Sonderzahlungen § 850a Nr. 4 ZPO, Pfändbarkeit

  • Ist jetzt zwar etwas außerhalb der Saison, aber bevor man sich wieder im November und Dezember in ewigen Suchen verstrickt, dachte ich, wir könnten hier einmal die Bestimmungen und Entscheidungen zur Pfändbarkeit von Sonderzahlungen/ Weihnachtsgeld sammeln.


    Zitat

    Die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD/VKA ist keine „Weihnachtsvergütung” iSv. § 850a Nr. 4 ZPO. Sie ist deshalb nach dieser Vorschrift auch nicht teilweise pfändungsfrei.

    BAG; Urteil vom 18.5.2016, AZ: 10 AZR 233/15

    Zitat


    § 850 a Nr. ZPO; TVöD BT-S § 44

    1. „Weihnachtsvergütung“ i. S. von § ZPO § 850 a Nr. 4 ZPO kann nicht nur die klassische „Weihnachtsgratifikation“, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer als Beitrag zu den erhöhten Aufwendungen zahlt, sondern auch eine Sondervergütung für erbrachte Arbeit sein, sofern sie aus Anlass des Weihnachtsfests gezahlt wird.

    2. Der garantierte Anteil der Sparkassensonderzahlung nach § § 44 Absatz I 2 TVöD BT-S ist keine „Weihnachtsvergütung“ i. S. von § 850 a Nr. 4 ZPO


    BAG, Urt. v. 14. 3. 2012 − 10 AZR 778/10

    Niedersachsen:

    Pfändbarkeit der Sonderzahlung nach § 63 NBesG

    RdErl.d. MF v. 1.2.2017

    - VD4 1111/1, 1167/1 -
    Nds. MBl. Nr. 5/2017 S. 159

  • Nordrhein-Westfalen

    Zitat


    ZPO § 850a Nr. 4; SZG NRW § 1 Abs 1 u. 2; § 2 Abs 1 Nr. 1 u. 3; § 3 Abs 1 Nr. 1 u. Abs. 3, § 6 Abs 3, § 8, § 10; BBesG § 67

    Leitsätze:

    Die jährliche Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW stellt keine Weihnachtsvergütung im Sinne des § 850a Nr. 4 ZPO dar und unterliegt mithin nicht dem Pfändungsschutz

    VG Düsseldorf, Urteil v. 20.12.2016 - 23 K 449/16 [TABLE='class: gesetzesgliederung, align: center']

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  • Im Grunde genommen kann man alles was bisher war in die Tonne kloppen (13 Monatsgehalt und so weiter). Seit 1965 gibt es im öffentlichen Dienst kein Weihnachtsgeld mehr und trotzdem kam keiner auf die Idee die Sonderzuwendung der Beamten und Versorgungsempfänger und die Zuwendung der Angestellten nicht als pfändungsgeschützt nach § 850a ZPO zu betrachten.

    Nun hat das BAG gesagt, dass nur "Sonderzahlungen" zum Jahresende als teilweise unpfändbar anzusehen sind, die aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt werden. Also muss man einen Blick in den Tarifvertrag werfen und nach dem Wort Weihnachtsfest suchen. Wird die Sonderzahlung nicht aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt, gibt es keine unpfändbaren Teile.

  • Wer hatte schon jemals den Tarifvertrag des Schuldners beim Kontofreigabeantrag vorliegen? Außerdem geht es hier auch um die Beamtenbesoldungen. Man muss einen Zurückweisungsbeschluss (Anlass sind ja meist Kontofreigabeanträge) auch begründen können, und ich bin auf den niedersächsischen Erlass gestern auch eher zufällig gestoßen und hätte den in unserem Vorschrifteninformationssystem Voris sicher nicht gefunden, insofern finde ich auch die Entscheidungen der Verwaltungs- und Arbeitsgerichte für uns hilfreich, weil dort immerhin die Rechtsgrundlagen genannt sind.

  • Wer hatte schon jemals den Tarifvertrag des Schuldners beim Kontofreigabeantrag vorliegen?


    Ich (fast). :cool:

    Der ganze Tarifvertrag lag nicht vor, aber der Schuldner hatte ein entsprechendes Merkblatt mitgebracht. Aus diesem ergab sich, dass er eine Sonderzahlung nach § 20 TVöD erhält. Da war die in #1 genannte Entscheidung des BGH von Mai 2016 ganz hilfreich, um seinem Antrag nicht zu entsprechen.

  • Jährliche Weihnachtssonderzahlung an Beamten unterliegt unpfändbarem Bezügebestandteil

    OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 4 B 20.15

    Amtlicher Leitsatz:

    Die jährliche Sonderzahlung nach dem Berliner Sonderzahlungsgesetz wird nach den landesgesetzgeberischen Vorstellungen auch aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt, um den damit in Zusammenhang stehenden Bedürfnissen des Beamten Rechnung zu tragen.

  • Jährliche Weihnachtssonderzahlung an Beamten unterliegt unpfändbarem Bezügebestandteil

    OVG Berlin-Brandenburg, 07.09.2017 - 4 B 20.15

    Amtlicher Leitsatz:

    Die jährliche Sonderzahlung nach dem Berliner Sonderzahlungsgesetz wird nach den landesgesetzgeberischen Vorstellungen auch aus Anlass des Weihnachtsfestes gezahlt, um den damit in Zusammenhang stehenden Bedürfnissen des Beamten Rechnung zu tragen.

    Aha, Pfändungsschutz ala § 133 BGB. Ist ja sehr interessant.

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