Inhalt ENZ für Österreich

  • Ich habe ein ENZ erstellt, dies wurde benötigt für ein Grundstück in Österreich.
    Ich bin der Meinung, dass dieses Grundstück im ENZ nicht aufzuführen ist wegen Universalsukzession. Der österreichische Grundbuchkollege ist anderer Ansicht.
    Der Notar in Österreich, der die Umschreibung mit dem ENZ veranlassen soll, verweist jetzt auf § 85 Absatz 1 des österreichischen Grundbuchgesetzes, laut dem die Grundbuchseinlagen, in denen die Eintragungen geschehen sollen, mit der nämlichen Bezeichnung anzuführen seien.
    Was soll ich jetzt tun? Wer entscheidet hierüber dann letztendlich?
    Vielen Dank für Eure Hilfe

  • Im ENZ ist doch auch gar kein Bereich für die vererbten Vermögenswerte vorgesehen. Wie sollte es denn andersrum aussehen ? Sollst du eine Anlage schreiben in der die Grundstücke aufgeführt sind ?
    Ich würde darauf beharren, dass eine Bezeichnung des Grundstücks im Antrag ausreichen muss.
    Ein ENZ weist nach wer Erbe geworden ist und nicht mehr.

  • Im ENZ ist doch auch gar kein Bereich für die vererbten Vermögenswerte vorgesehen. Wie sollte es denn andersrum aussehen ? Sollst du eine Anlage schreiben in der die Grundstücke aufgeführt sind ?

    Doch, man könnte Grundstücke in den zugewiesenen Nachlassgegenständen ausweisen. Mit deutschem Recht wäre das allerdings nicht vereinbar, da hierdurch die Erbengemeinschaft in Bruchteile aufgeteilt würde.

  • Aber wie geht es dann weiter wenn ich das ENZ nicht ergänze?

    Eine Ergänzung ist nach deutschem Recht nicht möglich; diese hätte sofort dingliche Wirkung.
    Die Erben müssen sich auch hier notariell auseinandersetzen um die Erbengemeinschaft zu beenden und Grundstücke nach Bruchteilen an einzelne Miterben zu verteilen.

  • Die Österreicher meinen. ihr Grundbuchrecht hätte Vorrang und Verlangen von den erben weitere Erklärungen für das Grundbuch. Letztlich haben wir es hier mit dem gleichen Problem zu tun wie umgekehrt es in Deutschland für Vindikationslegate (die ja nicht anerkannt werden, auch wenn sie nach de anwendbaren Erbrecht möglich sind) vorliegt. Hier wird letztlich der EuGH entscheiden müssen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das Problem der Aufzählung der Nachlassbestandteile stellt sich vor allem bei Verwendung des ENZ in Mitgliedstaaten des romanischen Rechtskreises. Die Franzosen sollen darauf gedrängt haben, dass im Feld 9 der Anl. IV des ENZ eine Auflistung der „den Erben zugewiesenen Vermögenswerte” vorgesehen ist. Ohne solch einer Auflistung soll das ENZ den Erben überhaupt nichts bringen und keine Eintragungsgrundlage z.B. in Frankreich darstellen.

    Bei Gesamtrechtsnachfolge ist es keine gute Idee, den Nachlass zu beschreiben. Das Risiko, dass man das Zeugnis ergänzen bzw. ändern muss, weil die Beschreibung nicht vollständig bzw. nicht korrekt ist, ist sehr hoch. Grundsätzlich würde ich deswegen empfehlen, im Feld 9 der Anl. IV des ENZ einen Vermerk zur Generalsukzession aufzunehmen. Nur wenn es zwingend erforderlich ist, z.B. bei Verwendung im romanischen Rechtskreis, kann man den Vermerk zur Generalsukzession um eine beispielhafte Aufzählung der Vermögenswerte („insbesondere….”) ergänzen.

  • Nochmals meine Frage: wie soll dieser Fall jetzt gelöst werden? :confused:
    Das österreichische Grundbuchamt verlangt für die Berichtigung die Ergänzung, die ich nicht mache. Aber die Erben können doch nix dafür!
    Danke schon für weitere Antworten...

  • Du sagst: Nein, machst du nicht, gibt es im deutschen Recht nicht.
    Österreich sagt: Ohne machen wir nix.

    Unterstellt, dass es auch in Österreich ein Rechtsmittel gegen eine ablehnende Entscheidung oder Zwischenentscheidung ähnlich der einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO gibt, müssen die Erben dieses Rechtsmittel einlegen, klar können die nix dafür, du aber auch nicht. Ohne (ober-)gerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen werden diese Probleme nie gelöst. Wenn die Erben sagen, dein ENZ sei falsch, können Sie möglicherweise auch dagegen RM einlegen (?, ich hatte das gottseidank bisher noch nicht).

    Oder, um aus Goethes "Faust", Teil I, Zeile 2667 zu zitieren: "Nein!"

  • Variante 1: Ergänzung, wie von mir in # 7 vorgeschlagen. Ob es so etwas „im deutschen Recht nicht gibt“, hängt davon ab, wie man Feld 9 der Anl. IV des ENZ-Formblattes versteht. Ich kann mir durchaus eine Auslegung vorstellen, die mit der Generalsukzession vereinbar ist.

    Variante 2: Ablehnung der Ergänzung. Dem Antragsteller stehen gegen solch eine Ablehnung RM zu (Art. 72 Abs. 1 S. 2 ErbRVO). In solch einem Fall würde ich sehr gern erfahren, wie man darüber entschieden hat. Der Richter kann darüber alleine entscheiden und die Möglichkeit der Aufzählung der Nachlassgegenstände bei Anwendung des deutschen Erbrechts prüfen oder aber, um den Österreichern die Hände zu binden und ein einheitliches Ergebnis zu erzielen, eine Vorlage an den EuGH machen. Ob die Ausstellungsbehörde selbst dies könnte, ist zweifelhaft.

  • Ich habe ein ENZ erstellt, dies wurde benötigt für ein Grundstück in Österreich.
    Ich bin der Meinung, dass dieses Grundstück im ENZ nicht aufzuführen ist wegen Universalsukzession. Der österreichische Grundbuchkollege ist anderer Ansicht.
    Der Notar in Österreich, der die Umschreibung mit dem ENZ veranlassen soll, verweist jetzt auf § 85 Absatz 1 des österreichischen Grundbuchgesetzes, laut dem die Grundbuchseinlagen, in denen die Eintragungen geschehen sollen, mit der nämlichen Bezeichnung anzuführen seien.
    Was soll ich jetzt tun? Wer entscheidet hierüber dann letztendlich?
    Vielen Dank für Eure Hilfe

    Habe am Freitag einen Antrag auf Ergänzung eines ENZ um "den Grundbesitz in Österreich" abschlägig entschieden. Hatte schon im Vorfeld einen ähnlichen Fall. Aber dort kam -leider- kein Rechtsmittel. Jetzt hängt ein Anwalt drin.

    Das Problem ist m.E. eine Entscheidung des Landesgerichts Klagenfurt zu eine Grunbuchberichtigungsverfahren, die allerdings noch zu einem deutschen Erbschein erging, die Frage des Anwendung auf ein ENZ ausdrücklich offen und den sog. Rekurs zuließ. Offensichtlich ist dieser aber nicht erfolgt.

    Meine Erbin versteht die Welt nicht mehr.

    Allerdings ist ist der deutsche Erbschein und das deutsche ENZ kein Nachlassverzeichnis und schon gar kein Teilnachlassverzeichnis.

    Beschluss ggf. per PN oder email.

  • [FONT=&amp]OLG Nürnberg, Beschluss vom 5.4.2017, 15 W 299/17[/FONT]

    [FONT=&amp]Das deutsche Erbrecht unterliegt dem Grundsatz der Universalsukzession und lässt die Angabe einzelner Nachlassgegenstände (hier: eines in Tschechien belegenen Grundstücks) im Europäischen Nachlasszeugnis daher - auch in lediglich informatorischer Weise - nicht zu.[/FONT]

    [FONT=&amp]I. … II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig (Art. 72 Abs. 1 EuErbVO; §§ 58, 63 FamFG), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.[/FONT]

    [FONT=&amp]Das Amtsgericht Fürth hat in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich Bezug nimmt, den Antrag des Alleinerben auf Ergänzung des europäischen Nachlasszeugnisses zurückgewiesen.[/FONT]

    [FONT=&amp]Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Umstände rechtfertigen keine andere Bewertung. Ergänzend ist hierzu lediglich auszuführen:[/FONT]

    [FONT=&amp]Nach deutschem Erbrecht ist die Angabe eines vollständigen Nachlassinventars oder auch nur die konkrete Bezeichnung einzelner, in den Nachlass fallender Vermögensbestandteile gemäß Art. 68 lit. l) EuErbVO ausgeschlossen (Kleinschmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, Art. 69 EuErbVO Rn 9, Art. 68 EuErbVO Rn. 25).[/FONT]

    [FONT=&amp]Nach Art. 68 lit l) i.V.m. § 63 Abs. 2 lit b) EuErbVO kommt die Angabe einzelner Nachlassgegenstände, die einem bestimmten Erben zustehen, nur in Betracht, wenn die Gegenstände dem Erben mit dinglicher Wirkung („unmittelbar“) zugewiesen sind, wie dies - anders als in § 2048 BGB - etwa bei einer in manchen Rechtsordnungen bekannten dinglich wirkenden Teilungsanordnung (Kleinschmidt in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 63 Rn. 33; Dutta in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2015, EuErbVO § 63 Rn. 16; Simon/Buschbaum, NJW 2012, 2393) der Fall ist.[/FONT]

    [FONT=&amp]Das vorliegend zur Anwendung kommende deutsche Erbrecht (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) unterliegt dem Grundsatz der Universalsukzession (§ 1922 BGB), d.h. nicht einzelne Gegenstände - hier das in Tschechien gelegene Grundstück - werden vererbt, sondern das Vermögen des Erblassers als Ganzes. Dementsprechend lässt das deutsche Erbrecht die Angabe einzelner Nachlassgegenstände nicht zu (Fornasier in: Dutta/Weber, Internationales Erbrecht, 2016, EuErbVO Art. 63 Rn. 37).[/FONT]

    [FONT=&amp]Die nur unverbindliche informatorische Aufnahme des Grundstücks in das Nachlasszeugnis ist nicht zulässig. Denn eine solche Information, der nicht die Vermutungswirkung und der Vertrauensschutz der EuErbVO zukommen könnte, liefe dem Bestreben, mit dem Europäischen Nachlasszeugnis ein Instrument mit einem formalisierten Inhalt zu schaffen, das in jedem Mitgliedstaat unproblematisch verwendet werden kann, zuwider (vgl. auch den Vorlagebeschluss KG, FGPrax 2017, 33). In den amtlichen Erwägungsgründen zur EuErbVO ist in Nr. 18 daher vorgesehen, dass das nach dieser Verordnung erstellte Europäische Nachlasszeugnis im Hinblick auf die Eintragung des Nachlassvermögens in ein Register eines anderen Mitgliedsstaates ein gültiges Schriftstück darstellen sollte – unabhängig von gegebenenfalls erforderlichen, weiteren Nachweisen.[/FONT]

  • Und nunmehr auch OLG München, Beschl. v. 12.09.2017, Az. 31 Wx 275/17:

    Leitsätze:

    1. Die erstrebte Aufnahme von Grundstücksdaten eines im Ausland belegenen Grundstücks (hier: Österreich) in ein ausgestelltes Europäisches Nachlasszeugnis, das die Erbfolge nach deutschem Recht bezeugt, kann nicht im Wege eines Berichtigungsverfahrens erreicht werden.

    2. Bestimmt sich die materielle Erbfolge nach deutschem Recht, ist für eine informatorische Aufnahme eines Zusatzes betreffend eine im Nachlass befindliche, im Ausland belegene Immobilie (hier: Österreich) im Europäischen Nachlasszeugnis zum Zwecke der Umschreibung des Grundbuchs nach ausländischem Recht von vornherein kein Raum.

    Tenor:

    1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Nachlassgericht -vom 27.6.2017 wird zurückgewiesen.
    2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

    Gründe:

    I.
    Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat teilt die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Voraussetzungen für die von dem Beschwerdeführer erstrebte Aufnahme der Grundstücksdaten des in … belegenen Grundstücks (…) in das von dem 31 Wx 275/17 - Seite 2 Nachlassgericht mit Beschluss vom 22.3.2017 erteilte Europäische Nachlasszeugnis, das bezeugt, dass der Erblasser von dem Beschwerdeführer (allein) beerbt worden ist, nicht vorliegen.

    1. Ein bereits ausgestelltes Zeugnis kann lediglich dann berichtigt oder abgeändert bzw. widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Art. 71 EuErbVO vorliegen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Weder liegt ein Schreibfehler vor (Art. 71 Abs. 1 EuErbVO) noch ist das Zeugnis insgesamt noch einzelne Teile davon inhaltlich unrichtig, da das erteilte Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) zutreffend den Beschwerdeführer nach dem hier zur Anwendung kommenden deutschen Recht (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) als Erben aufgrund Testaments ausweist.

    2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt nicht darin eine zu ergänzende Unrichtigkeit des Zeugnisses, dass die nach seiner Behauptung im Eigentum des Erblassers stehende, in … belegene Immobilie (…) nicht in das Zeugnis aufgenommen wurde.

    Zu Recht weist das Nachlassgericht darauf hin, dass ein diesbezüglicher Antrag des Beschwerdeführers nicht vorliegt. Die Angaben des Antragstellers in Ziffer 4.1 des Antrags 11.3.2017 (Grundbuchumschreibung … in … …) sowie in Ziff. II der eidesstattlichen Versicherung in der notariellen Urkunde des Notars …, … URNr. … vom 15.3.2017 (Zeugnis wird in … als Nachweis der Rechtsstellung und/oder der Rechte des Erben benötigt, und zwar zwecks Grundbuchumschreibung für eine geerbte Immobilie in …) erfüllen lediglich die im Sinne des Art. 63 EuErbVO erforderliche Darlegung des Auslandsbezugs in Bezug auf die erstrebte Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses und dienen insofern allein der Begründung des Antrags.

    3. Außerdem wäre für die von dem Beschwerdeführer erstrebte Aufnahme der in … belegenen Immobilie von vornherein kein Raum. Insoweit teilt der Senat die Auffassung des OLG Nürnberg (Beschluss vom 5.4.2017 - 15 W 299/17; BeckRS 2017, 116733), dass aufgrund des hier anzuwendenden deutschen Erbrechts für die Angabe einzelner Nachlassgegenstände im Europäischen Nachlasszeugnis gemäß Art. 21 Abs. 1, Art. 68 lit. l) EuErbVO von vornherein kein Raum ist.

    a) Nach Art. 68 lit.l) i.V.m. Art. 63 Abs. 2 lit.b) EuErbVO kommt die Angabe einzelner Nachlassgegenstände, die einem bestimmten Erben zustehen (vgl. dazu Fornasier in: Dutta/Weber, Internationales Erbrecht <2016> Art. 63 EuErbVO Rn. 34), nur in Betracht, wenn die Gegenstände dem Erben mit dinglicher Wirkung („unmittelbar“) zugewiesen sind, wie dies etwa bei einer in anderen Rechtsordnungen bekannten dinglich wirkenden Teilungsanordnung der Fall ist (vgl. OLG Nürnberg BeckRS 2017, 116733 m.w.N.). In dem hier anzuwendenden deutschen Erbrecht (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO) gilt jedoch die Universalsukzession (§ 1922 BGB), d.h. nicht einzelne Gegenstände werden vererbt, sondern das Vermögen des Erblassers als Ganzes. Insoweit fällt nach anzuwendenden deutschem Erbrecht der Nachlass unmittelbar in das Vermögen des Erben, somit auch die nach der Behauptung des Beschwerdeführers im 31 Wx 275/17 - Seite 3 Eigentum des Erblassers in … belegene Immobilie. Demgemäß ist nach dem hier anzuwendenden deutschen Erbrecht die Angabe einzelner Nachlassgegenstände von vornherein nicht möglich (OLG Nürnberg a.a.O.), weil der Anwendungsbereich des Art. 68 lit. l) EuErbVO nicht eröffnet ist.

    b) Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des OLG Nürnberg, dass auch eine unverbindliche informatorische Aufnahme des Grundstücks in das Zeugnis (zB Ziffer 9 der Anlage IV) nicht zulässig wäre.

    aa) Zu Recht stellt das OLG Nürnberg darauf ab, dass eine solche Information, der nicht die Vermutungswirkung und der Vertrauensschutz der EuErbVO zukommen könnte, dem Bestreben, mit dem europäischen Nachlasszeugnis ein Instrument mit einem formalisierten Inhalt zu schaffen, das in jedem Mitgliedstaat unproblematisch verwendet werden kann, zuwider läuft. Demgemäß stellt das Zeugnis nach dem amtlichen Erwägungsgrund 18 S. 5 im Hinblick auf die Eintragung des Nachlassvermögens in ein Register eines Mitgliedstaats ein gültiges Schriftstück dar, unabhängig von gegebenenfalls erforderlichen weiteren Nachweisen (vgl. auch Art. 69 Abs. 5 EuErbVO).

    bb) Soweit dieser Nachweis für eine Umschreibung des Grundbuchs bezüglich der im Nachlass des Erblassers befindlichen Immobilie auf den Erben nach dem Grundbuchrecht in … trotz Universalsukzession nach dem hier geltenden deutschen Erbrecht nicht ausreichend ist, kann diese Problematik nicht durch Aufnahme eines die Immobilie betreffenden Zusatzes in dem Europäischen Nachlasszeugnis gelöst werden.

    Die nach dem hier anzuwendenden deutschem Erbrecht nicht vorgesehene erbrechtliche Aufnahme des Grundstücks als Einzelgegenstand in das Zeugnis würde allein der Eintragung von Rechten an unbeweglichen Vermögensgegenständen in … und insofern der dort zu vollziehenden grundbuchrechtlichen Umsetzung des sich aus dem anzuwendenden deutschen materiellen Erbrechts dienen. Insoweit würde eine solche inhaltliche Fassung des Zeugnisses über den Anwendungsbereich der EuErbVO im Sinne des Art. 1 Abs. 1 EuErbVO (die Rechtsnachfolge von Todes wegen) hinaus, auch die (nationalen) Anforderungen in Bezug auf die Eintragung von Rechten an unbeweglichen Vermögenständen betreffen bzw. mitregeln. Die Eintragung von Rechten an unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen ist aber gem. Art. 1 Abs. 2 lit.l) vom Anwendungsbereich der EuErbVO von vornherein ausgeschlossen und kann daher auch nicht Gegenstand des Prüfung- und Erteilungsverfahrens in Bezug auf das Europäische Nachlasszeugnis im Sinne der Art. 66 ff. EuErbVO sein.

    II.
    Der Beschwerdeführer hat kraft Gesetzes die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 22 Abs. 1
    GNotKG). Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.

    III.
    Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

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