Kosten Testamentsvollstreckerzeugnis

  • Guten Tag,

    Die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses kommt hier nur selten vor und ich tu mich gerade bei der Kostenberechnung für das TV-Zeugnis etwas schwer.

    Zum Fall:

    Die Erblasserin hinterlässt eine Vielzahl an Testamenten. Die Testamente sind voll mit Vermächtnissen an nicht verwandte Personen.

    Es ist ein Testamentsvollstrecker angeordnet. Der Testamentsvollstrecker = einer der vielen Vermächtnisnehmer und Miterbe vom verbleibenden Rest nach Verteilung der Vermächtnisse.

    Der Testamentsvollstrecker hat die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses durch Notar beantragt. Das TV-Zeugnis ist hier durch den Richter erteilt worden. Der Notar gibt in seinem Antrag: "Aktiv-Nachlass 1000 Euro" an.

    Laut den Testamenten gehört zum Nachlass ein bebautes Grundstück verschiedenes Original Meißner Porzellan (darunter mehrteilige Kaffeeservice, Figuren etc.) und jede Menge echter Schmuck. Allein der Schmuck wurde auf einer vollbeschriebenen DINA4 Seite einzeln aufgelistet, worum es sich handelt.

    Ich habe daraufhin den Testamentsvollstrecker gebeten den Wertermittlungsbogen ausgefüllt einzureichen und möglichst genaue Angaben zu den vorhandenen Wertgegenständen (Schmuck und Porzellan, Grundstück) zu machen.

    Seit über 9 Monaten ruht der See still –trotz mehrfacher Erinnerung- hat sich der TV bei mir nicht einmal gemeldet! Zuletzt habe ich den Wert nach §79 GNotKG frei geschätzt und nach Fristablauf festgesetzt und dem TV zugestellt.

    Jetzt wäre es an der Zeit zur Fertigung der Kostenrechnung.

    Irgendwie bin ich mir aber nicht mehr sicher, ob die Festsetzung des Geschäftswertes nach §79GNotKG richtig war???

    Wenn doch, lege ich dann davon 20% zugrunde und erhebe 1 volle Gebühr nach KV12210
    GNotKG nach Tabelle B? Kostenschuldner ist meines Erachtens der Testamentsvollstrecker, da er ja auch Miterbe sein soll?
    Der Notar schreibt dazu: "Die Kosten trägt der Nachlass, Kostenrechnung zu Händen TV übersenden.

    Danke fürs Antworten.
    Döner

  • DerTestamentsvollstrecker haftet gem. § 22 GNotKG als Antragsteller (unabhängig von seiner Erbenstellung, denn das TV-Zeugnis ist in § 24 GNotKG nicht genannt ). Ich würde hier gem. § 40 Abs. 5 GNotKG 20 % vom festgesetzten Gesamtnachlasswert ansetzen mit KVfG 12210. Danach könnte man noch dem Notar gem. § 39 Abs. 2 den festgesetzten Wert mitteilen, sofern noch nicht geschehen. Das Gericht ist ja nicht an den vom Notar gem. § 39 Abs. 1 GNotKG angegebenen Wert gebunden ( zumal der hier wohl nicht nachvollziehbar ist auf Grund des vorhandenen Vermögens ).

  • Nach §40 V GNotKG ist der Gegenstandswert des Verfahrens 20% des Nachlass (ohne Abzug von Verbinndlichkeiten). Der Wert des Verfahrens ist auch für die Kosten der e.V. innerhalb dieses Verfahrens maßgeblich.

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