimmt. Es gibt jeweils keine gesonderte Vergütung, da der Berufsbetreuer die Pauschale erhält.

    Die neben der Sache liegenden Vorwürfe von "Beschützer" sollten im Übrigen durch einen Mod gelöscht werden.

  • Das sehe ich genauso und schließe mich auch Ostholsteiner ausdrücklich an. Aus meiner Sicht spielt es bezüglich der Vergütung auch keine Rolle, ob der Berufsbetreuer seinem Betroffenen in einem Strafprozess, einem Zivilprozess oder einer Verhandlung vor dem Familiengericht teilnimmt. Es gibt jeweils keine gesonderte Vergütung, da der Berufsbetreuer die Pauschale erhält.

    Es scheint auf die Ladung anzukommen. Ich bin mal gespannt wie über meinen Antrag entschieden wird.

    Lies doch bitte kurz: https://btdirekt.de/thema/betreuungs...scheinens.html



    https://btdirekt.de/thema/betreuun…rscheinens.html

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    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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